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Neues ELSTER-Tool visualisiert E-Rechnungen

Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und visualisieren. Eine Anmeldung ist dafür nicht erforderlich. |

 

 

Folgende Punkte sind zu beachten:

 

  • Es können nur Dateien im XML-Format visualisiert werden.
  • Eine Datei darf maximal 10,00 MB groß sein.
  • Es kann nur eine Datei auf einmal hochgeladen werden.

 

Hintergrund

 

Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

 

Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.

 

Merke | Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsem­pfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.

 

Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, PM Nr. 389 vom 18.12.2024

 


Als Entwurf gekennzeichneter Jahresabschluss erfüllt nicht die Offenlegungspflicht

Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ bezeichneten Jahresabschlusses genügt der Offenlegungspflicht nicht. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.|

 

Hintergrund

 

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.

 

Beachten Sie | Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.

 

Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.

 

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

 

Beachten Sie |Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

 

Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

 

Beachten Sie |Weitere Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens erhalten Sie unter www.iww.de/s11622.

 

Streitfall und Entscheidung

 

Im Streitfall genügte die Einreichung des Jahresabschlusses 2018 der Offenlegungspflicht nicht, da der eingereichte Abschluss ausdrücklich als „vor der Feststellung offengelegt“ bezeichnet und auch so veröffentlicht worden ist.

 

Beachten Sie | Dass der Jahresabschluss eigentlich festgestellt war und „nur“ irrtümlich „als vor Feststellung offengelegt“ bezeichnet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wurde die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.

 

Das Oberlandesgericht Köln führte als Begründung u. a. Folgendes aus: Es ist erforderlich, strenge formelle Anforderungen an die Veröffentlichung zu stellen. Einerseits sind bei der Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens keine – praktisch kaum erfüllbaren – Nachforschungspflichten zu verlangen und andererseits ist den Marktteilnehmern eine verbindliche Information bereitzustellen.

 

An Letzterem fehlt es aber, wenn ein Jahresabschluss als noch nicht festgestellt bezeichnet wird. Denn bis zu seiner Feststellung hat ein Abschluss nur den Charakter eines Entwurfs.

 

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 9.4.2024, Az. 28 Wx 2/24


Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Werbeaufwendungen

Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern ist auch bei einem Dienstleistungsunternehmen möglich, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zu dessen Anlagevermögen gehören würden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden.|

 

Hintergrund

 

Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. So werden dem Gewinn nach § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Handelt es sich hingegen um unbewegliche Wirtschaftsgüter, beläuft sich die Hinzurechnung auf die Hälfte der Aufwendungen (Buchst. e).

 

Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufwendungen bei Ermittlung des Gewinns als Betriebsausgaben abgesetzt wurden.

 

Beachten Sie | Von dem ermittelten Betrag aller Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG ist ein Freibetrag von 200.000 EUR abzuziehen. Nur der übersteigende Betrag wird dem Gewinn mit einem Viertel zugeschlagen.

 

Sachverhalt
Eine GmbH warb für ihr Dienstleistungsunternehmen im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen für Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung. Die leistenden Unternehmen waren überwiegend Werbevermittlungsagenturen, die regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren.

 

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegen, weil es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehlt. Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts hielt der Bundesfinanzhof für begründet.

 

Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e GewStG kommt es darauf an, dass die den Werbemaßnahmen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten.

 

Beachten Sie | Hierzu sind die einzelnen Verträge darauf zu untersuchen, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt.

 

Ferner kommt es für die Hinzurechnung auf die fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger zum Anlagevermögen an. Maßgeblich ist, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss.

 

Der Bundesfinanzhof schloss nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen bei längerfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger oder bei wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger Anlagevermögen vorliegen kann.

 

Da die Feststellungen des Finanzgerichts zur rechtlichen Einordnung der Verträge und zur Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen nicht ausreichten, wurde das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 16.9.2024, Az. III R 36/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245480; BFH, PM Nr. 47/24 vom 19.12.2024

 


Steuerfreie Photovoltaikanlagen: Sind „nachlaufende“ Betriebsausgaben abziehbar?

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass „nachlaufende“ Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind. |

 

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige machte im Streitjahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab.

 

Die hiergegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht Münster erfolgreich.

