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Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Aufwendungen vor dem Erwerb zählen nicht

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs fallen Aufwendungen, die vor dem Erwerb einer Immobile getätigt werden, nicht in die Prüfung der 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Entscheidung ermöglicht Gestaltungen. So kann vor allem bei einem Hauskauf unter nahen Angehörigen daran gedacht werden, Renovierungsmaßnahmen noch vor der Anschaffung vorzunehmen.

Der Beschluss ist aber kein Freifahrtschein: Es muss sich um Renovierungskosten handeln. Denn auch für vor der Anschaffung des Grundstücks getätigte Aufwendungen bleibt es dabei: Es ist nach den allgemeinen Kriterien zu entscheiden, ob Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand vorliegt.

Zum Hintergrund: Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen.

Beachten Sie | Gesetzlich ausgenommen sind Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Praxistipp | Anschaffungsnahe Herstellungskosten wirken sich nicht im Jahr der Zahlung, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus. Somit sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Dreijahresfrist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

Quelle | BFH, Beschluss vom 28.4.2020, Az. IX B 121/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 216741


Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem in eigener Wohnung

Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Hausnotrufsystem in Anspruch, steht ihm die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann zu, wenn sich die Notrufzentrale außerhalb des Wohngebäudes und damit nicht in räumlicher Nähe zu seiner Wohnung befindet. So lautet zumindest die Sichtweise des Finanzgerichts Sachsen.

Sachverhalt

Eine steuerpflichtige Rentnerin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm Leistungen für ein Hausnotrufsystem außerhalb des betreuten Wohnens in Anspruch. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung begehrte sie für die Aufwendungen eine Steuerermäßigung. Nach ihrer Auffassung ist ein Hausnotrufsystem eine Pflege- und Betreuungsleistung, die innerhalb eines Haushalts erbracht wird. Die permanente Rufbereitschaft weist eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf.

Das Finanzamt sah das jedoch anders: Zwar stellt ein Hausnotrufsystem innerhalb eines betreuten Wohnens eine unselbstständige Nebenleistung der dort erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen dar. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil die Rentnerin nicht in einer Einrichtung mit betreutem Wohnen lebe. Somit fehle es an der räumlichen Nähe des Dienstleistungserbringers zum Haushalt der Rentnerin.

Das Finanzgericht Sachsen hat sich nun der Sichtweise der Rentnerin angeschlossen und dies wie folgt begründet:

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn es sich um ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem handelt, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt.

Im Gegensatz zum entschiedenen Fall des Bundesfinanzhofs befand sich die Notrufzentrale zwar nicht in der räumlichen Nähe der Wohnung der Rentnerin. Gleichwohl ist die Entscheidung auf den Streitfall übertragbar. Denn maßgeblich ist, so das Finanzgericht Sachsen, dass die Dienstleistung – das Rufen eines Notdienstes – in der Wohnung des Steuerpflichtigen stattfindet.

Merke | Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat eine haushaltsnahe Dienstleistung für Alarmüberwachungsleistungen, bei denen eine Notrufzentrale kontaktiert wird, wenn etwa ein Brand ausbricht oder ein Einbruch verübt wird, verneint. Nach Meinung des Finanzgerichts Sachsen liegen jedoch insoweit unterschiedliche Dienstleistungen vor, die eine andere Behandlung rechtfertigen.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung will diese Entscheidung nicht akzeptieren und hat gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Quelle |FG Sachsen, Urteil vom 14.10.2020, Az. 2 K 323/20, NZB BFH Az. VI B 94/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219489; FG Hamburg, Urteil vom 20.1.2009, Az. 3 K 245/08; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.9.2017, Az. 7 K 7128/17


Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslands(praxis)semestern

Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Das heißt: Der Student kann Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur mit der Entfernungspauschale und nicht in tatsächlicher Höhe abziehen. Bei einem Auslands(praxis)-semester wird an der ausländischen Hochschule aber keine weitere erste Tätigkeitsstätte begründet, sodass hierdurch verursachte Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als (vorab entstandene) Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige A studierte nach einer abgeschlossenen Ausbildung an einer inländischen Hochschule. Die Studienordnung schrieb für den Studiengang vor, dass das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren ist, wobei der Student während des Auslandsstudiums an der inländischen Hochschule eingeschrieben bleibt.

Die durch den Besuch der ausländischen Hochschule veranlassten Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen machte A als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der A sei und die Aufwendungen daher nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden könnten. Eine solche lag aber hier nicht vor. Im Gegensatz zum Finanzgericht Münster gab der Bundesfinanzhof der Klage der A statt.

Sieht die Studienordnung vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibt die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Student der bisherigen Bildungseinrichtung auch für die Zeit des Auslandsstudiums zugeordnet bleibt. Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland sind deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Entsprechendes gilt bei Praxissemestern.

Relevanz für die Praxis

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Anderenfalls handelt es sich nur um Sonderausgaben (bis max. 6.000 EUR im Kalenderjahr abzugsfähig).

