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Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung für Berechnungen eines Statikers

Für die Leistung eines Statikers (im Streitfall: statische Berechnung) kann eine Steuerermäßigung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann nicht gewährt werden, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr.

Sachverhalt

Ein Handwerksbetrieb wurde mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der – unstreitigen – Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Steuerpflichtigen diese auch für die Leistung des Statikers. Doch dies lehnte der Bundesfinanzhof ab und hob die anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auf.

Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken.

Die Steuerermäßigung kann (so der Bundesfinanzhof) auch nicht auf die erforderliche statische Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen gestützt werden. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers sind für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.

Quelle |BFH-Urteil vom 4.11.2021, Az. VI R 29/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227809; BFH-PM Nr. 6/22 vom 3.3.2022


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2022 bis zum 30.6.2022 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 -0,88 Prozent
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 -0,88 Prozent
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2022

Im Monat April 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.4.2022
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 11.4.2022

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.4.2022. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2022 am 27.4.2022.


Lohnsteuer: Erhöhungsbetrag für Alleinerziehende ab dem zweiten Kind nur auf Antrag

Für Alleinerziehende beträgt der Entlastungsgrundbetrag 4.008 EUR im Kalenderjahr. Ab 2022 wird er beim Lohnsteuerabzug automatisch im Rahmen der Steuerklasse II berücksichtigt. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (ESt-Kurzinformation Nr. 2022/3 vom 6.1.2022) hat nun darauf hingewiesen, dass der ab dem zweiten Kind zu gewährende Erhöhungsbetrag von 240 EUR nur auf Antrag des Steuerpflichtigen in ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) als Freibetrag berücksichtigt werden kann. Wird kein Antrag gestellt, wirkt sich der Erhöhungsbetrag (erst) über die Steuererklärung aus.


Keine Werbungskosten für privat mitveranlasste Israelreise einer Religionslehrerin

Der Abzug von Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Israelreise als Werbungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist und sich die beiden Veranlassungsbeiträge nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen.

Sachverhalt

Eine Lehrerin (L) unterrichtete u. a. das Fach Religion an einem katholischen Privatgymnasium. In den Herbstferien 2019 nahm sie an einer vom Schulträger (dem Bistum) organisierten Studienfahrt nach Israel teil, die ausschließlich für Religionslehrer/innen veranstaltet wurde. Das Programm der einwöchigen Reise umfasste u. a. Jerusalem, Haifa, Nazareth und Gottesdienste.

Das Finanzamt erkannte die von L begehrten Werbungskosten für den von ihr selbst getragenen Reisepreis sowie für Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, da sich die Reise nicht von einer touristischen Reise unterscheide. Hiergegen wandte die L ein, dass sich das Konzept der Studienreise an den Lehrplänen des Landes NRW und der Schule orientiert habe und sie die Erkenntnisse, die für ihre Unterrichtsgestaltung von Belang gewesen seien, in ein auf den Unterricht abgestimmtes Reisetagebuch habe eintragen können. Ferner seien die Orte für die christlichen Religionen von herausragender Bedeutung.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage der L nun abgewiesen.

Dabei ist das Finanzgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen ist. Die berufliche (Mit-)Veranlassung wurde durch das von der L vorgelegte Konzept der Reise, das Reisetagebuch und die Lehrpläne belegt.

Allerdings war die Reise auch privat veranlasst gewesen. Dies folgt aus dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse enthielt, die typischerweise auch von privaten Israel-Touristen besucht würden. Hiergegen sprachen auch die Gottesdienste nicht, da Gottesdienstbesuche in erster Linie Ausdruck der höchstpersönlichen Religionsausübung sind. Das Finanzgericht berücksichtigte auch, dass sich der Arbeitgeber der L nicht an den Kosten beteiligt hatte.

