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Gewährleistungseinbehalt in der Bauwirtschaft: Uneinbringlichkeit auf Zeit (vorerst) weiter akzeptiert

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) entsteht die Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung (Sollbesteuerung). Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer also bereits mit der Leistungserbringung abführen, auch wenn ihm das Entgelt erst später zufließt. Infolge der neueren Rechtsprechung war zuletzt fraglich, ob die Uneinbringlichkeit auf Zeit, die zu einer Steuerberichtigung berechtigt, hinsichtlich des Gewährleistungseinbehalts in der Bauwirtschaft erhalten bleibt. Doch hier kann zumindest vorerst Entwarnung gegeben werden.

Das (vorläufige) verwaltungsseitige Festhalten an der bisherigen Weisung ergibt sich aus einer Randnotiz: Denn das Bundesfinanzministerium hat das bisherige „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2)“ neu aufgelegt – und dort findet sich im letzten Absatz des Gliederungspunkts IV. folgender (neu ins Merkblatt eingefügte) Hinweis:

Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (unter Punkt IV.) 

Vertragliche Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen der Leistungsempfänger (z. B. Sicherungseinbehalte für Baumängel) berechtigen zur Steuerberichtigung, soweit dem Unternehmer nachweislich die Absicherung dieser Gewährleistungsansprüche durch Gestellung von Bankbürgschaften im Einzelfall nicht möglich war und er dadurch das Entgelt insoweit für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren noch nicht vereinnahmen kann (vgl. A 17.1. Abs. 5 S. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)).

Neue Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof wollte die Uneinbringlichkeit auf Zeit eigentlich ausweiten. Insofern fragte er beim Europäischen Gerichtshof an, ob bei einer vom Leistenden erbrachten Grundstücksvermittlungsleistung angesichts der dort über fünf Jahre ratierlich mit jährlich 1/5 zu zahlenden Vergütung gleichfalls eine Uneinbringlichkeit auf Zeit und damit eine über fünf Jahre verteilte ratierliche Besteuerung angezeigt sei.

Der Vorstellung des Bundesfinanzhofs von einer ratierlichen Besteuerung bei Ratenzahlung erteilte der Europäische Gerichtshof jedoch eine deutliche Absage. Denn das Mehrwertsteuerrecht ist EU-weit auf dem Grundsatz der Sollbesteuerung aufgebaut, sodass für eine Systemumstellung die MwStSystRL geändert werden muss.

Beachten Sie | Auch Art. 64 MwStSystRL (ratierliche Besteuerung bei Teilleistungen) hilft hier nicht weiter. Denn diese Vorschrift betrifft nur sukzessiv in Teilschritten erbrachte Leistungen, nicht jedoch punktuell erbrachte Einmalleistungen, die ratierlich bezahlt werden.

In seiner Nachfolge-Entscheidung begnügte sich der Bundesfinanzhof mit der Wiedergabe der These des Europäischen Gerichtshofs und merkte in einer Nebenbemerkung an, dass es vorliegend (noch) keiner Entscheidung bedarf, welche Folgen sich daraus für Sicherungseinbehalte bei Bau-Gewährleistungsansprüchen und der insofern bislang angenommenen Uneinbringlichkeit auf Zeit ergeben.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.1.2023, Az. III C 2 – S 7270/20/10002 :001: Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2), letzter Absatz des Gliederungspunkts IV., abrufbar unter: iww.de/s7879; EuGH-Urteil vom 28.10.2021, Rs. C-324/20; BFH-Urteil vom 1.2.2022, Az. V R 37/21


Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1  Umsatzsteuergesetz (UStG) der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch auf die Vermietung von Wohncontainern an Saisonarbeiter (Erntehelfer) Anwendung findet.

Sachverhalt

Ein Landwirt beschäftigte in den Besteuerungszeiträumen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses betrug längstens drei Monate.

Das Finanzamt wollte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz (19 %) versteuern, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof sahen das allerdings anders.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs begünstigt § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden. Vielmehr umfasst die Steuerermäßigung allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden – und damit auch die Vermietung von nicht ortsfesten Wohncontainern an Erntehelfer.

Quelle |BFH-Urteil vom 29.11.2022, Az. XI R 13/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234117

 


Kein Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat nun der Bundesfinanzhof eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit final sind.

Sachverhalt

Eine in Deutschland ansässige Bank hatte in Großbritannien 2004 eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Doch auch in Deutschland sind die Verluste nicht nutzbar. Denn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Beachten Sie | Wie der Bundesfinanzhof nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.

Quelle |BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. I R 35/22 (I R 32/18), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234963; BFH, PM Nr. 24/23 vom 27.4.2023

 


Kleine Photovoltaikanlagen: Erwerbstätigkeit muss nicht mehr angezeigt werden

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) müssen dem Finanzamt ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b der Abgabenordnung (AO) nicht mehr anzeigen. Diese Nichtbeanstandungsregelung hat das Bundesfinanzministerium getroffen.

Zum Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)) und ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)) für die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen eingeführt. Dennoch sind Betreiber von PV-Anlagen nach § 138 Abs. 1 und 1b AO grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Das Bundesfinanzministerium hat nun verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn Betreiber von PV-Anlagen, die

  • Gewerbetreibende (§ 15 EStG) sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer PV-Anlage i. S. des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b AO nicht anzeigen.

Beachten Sie | Die Regelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.

Quelle |BMF-Schreiben vom 12.6.2023, Az. IV A 3 – S 0301/19/10007 :012, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235756


Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: GbR-Neuregelungen gelten ab 2024

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden zahlreiche Bestimmungen geändert oder neu eingefügt. Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt aber „erst“ zum 1.1.2024 in Kraft. Daher sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht.

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit der als Außengesellschaft auftretenden GbR ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (Az. II ZR 331/00) anerkannt. Die neu gefassten §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) übernehmen dies und gehen daher von der Rechtsfähigkeit der GbR aus.

Merke | Von der rechtsfähigen GbR ist die nicht rechtsfähige GbR abzugrenzen. Für diese reinen Innengesellschaften enthalten die §§ 740 ff. BGB spezielle Regelungen.

Gesellschaftsregister

Für rechtsfähige GbRs wurde mit dem Gesellschaftsregister ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen (vgl. hierzu die Bestimmungen der §§ 707 bis 707d BGB). Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

Merke | Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Insbesondere hat die Eintragung nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun, das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Jedoch ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte – nämlich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften sowie den Erwerb von Grundbesitz und von Immaterialgüterrechten, wenn diese in öffentlichen Registern eingetragen sind (z. B. Marken- oder Patentrechte).

Innenverhältnis

Hinsichtlich des Innenverhältnisses der GbR hat die IHK Köln (unter www.iww.de/s8214) folgende Punkte zusammengefasst: Wie sich die Gesellschafter untereinander organisieren, kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Gibt es keine Regeln oder keinen Vertrag, gelten ab 2024 folgende Grundsätze:

  • Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 709 Abs. 3 BGB).
  • Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam.
  • Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR.

Bei allen Neuerungen bleiben aber auch viele Grundsätze unverändert, z. B. haften Gesellschafter weiterhin gesamtschuldnerisch.

Weiterführender Hinweis

Die IHK Köln gibt auf ihrer Website (unter www.iww.de/s8213) einen Überblick über die Regelungsbereiche mit weiterführenden Links.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), BGBl I 2021, S. 3436; IHK Köln „Übersicht: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, unter www.iww.de/s8213


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