Von der Entscheidung profitieren insbesondere Studenten, die bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben. Denn nur dann handelt es sich um (vorab entstandene) Werbungskosten. Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd wirkt. Hingegen bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Quelle |BFH-Urteil vom 14.5.2020, Az. VI R 3/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219282; BFH, PM Nr. 56/2020 vom 3.12.2020


Familienheim: Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei krankheitsbedingtem Auszug

Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin wegen einer Depressionserkrankung erfolgt.

Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Immobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit – es sei denn, der Erwerber ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige beerbte ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte auch das hälftige Miteigentum an dem bislang gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Ende 2018 veräußerte sie das Haus und zog in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung. Daraufhin versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung. Hiergegen wandte die Steuerpflichtige ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemanns unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln.

Nach Meinung des Finanzgerichts war die Steuerpflichtige nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Dabei ging das Finanzgericht zwar davon aus, dass die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemanns im Einfamilienhaus die Steuerpflichtige erheblich psychisch belastet hatten. Ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts (etwa wegen einer Pflegebedürftigkeit) unmöglich ist – und dies war hier nicht der Fall.

Das Finanzgericht hält eine solche restriktive Gesetzesauslegung für verfassungsrechtlich geboten, da die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzugt.

Beachten Sie | Die Steuerpflichtige will diese Entscheidung aber so nicht stehen lassen. Sie hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 10.12.2020, Az. 3 K 420/20 Erb, Rev. BFH Az. II R 1/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219942; FG Münster, PM Nr. 2 vom 15.1.2021


Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei energetischen Gebäudesanierungen

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen beantragen – und zwar im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung über die neue „Anlage Energetische Maßnahmen“. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem 23 Seiten starken Anwendungsschreiben (zuzüglich einer Anlage mit förderfähigen Maßnahmen) Stellung bezogen.

Grundsätzliches

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)). Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für den Energieberater, wenn dieser mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde.

Die Förderung ist zeitlich befristet: Es werden energetische Maßnahmen gefördert, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Beachten Sie | Um den Steuerabzug zu erhalten, muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung eine spezielle Bescheinigung des beauftragten Handwerkers beifügen. Die amtlichen Muster (inklusive Erläuterungen) wurden vom Bundesfinanzministerium mit Datum vom 31.3.2020 veröffentlicht.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Eine Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken durch die anspruchsberechtigte Person genutzt, wenn sie die Wohnung allein, mit ihren Familienangehörigen oder gemeinsam mit Dritten bewohnt. Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich, wenn die Wohnung an ein Kind unentgeltlich überlassen wird, für das die anspruchsberechtigte Person Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag hat.

Merke | Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an andere – auch unterhaltsberechtigte – Angehörige oder fremde Dritte stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar. Demgegenüber kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG grundsätzlich in Anspruch genommen werden, wenn nur Teile einer im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

Höhe der Steuerermäßigung

Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen werden. Davon abweichend vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Kosten für einen Energieberater.

Beispiel

Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2020: 215.000 EUR;
Energieberaterkosten in 2020: 3.000 EUR

Steuerermäßigung 2020: Kosten für den Energieberater: 1.500 EUR (50 %);
Energetische Maßnahme: 15.050 EUR (7 %);
maximal 14.000 EUR (Höchstbetrag inklusive Energieberaterkosten)

Steuerermäßigung 2021: Energetische Maßnahme: 15.050 EUR (7 %);
maximal 14.000 EUR (Höchstbetrag)

Steuerermäßigung 2022: Energetische Maßnahme: 12.900 EUR (6 %);
maximal 12.000 EUR (Höchstbetrag)

Steuerermäßigung gesamt: 40.000 EUR

Übersteigt der Steuerermäßigungsbetrag die tarifliche Einkommensteuer, kann dieser Anrechnungsüberhang weder in anderen Veranlagungszeiträumen steuermindernd berücksichtigt noch innerhalb des dreijährigen Förderzeitraums auf einen der drei Veranlagungszeiträume vor- bzw. zurückgetragen werden.

Beachten Sie | Dies ist z. B. der Fall, wenn im Antragsjahr 2020 wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt.

Objektförderung

Die steuerliche Förderung ist personen- und objektbezogen. Das heißt: Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR kann von jeder steuerpflichtigen Person für jedes begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Steht das Eigentum an einem begünstigten Objekt mehreren Personen zu (Miteigentum), kann der Höchstbetrag für das Objekt also insgesamt nur einmal beansprucht werden. Die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammenveranlagt werden, ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile nicht erforderlich.

Vorweggenommene Erbfolge und Erbfall

Überträgt eine anspruchsberechtigte Person ihr Alleineigentum oder ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung innerhalb des dreijährigen Abzugszeitraums unentgeltlich auf eine andere Person, kann die andere Person die Steuerermäßigung nicht fortführen, da sie keine Aufwendungen getragen hat.

Verstirbt ein Miteigentümer und wird der überlebende Miteigentümer durch Gesamtrechtsnachfolge infolge des Erbfalls zum Alleineigentümer, kann er die bisher auf den anderen Miteigentümer entfallende Steuerermäßigung fortführen, wenn er die Wohnung nunmehr im Alleineigentum zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Entsprechendes gilt für den durch Gesamtrechtsnachfolge infolge Erbfalls erwerbenden (Allein-)Eigentümer einer Wohnung, für die der Erblasser eine Steuerermäßigung beansprucht hat.