Die beruflichen und die privaten Veranlassungsmomente der Reise können jeweils nicht als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden. Sie sind aber auch nicht nach objektiven Kriterien trennbar, da kein Programmpunkt eindeutig ausschließlich dem einen oder anderen Bereich zugeordnet werden kann. Insbesondere ist keine Abgrenzung nach Zeitanteilen möglich.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 27.1.2022, Az. 1 K 224/21 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227547; FG Münster, Newsletter Februar 2022


Doppelter Haushalt: Zweitwohnungssteuer fällt nicht unter die 1.000 EUR-Grenze

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Das Finanzgericht München ist nun der Meinung, dass eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte nicht zu diesen Unterkunftskosten zählt. Die Aufwendungen sind zusätzlich zu dem Höchstbetrag als Werbungskosten abziehbar.

Das Finanzgericht hat damit der Ansicht des Bundesfinanzministeriums widersprochen, wonach der Höchstbetrag auch die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer umfasst. Da die Revision anhängig ist, können derartige Fälle per Einspruch offengehalten werden.

Weiterführender Hinweis

Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu den Unterkunftskosten zählen. Diese Entscheidung hat das Bundesfinanzministerium inzwischen akzeptiert.

Zur Angemessenheit der Kosten vertritt die Finanzverwaltung folgende Auffassung: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), ist davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.

Quelle |FG München, Urteil vom 26.11.2021, Az. 8 K 2143/21, Rev. BFH: Az. VI R 30/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227259; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 108


Regierungsentwurf: Anhebung des Mindestlohns und der Grenze für Minijobs

Nach Plänen der Bundesregierung soll der Mindestlohn auf 12 EUR angehoben werden. Zudem sind Änderungen bei Mini- und Midijobs geplant.

Seit 1.1.2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 EUR pro Stunde. Er steigt zum 1.7.2022 auf
10,45 EUR und soll dann ab 1.10.2022 bei 12 EUR liegen.

Beachten Sie | Grundsätzlich berät die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Die Umsetzung erfolgt dann per Rechtsverordnung. Von diesem Prozedere will die Bundesregierung nun einmalig abweichen.

Minijobs und Midijobs

Derzeit gilt für eine geringfügige Beschäftigung eine monatliche Grenze von 450 EUR (Minijob). Künftig soll die Grenze nicht mehr statisch, sondern dynamisch ausgestaltet werden.

Das ist geplant: Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird. Das heißt: Beträgt der Mindestlohn 12 EUR, ergibt sich daraus eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR (12 EUR x 130 / 3).

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – hier gelten für den Arbeitnehmer verminderte Beiträge zur Sozialversicherung – soll von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben werden (Midijob). Der Arbeitgeberbeitrag soll oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen werden.

Quelle | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, Regierungsentwurf vom 23.2.2022; BMAS, Mitteilung vom 23.2.2022 „Gesetzlicher Mindestlohn steigt ab 1.10.2022 auf 12 EUR“


Aktuelles zum Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikot-Sponsoring

Das Finanzgericht Niedersachsen hat jüngst über die Frage entschieden, ob Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken (Trikot-Sponsoring) abzugsfähig sind.

Sachverhalt

Der Betreiber einer Fahrschule (im Folgenden A genannt) hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten.

Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Vorsteuerbeträge vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar. Das Finanzgericht Niedersachsen war hier aber anderer Meinung.

Hintergrund

Auch gemeinnützige Vereine können als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) tätig werden. Hierbei ist jedoch die ideelle Tätigkeit, also die Tätigkeit im eigentlichen Gemeinnützigkeitsbereich, der nichtunternehmerischen Sphäre zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass Ausgangsleistungen im ideellen Bereich nicht steuerbar sind, insoweit aber Eingangsleistungen für den ideellen Bereich auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Dagegen sind die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und die (gewerbliche) wirtschaftliche Geschäftstätigkeit eines Vereins dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, mit der Folge, dass die Ausgangsleistungen steuerpflichtig sind und hinsichtlich der Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

Entscheidung

Ein Vorsteuerabzug ist also nur möglich, wenn durch die Überlassung der Sportbekleidung mit Werbeaufdruck der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Vereine angesprochen wurde. Im Streitfall war das Finanzgericht davon überzeugt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, weil die Vereine durch den Gebrauch der Sportbekleidung sonstige Leistungen im Sinne des § 3
Abs. 9 UStG gegen Entgelt erbracht haben.

