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Kein Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat nun der Bundesfinanzhof eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit final sind.

Sachverhalt

Eine in Deutschland ansässige Bank hatte in Großbritannien 2004 eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Doch auch in Deutschland sind die Verluste nicht nutzbar. Denn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Beachten Sie | Wie der Bundesfinanzhof nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.

Quelle |BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. I R 35/22 (I R 32/18), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234963; BFH, PM Nr. 24/23 vom 27.4.2023

 


Kleine Photovoltaikanlagen: Erwerbstätigkeit muss nicht mehr angezeigt werden

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) müssen dem Finanzamt ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b der Abgabenordnung (AO) nicht mehr anzeigen. Diese Nichtbeanstandungsregelung hat das Bundesfinanzministerium getroffen.

Zum Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)) und ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)) für die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen eingeführt. Dennoch sind Betreiber von PV-Anlagen nach § 138 Abs. 1 und 1b AO grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Das Bundesfinanzministerium hat nun verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn Betreiber von PV-Anlagen, die

  • Gewerbetreibende (§ 15 EStG) sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer PV-Anlage i. S. des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b AO nicht anzeigen.

Beachten Sie | Die Regelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.

Quelle |BMF-Schreiben vom 12.6.2023, Az. IV A 3 – S 0301/19/10007 :012, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235756


Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: GbR-Neuregelungen gelten ab 2024

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden zahlreiche Bestimmungen geändert oder neu eingefügt. Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt aber „erst“ zum 1.1.2024 in Kraft. Daher sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht.

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit der als Außengesellschaft auftretenden GbR ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (Az. II ZR 331/00) anerkannt. Die neu gefassten §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) übernehmen dies und gehen daher von der Rechtsfähigkeit der GbR aus.

Merke | Von der rechtsfähigen GbR ist die nicht rechtsfähige GbR abzugrenzen. Für diese reinen Innengesellschaften enthalten die §§ 740 ff. BGB spezielle Regelungen.

Gesellschaftsregister

Für rechtsfähige GbRs wurde mit dem Gesellschaftsregister ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen (vgl. hierzu die Bestimmungen der §§ 707 bis 707d BGB). Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

Merke | Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Insbesondere hat die Eintragung nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun, das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Jedoch ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte – nämlich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften sowie den Erwerb von Grundbesitz und von Immaterialgüterrechten, wenn diese in öffentlichen Registern eingetragen sind (z. B. Marken- oder Patentrechte).

Innenverhältnis

Hinsichtlich des Innenverhältnisses der GbR hat die IHK Köln (unter www.iww.de/s8214) folgende Punkte zusammengefasst: Wie sich die Gesellschafter untereinander organisieren, kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Gibt es keine Regeln oder keinen Vertrag, gelten ab 2024 folgende Grundsätze:

  • Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 709 Abs. 3 BGB).
  • Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam.
  • Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR.

Bei allen Neuerungen bleiben aber auch viele Grundsätze unverändert, z. B. haften Gesellschafter weiterhin gesamtschuldnerisch.

Weiterführender Hinweis

Die IHK Köln gibt auf ihrer Website (unter www.iww.de/s8213) einen Überblick über die Regelungsbereiche mit weiterführenden Links.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), BGBl I 2021, S. 3436; IHK Köln „Übersicht: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, unter www.iww.de/s8213


Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises: Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass für den Fall, dass ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig – d. h. für länger als ein Jahr – bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet wird, die geleisteten Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind.

Der Zinsanteil unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Unerheblich ist auch, dass der Vorteil der zinslosen Ratenzahlung beim Erwerber der Schenkungsteuer unterliegt.

Beachten Sie | Fraglich ist, ob sich das Finanzgericht ggf. zu einem Beschluss des Bundesfinanzhofs aus 2011 in Widerspruch setzt. Hier hatte es der Bundesfinanzhof als ernstlich zweifelhaft angesehen, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerlichen Erfassung eines Zinsanteils führe, da zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerlichen freigebigen Zuwendung erfüllt seien. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im anhängigen Revisionsverfahren zu dieser Konfliktsituation zwischen Ertrag- und Schenkungsteuerrecht positionieren wird.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.10.2022, Az. 7 K 2233/20, Rev. BFH Az. VIII R 1/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235759; BFH-Urteil vom 12.9.2011, Az. VIII B 70/09


Erhöht der Altersentlastungsbetrag den Verlustvortrag?

Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a Einkommensteuergesetz (EStG) ist im Rahmen des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften zu verrechnen und kann auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen. Dieser Umstand ist bei der Verlustfeststellung nach
§ 10d Abs. 4 S. 4 EStG zu berücksichtigen. Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte als für den Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag maßgebliche Bezugsgröße darf nach der Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen also nicht um den Altersentlastungsbetrag gekürzt werden. Da gegen das Urteil des Finanzgerichts die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Hintergrund zum Altersentlastungsbetrag

Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Kalenderjahr, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben.

Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet haben, also vor dem 2.1.1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der übrigen Einkünfte, wobei Versorgungsbezüge und Leibrenten außer Betracht bleiben. Der Höchstbetrag liegt in diesen Fällen bei 1.900 EUR.

Beachten Sie | Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder später geboren werden, wird der Altersentlastungsbetrag nach und nach auf 0 EUR abgeschmolzen.

Quelle |FG Thüringen, Urteil vom 26.4.2022, Az. 4 K 510/20, Rev. BFH Az. IX R 7/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234093

 


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