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Kinderbetreuungskosten: Kein Abzug in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse

Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. So lautet ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs.

Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:

  • Abzug von 2/3 der Betreuungsleistungen, maximal 4.000 EUR/Jahr (wirksam damit 6.000 EUR).
  • Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren (oder Behinderung, Eintritt vor dem 25. Lebensjahr, Übergangsregel 27. Lebensjahr).
  • Grundsätzlich erforderlich: Rechnung und Überweisung.
  • Nicht abziehbar: Kosten für Sachleistungen und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musik-, Sprach-, Sportunterricht).
Sachverhalt

Eltern zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 EUR. Zugleich erhielt der Vater von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 EUR.

Das Finanzamt kürzte die von den Eltern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe
(926 EUR) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, sodass sich folgende Berechnung ergab:

  • Aufwand Kindergarten: 926 EUR
  • abzüglich steuerfreier Arbeitgeberzuschuss: 600 EUR
  • verbleiben: 326 EUR
  • davon 2/3 abziehbar: 218 EUR

Diese Handhabung des Finanzamts wurde vom Finanzgericht Baden-Württemberg und durch den Bundesfinanzhof bestätigt.

Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung Aufwendungen voraus. Daher vertrat der Bundesfinanzhof die Ansicht, dass als Sonderausgaben nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.

Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (vgl. § 3 Nr. 33 EStG), wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert.

Beachten Sie | Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolgt gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.

Quelle |BFH, Beschluss vom 14.4.2021, Az. III R 30/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223630; BFH, PM vom 22.7.2021, Nr. 24/21


Regentief „Bernd“: Katastrophenerlasse regeln Erleichterungen

Die Auswirkungen des verheerenden Regentiefs „Bernd“ haben bundesweit zahlreiche Todesfälle verursacht und zudem extreme Schäden an Gebäuden, an der Infrastruktur und am Hab und Gut der Menschen angerichtet. Die jeweiligen Finanzverwaltungen haben schnell reagiert und Mitte Juli 2021 steuerliche Entlastungsmaßnahmen veröffentlicht, die bereits erweitert wurden.

In ihren Katastrophenerlassen vom 16.7.2021 hatten z. B. das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz u. a. folgende Aspekte geregelt:

  • Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Anpassung von Vorauszahlungen,
  • den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen,
  • die Dokumentation beim Verlust von Buchführungsunterlagen sowie
  • Vergünstigungen bei Einkommen-, Körperschaft- und Lohnsteuer sowie bei der Grund- und Gewerbesteuer.

In Sondersitzungen haben sich Bund und Länder auf weitere Erleichterungen verständigt. Dies sind z. B.:

  • Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen sowie
  • die Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen und z. B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen.

Bund und Länder haben außerdem vereinbart, dass die Erleichterungen auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt.

Beachten Sie | Mit Schreiben vom 23.7.2021 hat das Bundesfinanzministerium zudem umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen erlassen.

Quelle | Katastrophenerlasse der Länder, z. B. FinMin NRW vom 23.7.2021; BMF, PM Nr. 20 vom 23.7.2021 „Steuerliche Erleichterungen bei der Beseitigung der Hochwasserschäden“; BMF-Schreiben vom 23.7.2021, Az. III C 2 – S 7030/21/10008 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223697


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2021

Im Monat August 2021 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2021
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2021
  • Gewerbesteuerzahler: 16.8.2021
  • Grundsteuerzahler: 16.8.2021

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2021 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.8.2021 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2021 am 27.8.2021.


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach
§ 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent


Coronapandemie: Weniger Betriebsprüfungen in 2020

Nach Informationen der Bundesregierung (Deutscher Bundestag, BT-Drs. 19/28322 vom 8.4.2021) wurden in 2020 rund 159.000 Betriebe geprüft. Das sind ca. 29.000 weniger geprüfte Betriebe als im Vorjahr. Die Reduzierung dürfte aber kein anhaltender Trend sein. Der Rückgang der geprüften Betriebe im Jahr 2020 ist vielmehr der Coronapandemie geschuldet.


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