Zwar haben die Jugendmannschaften in der Regel nicht vor Publikum gespielt. Darauf kommt es nach Ansicht des Finanzgerichts aber nicht an. Denn die Sportler (Alter von 15 bis 20 Jahren) waren gerade die Zielgruppe, die A mit seiner Fahrschule ansprechen wollte.

Die Vereine haben somit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung erbracht. Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen haben, war für die Frage des Vorsteuerabzugs des A unerheblich.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 3.1.2022, Az. 11 K 200/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227614; FG Niedersachsen, Newsletter 3/2022 vom 16.2.2022


Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung erst bei Zahlung

„Ist-Versteuerer“ müssen ihre Umsätze nach § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) erst versteuern, wenn sie die Zahlungen erhalten haben. Leistungsempfänger können die Vorsteuer dagegen unabhängig von der Besteuerung des Leistenden mit der Leistungsausführung abziehen. So sieht es das deutsche Umsatzsteuerrecht vor. Der Europäische Gerichtshof hat aber nun eine andere Meinung vertreten.

Hintergrund: Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Unter Voraussetzungen (z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 600.000 EUR) kann eine Besteuerung per Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt erfolgen (Ist-Besteuerung).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht das Vorsteuerabzugsrecht unabhängig von der Besteuerung des Leistenden im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Wesentliche Bedingungen sind die Leistungsausführung und der Empfang der Rechnung.

Der Europäische Gerichtshof hat jetzt aber Folgendes herausgestellt: „Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach einer nationalen Abweichung gemäß Art. 66 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und dieses noch nicht gezahlt worden ist.“

Praxistipp | Das Urteil ist für alle Unternehmen bedeutend. Denn Leistungsempfänger können in der Regel nicht erkennen, wie der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer berechnet. Man darf also gespannt sein, wie der Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung reagieren werden. Bis dahin dürfte aber Bestandsschutz bestehen.

Quelle |EuGH-Urteil vom 10.2.2022, Rs. C-9/20 „Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136“, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227487


„Krisen-GmbH“: Wertansatz bei stehengelassenem Darlehen

In einem Revisionsverfahren wird sich der Bundesfinanzhof bald mit folgender Frage beschäftigen müssen: „Mit welchem Wertansatz möchte der Gesetzgeber nachträgliche Anschaffungskosten beim Stehenlassen eines Darlehens in der Krise der Gesellschaft im eingefügten § 17 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt wissen?“

Hintergrund und Ansicht der Vorinstanz

Die steuerliche Geltendmachung von Verlusten aus Anteilen an Kapitalgesellschaften beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Mit der Schaffung des § 17 Abs. 2a EStG hat der Gesetzgeber nunmehr eine Definition der Anschaffungskosten und nachträglichen Anschaffungskosten vorgenommen. Nach § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 bis 3 EStG gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten u. a. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Die Vorinstanz (das Finanzgericht Berlin-Brandenburg) ist nun in einem Streitfall zu der Überzeugung gelangt, dass es auch nach jetziger Gesetzeslage – entsprechend den bisher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen – in Bezug auf die Berücksichtigung des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Werthaltigkeit ankommt, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem der Gesellschafter es mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht.

Praxistipp | In der steuerrechtlichen Literatur wird demgegenüber teilweise vertreten, dass beim Ausfall stehengelassener Darlehen der Nennwert zu berücksichtigen sei. Denn nur so sei einkommensteuerlich eine Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital einerseits und von Darlehensverlusten in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen andererseits erreichbar.

Quelle |FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.6.2021, Az.  5 K 5188/19, Rev. BFH: Az. IX R 21/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227810


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