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Investitionsabzugsbetrag: Investitionszeitraum wurde coronabedingt verlängert

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Ein IAB setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wurde der Investitionszeitraum auf fünf Jahre (Bildungsjahr 2017) bzw. auf vier Jahre (Bildungsjahr 2018) verlängert.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Fristen in Abhängigkeit vom Jahr der Bildung gelten:

Übersicht
Jahr der Bildung des IAB Späteste Auflösung des IAB
2016 2019
2017 2022 (fünf Jahre)
2018 2022 (vier Jahre)
2019 2022
2020 2023

Die gesetzliche Verlängerung des Investitionszeitraums ist der Coronapandemie geschuldet. Sollte sich eine im Jahr 2017 bzw. 2018 beabsichtigte Investition, für die ein IAB gebildet wurde, selbst bis Ende 2022 nicht realisieren lassen, könnte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine frühzeitige freiwillige Auflösung des seinerzeit gebildeten IAB erwogen werden.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021, BGBl I 2021, S. 2050


Kleine Fotovoltaikanlagen: Steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag

Bei kleinen Fotovoltaikanlagen kommt es oft zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht angezweifelt wird. Das ist meist der Fall, wenn in den ersten Jahren höhere Verluste erwirtschaftet werden. Diesen Streit möchte das Finanzamt ab sofort vermeiden. Damit künftig keine aufwendigen und streitanfälligen Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht vom Steuerpflichtigen erstellt und vom Finanzamt geprüft werden müssen, hat die Finanzverwaltung eine praxistaugliche Vereinfachung geschaffen.

Keine Gewinnerzielungsabsicht auf Antrag

Auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen ist aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass die Fotovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Es liegt damit eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Durch die Antragstellung wird auch für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume der Vergangenheit unterstellt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die Folge ist, dass auch in bereits vergangenen Jahren keine Gewinne versteuert werden müssen bzw. Verluste verrechenbar sind. Erfolgten Steuerfestsetzungen z. B. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. ergingen sie insoweit vorläufig, sind die Steuerfestsetzungen zu ändern und Gewinne bzw. Verluste nicht weiter zu berücksichtigen. Gewinne oder Verluste bleiben nur dann bestehen, wenn sie in einem verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Steuerbescheid berücksichtigt wurden.

Praxistipp | Eine Antragstellung kann vor allem sinnvoll sein, wenn bereits für ältere Jahre Verluste anerkannt wurden und diese Jahre nicht geändert werden können. Dann bleiben diese Verluste steuerlich erhalten, künftige Gewinne unterliegen jedoch nicht der Besteuerung.

Wird kein entsprechender Antrag durch den Steuerpflichtigen gestellt, bleibt es bei dem ursprünglichen Verfahren. Die Gewinnerzielungsabsicht ist dann nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.

Nur kleine Anlagen sind begünstigt

Die Liebhaberei auf Antrag gilt für kleine Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, wenn die Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 erfolgte. Zudem muss sich die Fotovoltaikanlage auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder auf einem unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus einschließlich dessen Außenanlagen (z. B. Garagen) befinden.

Eine Anwendung ist damit ausgeschlossen, wenn die Anlage auf einem vermieteten oder gewerblich genutzten Grundstück oder auf einem Mehrfamilienhaus installiert wurde. Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 EUR im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.

Beachten Sie | Die Neuerungen gelten auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass sich das Blockheizkraftwerk in einem eigengenutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus befindet und die Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 erfolgte.

Liegen die Voraussetzungen der Liebhaberei auf Antrag in vorangehenden Jahren nicht vor oder ändern sich in künftigen Veranlagungszeiträumen die Verhältnisse (z. B. Vergrößerung der Anlage oder Nutzungsänderung des Gebäudes), gilt der Antrag insoweit nicht. Zudem ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dem Finanzamt einen Wegfall der Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung in künftigen Jahren schriftlich mitzuteilen.

