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Nachweis bei Krankheitskosten: Ab 2025 muss der Name auf dem Kassenbeleg stehen

Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium hat nun dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist.|

 

Hintergrund

 

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden:

 

  • Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

 

  • Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z. B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).

 

Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung einzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe von folgenden Faktoren abhängt:

 

  • Gesamtbetrag der Einkünfte,
  • Familienstand und
  • Zahl der Kinder.

 

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums

 

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist bei einem eingelösten
E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke
oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

 

Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der steuerpflichtigen Person,
  • Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
  • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
  • Art des Rezeptes.

 

Beachten Sie | Zumindest für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom Bundesfinanzministerium nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2024, Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245210

 


Unberechtigter Umsatzsteuerausweis in Gutschrift: Steuerfalle für Privatpersonen

Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinne sind Rechnungen, bei denen die Abrechnung über die Leistung durch den Leistungsempfänger erfolgt. Wird in einer Gutschrift unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen und betrifft diese Gutschrift eine Privatperson, wurde die Steuer bislang nicht von § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfasst. Doch das hat sich mit der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 und der Neufassung des
§ 14c Abs. 2 UStG nun geändert.|

 

 

Beispiel
Eine Privatperson verkauft an ein Autohaus einen Pkw für 10.000 EUR. Das Autohaus rechnet wie vereinbart mit einer Gutschrift ab. Diese lautet jedoch nicht über 10.000 EUR netto, sondern über 8.403 EUR zuzüglich 1.597 EUR Umsatzsteuer.

 

Frage: Was sind die umsatzsteuerlichen Folgen?

 

Bisherige Lösung

 

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 S. 1 UStG).

 

Zwar galt § 14c Abs. 2 UStG in der bisherigen Fassung auch für erstellte Gutschriften – nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019 allerdings nur dann, wenn mit der Gutschrift über die Leistung eines Unternehmers abgerechnet wird. Wurde mit der Gutschrift über die Leistung eines Nichtunternehmers (Privatperson) abgerechnet, begründete das Dokument keine Steuerschuldnerschaft nach § 14c Abs. 2 UStG. Der Grund: Das Dokument ist laut Bundesfinanzhof nicht als Rechnung anzusehen.

 

Im vorangestellten Beispiel war § 14c Abs. 2 UStG bislang nicht anzuwenden, sodass die Privatperson keine Umsatzsteuer schuldete. Das Autohaus war zwar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, dennoch bestand die Gefahr, dass das Abrechnungsdokument widerrechtlich mit Vorsteuerabzug in der Buchhaltung erfasst wird.

 

Neue Lösung

 

  • 14c Abs. 2 S. 2 UStG in seiner durch das Jahressteuergesetz 2024 geänderten Fassung bestimmt, dass ein unberechtigter Steuerausweis auch vorliegt, wenn nach einer vorherigen Vereinbarung mit einer Gutschrift abgerechnet, darin unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird und der Empfänger der Gutschrift (Nicht-Unternehmer) dieser nicht unverzüglich widerspricht.

 

Beachten Sie | Somit schuldet die Privatperson im Beispiel die in der Gutschrift ausgewiesene Steuer von 1.597 EUR – sofern sie dieser nicht unverzüglich widerspricht.

 

Quelle | Jahressteuergesetz 2024, BGBl I 2024, Nr. 387; BFH-Urteil vom 27.11.2019, Az. V R 23/19

 


Steuerfortentwicklungsgesetz in „abgespeckter“ Form verkündet

Das am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündete Steuerfortentwicklungsgesetz soll die kalte Progression ausgleichen. Zudem wurde das Kindergeld erhöht. |

 

Der Maßnahmenkatalog umfasst für 2025 und 2026 u. a. folgende Punkte:

 

  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2025 um 312 EUR auf 12.096 EUR
    (2026: 12.348 EUR),

 

  • Erhöhung des Kinderfreibetrags für 2025 um 60 EUR auf 6.672 EUR
    (2026: 6.828 EUR),

 

  • Anhebung des Kindergelds ab 2025 um 5 EUR pro Monat auf 255 EUR
    (2026: 259 EUR),

 

  • die Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 2,6 %
    (2026: 2,0 %).

 

Hintergrund

 

Das Steuerfortentwicklungsgesetz sah in der ursprünglichen Fassung zahlreiche steuerliche Maßnahmen vor, z. B.:

 

  • Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und

 

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren.

 

Die Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag war für den 18.10.2024 geplant. Es wurde aber von der Tagesordnung genommen, da man sich innerhalb der Koalition nicht einigen konnte. Nach dem Bruch der Ampelkoalition wurde das Gesetz nun in stark reduzierter Form zum Abschluss gebracht. Ob bzw. welche bisher nicht umgesetzten Aspekte noch einmal aufgegriffen werden, wird die kommende Bundesregierung zu diskutieren haben.

 

Quelle | Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl I 2024, Nr. 449


Mindestvergütung für Auszubildende: Neue Werte ab 2025

Ab dem 1.1.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (Erhöhung um 0,41 EUR). Für Auszubildende gilt dieser gesetzliche Mindestlohn nicht, aber auch sie haben Anspruch auf eine Mindestvergütung – und hier sind erhöhte Werte zu
berücksichtigen.|

 

Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 S. 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2025 begonnen wird,

  • im ersten Jahr der Berufsausbildung 682 EUR,
  • im zweiten Jahr 805 EUR,
  • im dritten Jahr 921 EUR und
  • im vierten Jahr 955 EUR.

 

Quelle | Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025), BGBl I 2024, Nr. 305


Jahressteuergesetz 2024 und höhere Grund- und Kinderfreibeträge für 2024 verabschiedet

Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 am 22.11.2024 zugestimmt. Damit können viele steuerliche Änderungen in Kraft treten. Da der Bundesrat auch dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt hat, werden der Grundfreibetrag von 11.604 EUR auf 11.784 EUR und der Kinderfreibetrag von 6.384 EUR auf 6.612 EUR rückwirkend ab 1.1.2024 angehoben. |


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