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Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen

Die Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen kann auch von Steuerpflichtigen beansprucht werden, denen Aufwendungen für die Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch für Leistungen im Haushalt der gepflegten Person.

Sachverhalt

Eine Tochter begehrte eine Steuerermäßigung für die ambulante Pflege der in einem eigenen Haushalt lebenden Mutter durch eine Sozialstation. Die Rechnungen wiesen die Mutter als Rechnungsempfängerin aus. Die Tochter beglich sie per Banküberweisung.

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und für Pflege- und Betreuungsleistungen können Steuerpflichtige nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen (maximal aber 4.000 EUR).

Im Gegensatz zur Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG, die nur für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen im eigenen Haushalt gewährt werden kann, sind ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen auch dann begünstigt, wenn sie nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.

Bei Pflege- und Betreuungsleistungen wird weder der Erhalt einer Rechnung noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang vorausgesetzt (anders ist dies aber bei haushaltsnahen Dienstleistungen und bei Handwerkerleistungen).

Merke | Der Bundesfinanzhof hat den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Denn es war für ihn nicht ersichtlich, ob die Tochter mit der Bezahlung der Rechnungen eigene Aufwendungen
– nur hierfür kann die Steuerermäßigung gewährt werden – oder Aufwand ihrer Mutter und damit steuerunerheblichen Drittaufwand getragen hat.

Quelle |BFH-Urteil vom 12.4.2022, Az. VI R 2/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230257


Steuernachzahlungen und -erstattungen: Der neue Zinssatz beträgt 0,15 % pro Monat

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen (§ 233a Abgabenordnung [AO]) ist rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt worden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle
zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1.1.2024.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 entschieden, dass der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat seit 2014 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 war jedoch keine Neuregelung notwendig. Vielmehr wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt – und dies ist jetzt erfolgt.

Beachten Sie | Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO (insbesondere Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen). Nach der Gesetzesbegründung muss die Frage, ob und inwieweit auch hier eine Anpassung erforderlich ist, noch geprüft werden.

Übergangsregelung der Finanzverwaltung

Die Neuregelung kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 für eine Übergangszeit weiter auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiter unverändert vorläufig festgesetzt.

Beachten Sie | Ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums beantwortet Anwendungsfragen zu den Rechtsänderungen.

Quelle |Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, BGBl I 2022, S. 1142; BMF-Schreiben vom 22.7.2022, Az. IV A 3 – S 0338/19/10004 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230420; BMF-Schreiben vom 22.7.2022, Az.  IV A 3 – S 1910/22/10040 :010, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230421


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2022

Im Monat August 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2022
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2022
  • Gewerbesteuerzahler: 15.8.2022 (16.8.2022*)
  • Grundsteuerzahler: 15.8.2022 (16.8.2022*)

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2022 (16.8.2022*) für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.8.2022 (19.8.2022*) für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

* Gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.2022 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2022 am 29.8.2022.

 


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 -0,88 Prozent
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 -0,88 Prozent
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 -0,88 Prozent
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent

Keine Werbungskosten: Umschulungskosten nach Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung

Der Werbungskostenabzug für Erstausbildungskosten ist ausgeschlossen. Hier bleibt nur der beschränkte Sonderausgabenabzug bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr. Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Umschulungskosten nach erfolgter Erstausbildung als Fortbildungskosten zum Werbungskostenabzug zuzulassen sind. Doch was ist mit Umschulungskosten, die nach langjähriger und eigenständiger Erwerbstätigkeit entstehen, wenn für diese Erwerbstätigkeit keine formalisierte Berufsausbildung existiert? Für das Finanzgericht Niedersachsen greift das Werbungskostenabzugsverbot auch in einer solchen Konstellation.

Zum Hintergrund: Da während einer Umschulung oft keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich dann in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos. Denn hier ist keine jahresübergreifende Verrechnung möglich.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat die vorgenannte Rechtsfrage durch die Zulassung der Revision an sich gezogen. Dies könnte eine gewisse Hoffnung dahin gehend wecken, dass der Bundesfinanzhof auch Kosten für eine „Umschulung“ in derartigen Fällen als Werbungskosten beurteilen könnte. Betroffene Steuerbescheide sollten daher vorerst unbedingt offengehalten werden.

Quelle |FG Niedersachsen, Urteil vom 26.3.2021, Az. 2 K 130/20, Rev. BFH: Az. VI R 22/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227260


Zur ersten Tätigkeitsstätte bei einem angestellten Bauleiter

Wird eine Niederlassung eines international tätigen Bauunternehmens im Arbeitsvertrag eines Bauleiters als „Einstellungsort” bezeichnet, so ist allein deswegen nicht von einer dauerhaften Zuordnung durch den Arbeitgeber zu dieser Niederlassung auszugehen. Die Niederlassung stellt nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern in diesen Fällen also keine erste Tätigkeitsstätte für den Bauleiter dar. Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig.

