Wird ein im Ganzen verpachteter Betrieb teilentgeltlich übertragen, setzt sich das Verpächterwahlrecht beim Erwerber fort. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hört sich zunächst einmal positiv an. Sie kann beim Rechtsnachfolger jedoch bei einer späteren Veräußerung erhebliche Steuerfolgen auslösen, wie der entschiedene Streitfall zeigt.
Sachverhalt |
Im Streitfall hatte die Mutter einen Verpachtungsbetrieb 1985 teilentgeltlich auf ihre Tochter übertragen, die den Verpachtungsbetrieb fortführte und 2001 veräußerte. Während das Finanzamt hierin eine steuerpflichtige Betriebsveräußerung sah, vertrat die Tochter die Auffassung, der Betrieb sei bereits mit der teilentgeltlichen Übertragung in 1985 aufgegeben worden. Die in 2001 erfolgte Veräußerung betreffe folglich Privatvermögen und löse somit keine ertragsteuerlichen Folgen aus. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders. |
Hintergrund
Verpachtet der Steuerpflichtige den ganzen Gewerbebetrieb, hat er ein Wahlrecht:
- Der Betrieb kann durch ausdrückliche Aufgabeerklärung aufgegeben werden, wodurch ein steuerbegünstigter Aufgabegewinn entsteht. Die Betriebsverpachtung führt nunmehr zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
- Hat der Verpächter des Betriebs jedoch die Absicht und zudem die objektive Möglichkeit, die bisherige gewerbliche Tätigkeit später wieder auszuüben, kann zunächst von einer nur vorübergehenden Betriebsunterbrechungausgegangen werden. Erklärt der Verpächter also keine Betriebsaufgabe, besteht der Betrieb einkommensteuerrechtlich fort und er bezieht in Form der Pachterträge weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Bei einer unentgeltlichen Übertragung des verpachteten Betriebs (oftmals auf die Kinder) tritt der Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorgängers. Er hat somit die Möglichkeit, die Betriebsverpachtung fortzusetzen oder die Betriebsaufgabe zu erklären.
Entscheidung
Der Erwerber setzt das Verpächterwahlrecht auch bei einer teilentgeltlichen Betriebsübertragung fort, sofern nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt wird. Wenn das Verpächterwahlrecht die zwangsweise Aufdeckung der stillen Reserven verhindern will, muss dies auch gelten, wenn die stillen Reserven durch das Übertragungsgeschäft nur teilweise nicht aufgedeckt werden. Bezogen auf diesen Teil besteht nämlich dieselbe Interessenlage wie bei der erstmaligen Verpachtung sowie bei einem voll unentgeltlichen Erwerb, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung.