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Zur Steuerpflicht von Online-Pokergewinnen

Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat der Steuerpflichtige Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Steuerpflichtige aus der Teilnahme an den Online-Pokerspielen gewerbliche Einkünfte erzielt habe und erließ für das Streitjahr 2009 einen Einkommensteuer- und einen Gewerbesteuermessbescheid. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige vor dem Finanzgericht Münster und bekam zumindest teilweise Recht. Dabei stellten die Richter insbesondere auf folgende Aspekte ab:

  • Bei der vom Steuerpflichtigen gespielten Variante Texas Hold´em handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Auch nach wissenschaftlich-mathematischen Untersuchungen bzw. praktischen Tests ist diese Variante schon bei einem Durchschnittsspieler als Spiel einzuordnen, bei dem nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment überwiegt.
  • Der Steuerpflichtige hat sich auch, wie für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten hat und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten ist.
  • Der Pokerspieler hat auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Denn er hat über eine gewisse Dauer hinweg Pokergewinne erzielt und die Online-Pokerspiele mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt.
  • Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, hat der Steuerpflichtige allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspiel überschritten, weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum
    Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen waren.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 10.3.2021, Az. 11 K 3030/15 E,G, Rev. BFH Az. X R 8/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222696

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