Ausschluss der Förderung

Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.

Äußerst praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Verhältnis der neuen Steuerermäßigung nach § 35c EStG zu der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR). Hierzu regelt das Bundesfinanzministerium nun Folgendes:

Die Steuerermäßigung ist vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme einschließlich der Kosten für den Energieberater

  • eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder
  • eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen oder
  • ein zinsverbilligtes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (Baukindergeld ist unschädlich!)

beansprucht werden.

Wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Zuschüsse für die Energieberatung erhalten hat, kann er hierfür zwar keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beanspruchen. Wird wegen dieser Beratung aber eine energetische Maßnahme durchgeführt und eine andere öffentliche Förderung nicht beansprucht, ist die Steuerermäßigung hierfür möglich.

Liegen die Voraussetzungen nach §§ 10f, 35a, 35c EStG sowie für die direkte Förderung (Darlehen/Zuschüsse) vor, ist der Steuerpflichtige für die jeweilige energetische Maßnahme an die einmal getroffene Entscheidung für den gesamten Förderzeitraum gebunden (kein Wechsel zwischen den Fördertatbeständen).

Quelle |BMF-Schreiben vom 14.1.2021, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10004 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219976


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2021

Im Monat Februar 2021 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2021
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2021
  • Gewerbesteuerzahler: 15.2.2021
  • Grundsteuerzahler: 15.2.2021

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.2.2021 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.2.2021 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2021 am 24.2.2021.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent

Doppelte Haushaltsführung: Kein eigener Hausstand junger Arbeitnehmer im Elternhaus

Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, ist zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Anders sieht es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern aus. Hier ist zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Haushalt als „eigener” zugerechnet werden kann.

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Befindet sich am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus.

Ein eigener Hausstand setzt zudem das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Sachverhalt

Nach ihrer Berufsausbildung schloss eine Steuerpflichtige einen ursprünglich vom 1.9.2015 bis zum 31.8.2018 befristeten Arbeitsvertrag. Anfang 2016 mietete sie am Beschäftigungsort (B) eine 54 qm große Wohnung, die sie als Zweitwohnsitz anmeldete. Ihren Hauptwohnsitz hatte sie weiter im Elternhaus (in U), wo sie ihr 14 qm großes früheres Kinder-/Jugendzimmer nutzte. Mit den Eltern vereinbarte sie eine Kostenbeteiligung von 200 EUR monatlich (Überweisung per Dauerauftrag). Die für 2016 erklärten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erkannten aber weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Münster an.

Ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse.

Das Finanzgericht gelangte zu der Überzeugung, dass die Steuerpflichtige zwar ihren Lebensmittelpunkt in U hatte. Es fehlte aber an einem eigenen Hausstand in U. Dabei verglich das Finanzgericht u. a. die Wohnverhältnisse in U und B und berücksichtigte die seit der Kindheit/Jugend der Steuerpflichtigen durchgehend unveränderte Wohnsituation im Haus der Eltern.

Beachten Sie | Die Kostenbeteiligung konnte die Vermutung der Eingliederung in den Haushalt der Eltern nicht erschüttern. Dieses durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelte Indiz, das seit dem Veranlagungszeitraum 2014 gesetzlich verankert ist, lässt nach Meinung des Finanzgerichts nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Hausstands schließen.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, Az. 13 K 1756/18 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219634


Zur Besteuerung des Dienstwagens bei Tätigkeit im Homeoffice

Viele Arbeitnehmer arbeiten wegen der Coronapandemie von zu Hause aus. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden also oft nicht durchgeführt. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat nun darauf hingewiesen, dass im Bereich der Dienstwagenbesteuerung keine neuen Regelungen geplant sind, um einer nur geringfügigen Nutzung eines Firmenwagens Rechnung zu tragen.

Hintergrund: Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Das Wahlrecht kann für das Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel während des Kalenderjahres ist unzulässig. Wurde der geldwerte Vorteil also im laufenden Kalenderjahr nach der 0,03 %-Regelung versteuert, kann der Steuerpflichtige nur im Zuge seiner Einkommensteuer-Veranlagung zur Einzelbewertung wechseln.

Beachten Sie | Von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils kann allenfalls abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen für volle Kalendermonate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. Der Arbeitgeber kann mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot für derartige Fahrten aussprechen; ein rückwirkendes Nutzungsverbot ist ausgeschlossen.

Quelle | LfSt Niedersachsen vom 18.6.2020, Az. S 2334-355-St 215


Meldung zur Sozialversicherung: Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ ab 2021 entfallen

Das Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ wurde mit Wirkung ab 2021 aus dem Arbeitgeber-Meldeverfahren entfernt (Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl I 2020, S. 1248). Der Grund: In der Praxis bestand seit vielen Jahren Unsicherheit über die Verwendung des Kennzeichens. Nach Überprüfung der verschiedenen Konstellationen wurde festgestellt, dass dieses Kennzeichen nicht zwingend benötigt wird.


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