Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat in einem Steuerguide die wichtigsten Steuerregeln für Influencer zusammengestellt. Der Steuerguide, der unter www.iww.de/s6972 heruntergeladen werden kann, gibt einen kurzen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen.
Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern: Steuerzahlerfreundliche Entscheidung
Gerade bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage, ob sie eine (steuerlich ungünstige) erste Tätigkeitsstätte haben – und falls ja, wo diese liegt. Eine der letzten offenen Fragen hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Leiharbeiter entschieden.
Hintergrund
Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen:
Erste Tätigkeitsstätte:
- Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer werden 0,38 EUR gewährt)
- grundsätzlich keine Verpflegungspauschale
Auswärtstätigkeit:
- „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
- grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten
Nach der Regelung in § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.
Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:
- unbefristetes Tätigwerden,
- Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
- Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.
Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- typischerweise arbeitstäglich oder
- je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i. S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis maßgeblich.
Besteht der Einsatz eines beim Verleiher unbefristet beschäftigten Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 EStG. Und so verhielt es sich auch im aktuellen Streitfall: Der weitere Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Verleiher war nämlich davon abhängig, dass dieser nach Ablauf der jeweiligen Frist mit dem Verleiher eine weitere (wiederum befristete) Arbeitnehmerüberlassung vereinbarte.
Merke | Ist das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unbefristet und wird der Leiharbeitnehmer befristet für nicht mehr als 48 Monate bei einem Entleiher eingesetzt, erfolgt die Zuordnung nicht dauerhaft. Eine ungünstige erste Tätigkeitsstätte ergibt sich beim Betrieb des Entleihers nicht. Das gilt auch, wenn die Entleihung später (mehrfach) verlängert wird und sich dadurch (rückblickend betrachtet) ein Einsatz von mehr als 48 Monaten für den identischen Entleiher ergeben sollte. |
Quelle | BFH-Urteil vom 12.5.2022, Az. VI R 32/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231633
Keine Werbungskosten für Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Pkw
Der Bundesfinanzhof hat aktuell Folgendes entschieden: Ein Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der Durchführung von wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist selbst dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen.
Sachverhalt |
Ein Ingenieur mit doppelter Haushaltsführung verfügte über einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen durfte. Hierfür musste er an seinen Arbeitgeber pauschale und kilometerabhängige Zahlungen leisten. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer den Abzug der Aufwendungen für die Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. |
- 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) ordnet den Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Familienheimfahrten pauschal für jedwede Überlassung eines Pkw im Rahmen einer Einkunftsart an. Ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des ihm von seinem Arbeitgeber (auch) für die (wöchentlichen) Familienheimfahrten im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz ein Entgelt entrichten muss, ist insoweit unbedeutend. Korrespondierend dazu verzichtet der Gesetzgeber (vgl. § 8 Abs. 2 S. 5 HS 2 EStG) auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils für eine wöchentliche Familienheimfahrt.
Beachten Sie | Der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch insoweit zu mindern, als die Zuzahlungen des Arbeitnehmers auf die Familienheimfahrten entfallen. Dies kann aber „nur“ zu einem Nichtansatz des geldwerten Vorteils führen, nicht aber zu negativen Einnahmen.
Quelle | BFH-Urteil vom 4.8.2022, Az. VI R 35/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231503
Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2023
Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Nach dem vorliegenden Entwurf – mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen – soll der Sachbezugswert für freie Unterkunft 265 EUR monatlich betragen (in 2022 = 241 EUR).
Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll in 2023 um 18 EUR auf 288 EUR steigen.
Beachten Sie | Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich für 2023 die nachfolgenden Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten (Werte für 2022 in Klammern):
Frühstück:
- monatlich: 60 EUR (56 EUR)
- kalendertäglich: 2,00 EUR (1,87 EUR)
Mittag- bzw. Abendessen:
- monatlich: 114 EUR (107 EUR)
- kalendertäglich: 3,80 EUR (3,57 EUR)
Quelle | Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 556/22
Wichtige Informationen zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie
Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren. Nachfolgend sind einige wichtige Punkte zu der in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten Inflationsausgleichsprämie aufgeführt.
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis Ende 2024 gewährt werden kann.
Es handelt sich bei den 3.000 EUR um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
Merke | Begünstigt sind z. B. auch Zahlungen an Minijobber. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie nicht auf die Minijobgrenze (seit 1.10.2022: 520 EUR) angerechnet. |
Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Nach § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind „in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ begünstigt. Nach den Ausführungen der Bundesregierung genügt es, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Quelle | Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, BGBl I 2022, S. 1743; Die Bundesregierung vom 1.11.2022 „Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 EUR steuerfrei“