 

 

Das Finanzgericht Münster stellte auf die Regelung des § 3c Abs. 1 EStG ab, wonach Betriebsausgaben dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt aber gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden haben.

 

Zudem führte das Finanzgericht aus, dass sich auch aus der Regelung in § 3 Nr. 72 S. 2 EStG, wonach kein Gewinn zu ermitteln ist, wenn die aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei sind, kein Betriebsausgabenabzugsverbot ergibt. Diese Vorschrift ist vielmehr dahin gehend auszulegen, dass eine Gewinnermittlung im Fall der Steuerfreiheit nicht mehr zwingend erforderlich, aber auch nicht verboten ist.

 

Würden „nachlaufende“ Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sein, stünde dies im Widerspruch zum gesetzgeberischen Ziel der Steuerbefreiung, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern.

 

Beachten Sie | Im Hinblick auf die Umsatzsteuernachzahlungen würde bei einem fehlenden Betriebsausgabenabzug eine Doppelbesteuerung vorliegen.

 

Merke | Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Somit können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

 

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzgericht Nürnberg eine andere Sichtweise vertritt. Danach enthält § 3 Nr. 72 S. 2 EStG ein Gewinnermittlungsverbot und keine bloße Befreiung von der Pflicht zur Gewinnermittlung. Damit dürfen nach Einführung der Steuerbefreiung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen. Auch gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

 

Quelle | FG Münster, Urteil vom 6.11.2024, Az. 7 K 105/24 E, Rev. BFH: Az. X R 30/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245762, FG Münster, Newsletter Dezember 2024; FG Nürnberg, Urteil vom 19.9.2024, Az. 4 K 1440/23, Rev. BFH: Az. III R 35/24


Anschaffungsnahe Herstellungskosten einer Eigentumswohnung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig. Bei einer Eigentumswohnung sind zwei Besonderheiten zu beachten, worauf das Finanzgericht Hessen hingewiesen hat.|

 

Maßgebend sind die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der angeschafften Wohnung und nicht der Wert des Gesamtgebäudes. Bei Teil- und Wohnungseigentum ist danach die einzelne Einheit und nicht das Gesamtgebäude relevant.

 

Abzustellen ist auf die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Wohnung angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen des vermietenden Eigentümers einschließlich seiner anteiligen Aufwendungen für Arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen.

 

 

Beispiel
A erwirbt mit Wirkung zum 1.11.2023 eine Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten betragen insgesamt 300.000 EUR. Der Grund- und Bodenanteil beträgt 10 % = 30.000 EUR. Die Eigentumswohnung wird nach der Sanierung vermietet.

 

Anfang 2024 lässt A die sanitären Anlagen (Badezimmer, Gästetoilette) für 29.750 EUR erneuern und neue Türen einbauen (11.900 EUR). Zudem beteiligt er sich an der Dachsanierung
(14.280 EUR). Die gesamten Aufwendungen (55.930 EUR) macht er in 2024 als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend.

 

Lösung: Die Nettoaufwendungen ohne Umsatzsteuer (25.000 EUR + 10.000 EUR + 12.000 EUR = 47.000 EUR) überschreiten die 15 %-Grenze von 40.500 EUR (15 % von 270.000 EUR). Somit stellen die Aufwendungen insgesamt anschaffungsnahe Aufwendungen dar. Sie sind also nicht sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig, sondern erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung von 270.000 EUR um 55.930 EUR auf 325.930 EUR.

 

Dies gilt auch für die Kostenbeteiligung an der Dachsanierung, die als Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum ebenfalls im Rahmen der Ermittlung des insgesamt entstandenen Sanierungsaufwands mit einzubeziehen sind.

 

Nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen dürfen die auf das im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile des Gesamtgebäudes entfallenden Aufwendungen nicht unberücksichtigt bleiben. Dies würde auch dem mit § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verfolgten Vereinfachungszweck widersprechen, weil sich Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig zugleich auf das Sondereigentum als auch auf Bereiche des Gemeinschaftseigentums beziehen. Eine Aufteilung von hierfür einheitlich getragenen Aufwendungen wäre oft nur unter größten Schwierigkeiten möglich.

 

Beachten Sie | Gegen die nicht zugelassene Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

 

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 18.6.2024, Az. 4 K 1736/19, NZB BFH Az. IX B 86/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245150


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