Umsatzsteuerliche Hinweise

Die vorgenannten Ausführungen gelten für die Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich ist es unbeachtlich, ob die Anlage mit Gewinn oder Verlust betrieben wird. Hier kommt es für die Unternehmereigenschaft darauf an, ob mit der Anlage Einnahmen erzielt werden sollen.

Quelle |BMF-Schreiben vom 2.6.2021, Az. IV C 6 – S 2240/19/10006 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222838


Entnahme eines Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlicher Vorgang

Die Entnahme eines Wirtschaftsguts hat das Finanzgericht Köln als anschaffungsähnlichen Vorgang im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) beurteilt. Ob diese Sichtweise richtig ist, wird nun der Bundesfinanzhof in der Revision überprüfen.

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen nach der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. In diesem Fall können die Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) berücksichtigt werden.

Wird ein Objekt dagegen unentgeltlich erworben, greift § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG schon dem Grunde nach nicht, weil es an einer Anschaffung mangelt. Hier sind die Aufwendungen grundsätzlich sofort abzugsfähig.

Bislang ungeklärt war die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein zum Betriebsvermögen gehörendes Gebäude entnommen, instand gesetzt und sodann auf der privaten Ebene vermietet wird. In diesem Fall kommt es nicht zu einem Eigentümerwechsel und damit auch nicht zu originär entstehenden Anschaffungskosten. Das Finanzgericht Köln hat zu dieser Thematik nun Stellung genommen.

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts ist das in § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal der „Anschaffung“ dahin gehend auszulegen, dass auch die Entnahme eines Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlicher Vorgang zu erfassen ist.

Praxistipp | Ob der Bundesfinanzhof diese Sichtweise in der Revision bestätigen wird, bleibt vorerst abzuwarten. Bis zu einer Entscheidung können geeignete Fälle durch einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle |FG Köln, Urteil vom 25.2.2021, Az. 11 K 2686/18, Rev. BFH Az. IX R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223030


Steuererklärung 2020: Abgabefrist um drei Monate verlängert

Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate verlängert. Damit endet die Abgabefrist in beratenen Fällen, d. h., wenn die Steuererklärung z. B. durch einen Steuerberater erstellt wird, grundsätzlich am 31.5.2022.

Wegen der durch die Coronapandemie verursachten Ausnahmesituation wurden auch die Erklärungsfristen in nicht beratenen Fällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert. Die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben beantwortet.

Quelle | ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.6.2021, BGBl I 2021, S. 2035; BMF-Schreiben vom 20.7.2021, Az. IV A 3 – S 0261/20/10001 :014, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223743


Veräußerungsgeschäft: Eigentumsübergang im Wege der Zwangsversteigerung

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf kann auch eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft auslösen.

Bei einer Zwangsversteigerung beruht der Eigentumsverlust nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf auf einem Willensentschluss des Eigentümers. Denn er kann den Eigentumsverlust durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern. Ob dies tatsächlich wirtschaftlich möglich gewesen ist, ist unbeachtlich.

Das Finanzgericht Düsseldorf stellte für die Fristberechnung („10-Jahresfrist“) auf das obligatorische Rechtsgeschäft ab. Bei einer Zwangsversteigerung ist daher der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots entscheidend.

Beachten Sie | Der Zuschlag, mit dem der Erwerber anschließend das Eigentum kraft Hoheitsakt erwirbt, ist hingegen der „dingliche“ Akt der Eigentumsübertragung, der für die Fristberechnung unerheblich ist.

Andere Sichtweise bei Enteignung

Anders sieht es hingegen bei einer Enteignung aus. Hier hat der Bundesfinanzhof in 2019 entschieden, dass ein Eigentumsverlust durch Enteignung keine Veräußerung ist. Die Begriffe „Anschaffung“ und „Veräußerung“ erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es aber, wenn – wie bei einer Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet.

Quelle |FG Düsseldorf, Urteil vom 28.4.2021, Az. 2 K 2220/20 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223745; BFH-Urteil vom 23.7.2019, Az. IX R 28/18


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