Hintergrund

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen:

Erste Tätigkeitsstätte:

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR)
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Auswärtstätigkeit:

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:

  • unbefristetes Tätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Entscheidung

Die Niederlassung stellt auch dann keine erste Tätigkeitsstätte für den Bauleiter dar, wenn

  • er einem Gruppenleiter dieser Niederlassung zugewiesen ist,
  • er ca. einmal wöchentlich an einer Arbeitsberatung sowie
  • einige Mal im Kalenderjahr an sonstigen Besprechungen in dieser Niederlassung teilnimmt und
  • dem Bauleiter zwar ein Büro in dieser Niederlassung zur Verfügung steht, er jedoch tatsächlich den größeren Teil der Schreibtischarbeiten außerhalb dieses Büros erledigt.

Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, kommt es für die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand nur darauf an, ob er ohne Übernachtung jeweils mehr als
acht Stunden
von seiner Wohnung entfernt war.

Merke | Auf die Dreimonatsfrist – Verpflegungspauschalen sind auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt – kommt es nur an, wenn der Steuerpflichtige an derselben Tätigkeitsstelle längerfristig tätig wird, und zwar an mindestens drei Tagen pro Woche. Das trifft jedoch bei einem Bauleiter nicht zu, wenn er die Arbeiten auf mehreren Baustellen zeitgleich leitet und damit typischerweise von Baustelle zu Baustelle fährt.

Quelle |FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.11.2021, Az. 3 K 6/20, Rev. BFH: Az. VI R 27/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228008


Sachbezüge bleiben bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns außen vor

Ein Gastronom hatte seinen Arbeitnehmern freie Unterkunft und Verpflegung gewährt und diese Leistungen als geldwerte Vorteile auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet. Ein Betriebsprüfer sah das allerdings anders – und zwar zu Recht, wie nun das Landessozialgericht Bayern (Beschluss vom 28.2.2022, Az. L 7 BA 1/22 B ER) entschieden hat. Denn nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16) ist der Mindestlohn nach der Entgeltleistung in Form von Geld zu berechnen. Sachbezüge bleiben außen vor.


9-EUR-Ticket: Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers

Das Bundesfinanzministerium hat sich dazu geäußert, wie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des 9-EUR-Tickets lohnsteuerlich zu behandeln sind.

Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.

Für Juni, Juli und August 2022 wird es nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Jahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Werden für 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Beachten Sie | Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 15 EStG mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen.

Quelle |BMF-Schreiben vom 30.5.2022, Az. IV C 5 – S 2351/19/10002 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229455


Gewinnermittlung: Zur zeitlichen Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind. Dies ist insbesondere bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu beachten.

Hintergrund: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Allerdings gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr geleistet.

Beachten Sie | Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

Sachverhalt

Im Streitfall ermittelte ein Steuerpflichtiger seinen gewerblichen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Obwohl er die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 9.1.2018 zahlte, machte er die Aufwendungen dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend.

Das Finanzamt gewährte den Abzug in 2017 allerdings nicht, weil keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben vorlagen. Denn die Umsatzsteuer sei nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg – und auch der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück.

Zwar handelt es sich – so die Begründung des Bundesfinanzhofs – bei Umsatzsteuerzahlungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Zudem hatte der Steuerpflichtige die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt.

Hinzukommen muss aber, dass die jeweilige Ausgabe kurze Zeit vor bzw. nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden ist. Dies folgt aus dem Zweck des §11 Einkommensteuergesetz (EStG), der eine Ausnahme des ansonsten für die Einnahmen-Überschussrechnung geltenden Zu- bzw. Abflussprinzips darstellt.

Durch diese Regelung sollen Zufälligkeiten vermieden werden, die bei strikter Anwendung des Zu- und Abflussprinzips entstünden, würde man die Zahlung – je nach Zahlungszeitpunkt – mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Deswegen ist es notwendig, dass die Zahlung auch innerhalb des mit zehn Tagen festgelegten kurzen Zeitraums rund um den Jahreswechsel zahlbar – das heißt fällig – geworden ist. Anderenfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen.

Quelle |BFH-Urteil vom 16.2.2022, Az. X R 2/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229398; BFH PM Nr. 21/22 vom 27.5.2022


Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Anträge sind bis zum 30.9.2022 zu stellen

Wurden Unternehmer in 2021 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2022 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen.

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.

Folgende Voraussetzungen sind u. a. zu beachten:

  • Der Antrag ist elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) beim BZSt einzureichen. Papieranträge sind unzulässig.
  • Der Vergütungsantrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist – also bis zum 30. September. Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt.
  • Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 EUR oder einen entsprechend in Landeswährung umgerechneten Wert betragen. Bei einem Vergütungszeitraum, der das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahrs ist, muss die beantragte Vergütung mindestens 50 EUR betragen.

Das BZSt entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Mitgliedstaat der Erstattung innerhalb von 15 Tagen. Lehnt das BZSt nach Prüfung des Antrags die Weiterleitung ab, erhält der Antragsteller einen Bescheid an die im Antrag angegebene Anschrift.

Praxistipp | Ob sich der administrative Aufwand lohnt, hängt sicherlich primär von der Höhe der gezahlten Vorsteuern ab. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s6495.

 


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