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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2020

Im Monat Juli 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.7.2020
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.7.2020

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2020 am 29.7.2020.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2020 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 -0,63 Prozent

Steuerinformationen für Schüler- und Studentenjobs

Die Sommerferien sind für viele Schüler und Studenten die Zeit, um sich etwas Geld dazuzuverdienen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erläutert in seiner Broschüre „Steuerinformationen: Schüler- und Studentenjobs“ (Stand: 1.2.2020) u. a. die steuerlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Aushilfs- und Teilzeitarbeit. Die Broschüre kann unter www.bestellen.bayern.de (bei Stichworte/Titel „Steuerinformationen“ eingeben) heruntergeladen werden.


Angepasste Umzugskostenpauschalen ab 1.6.2020

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Da sich hier mit Wirkung ab dem 1.6.2020 Änderungen ergeben haben (BGBl I 2019, S. 2053), hat sich insbesondere die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen deutlich geändert.

Bei Umzügen, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.5.2020 liegt, gelten folgende Pauschalen:

Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt 1.146 EUR.

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist zu unterscheiden:

  • Berechtigte mit Wohnung: 860 EUR
  • Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder): 573 EUR
  • Berechtigte ohne Wohnung: 172 EUR
Beispiel

Eine berechtigte Person zieht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind am 12. und 13.7.2020 um → 860 EUR (Berechtigter) + 573 EUR (Ehefrau) + 573 EUR (Kind) = 2.006 EUR

Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Praxistipp | Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.5.2020, Az. IV C 5 – S 2353/20/10004 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215828


Summenbescheid: Nachgezahlte Beiträge sind kein Arbeitslohn

Entrichtet der Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Sozialgesetzbuch (SGB) IV nach, führt dies nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Aus Sicht des Finanzgerichts Köln führt die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung aufgrund der Summenbescheide nicht dazu, dass Arbeitnehmer objektiv wirtschaftlich bereichert sind. Denn es fehlt an einer individuellen Zuordnung. Da das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision eingelegt hat, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Hintergrund zum Summenbescheid: Nach Satz 1 des § 28f Abs. 2 SGB IV kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können.

Quelle |FG Köln, Urteil vom 24.1.2020, Az. 1 K 1041/17, Rev. BFH Az. VI R 27/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215124


Supermarkt-Rabattmodell „Mitgliedschaft“ unterliegt dem Regelsteuersatz

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die entgeltliche Einräumung einer Berechtigung zum verbilligten Warenbezug (in Form einer „Mitgliedschaft“) umsatzsteuerrechtlich eine selbstständige Leistung und nicht nur eine Nebenleistung zum späteren Warenverkauf darstellt. Die Konsequenz: Auch wenn der Supermarkt Waren verkauft, die sowohl dem Regelsteuersatz (19 %) als auch dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegen, ist auf den Mitgliedsbeitrag der Regelsteuersatz anzuwenden.

Sachverhalt

In 2010 betrieb eine Unternehmerin mehrere Bio-Supermärkte in einer deutschen Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kunden die Waren entweder zum Normalpreis oder verbilligt als „Mitglied“ einkaufen. Für die „Mitgliedschaft“ zahlten sie einen monatlichen festen Beitrag (zwischen 10,20 EUR und 20,40 EUR).

Die Unternehmerin ging davon aus, dass der Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Warenverkäufe sei. Die Einräumung der Rabattberechtigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Nebenleistung. Da die rabattierten Warenlieferungen zu über 81 % dem ermäßigten Steuersatz unterlagen (z. B. für Lebensmittelverkäufe), teilte die Unternehmerin auch die Mitgliedsbeiträge nach beiden Steuersätzen auf. Der Bundesfinanzhof hingegen beurteilte die Rabattberechtigung in vollem Umfang als selbstständige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Soweit die Zahlung für die Bereitschaft der Unternehmerin erfolgte, Waren verbilligt zu liefern, hat sie eine selbstständige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse hatten. Ein monatlicher pauschaler Mitgliedsbeitrag ist keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen, da das „Ob und Wie“ der künftigen Lieferungen bei Abschluss der „Mitgliedschaft“ nicht hinreichend bestimmt ist.

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung hat wirtschaftlich zur Folge, dass sich die Kosten des Supermarktbetreibers für das von ihm angebotene Rabattmodell erhöhen. Der Verbraucher ist nicht unmittelbar betroffen.

Der Bundesfinanzhof hat indes keine Aussage zu anderen Rabatt-Modellen getroffen, bei denen z. B. der Mitgliedsbeitrag vom Umsatz des Kunden abhängt oder mit dem Kaufpreis der Waren verrechnet wird. Zudem musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, ob der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn sich der Rabatt nur auf Waren bezogen hätte, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Quelle |BFH-Urteil vom 18.12.2019, Az. XI R 21/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215817; BFH, PM Nr. 24/2020 vom 20.5.2020


Neues zur Widerlegung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkws

Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung stehen, tatsächlich auch privat genutzt. Es kommt jedoch eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises in Betracht, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht. Voraussetzung für eine solche Entkräftung ist jedoch, dass dieses Privatfahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Mit diesen Kriterien hat sich das Finanzgericht Niedersachsen nun näher befasst.

Sachverhalt

Im Streitfall nutzte der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG einen im Betriebsvermögen befindlichen, im Jahr vor dem Streitjahr neu angeschafften Pkw (Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet; Kastenwagen) für betriebliche Zwecke, insbesondere für tägliche Fahrten zu den Betriebsstätten. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.

Bei einer Außenprüfung rügte der Prüfer den fehlenden Ansatz eines Privatanteils nach der Ein-Prozent-Regelung. Dass ein Mercedes-Benz C 280 T (Baujahr 1997) zur alleinigen Verfügung des Kommanditisten im Privatvermögen vorhanden war, erschütterte den für die Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweis nach Meinung des Prüfers nicht. Nach seiner Auffassung war dieses Fahrzeug

  • weder in Bezug auf den Gebrauchswert (kein variables Sitzkonzept, geringeres Kofferraumvolumen, veraltete Technik wegen des Alters, höhere Laufleistung, geringerer Sicherheitsstandard, größere Reparaturanfälligkeit)
  • noch im Hinblick auf den Status

mit dem Fiat vergleichbar. Das Finanzgericht Niedersachsen sah das aber anders.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist unter dem Begriff „Gebrauchswert“ der Wert einer Sache hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit und ihrer Eignung für bestimmte Funktionen und Zwecke (Nutzwert) zu verstehen. In diesem Zusammenhang können Umstände wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung Berücksichtigung finden. Unter dem Aspekt des „Status“ sind dagegen vornehmlich Prestigegesichtspunkte zu berücksichtigen.

Nach diesen Maßstäben gelangte das Finanzgericht zu der Überzeugung, dass der im Privatvermögen vorhandene Mercedes-Benz trotz des Alters, der weitaus höheren Laufleistung und des (veralteten) technischen Zustandes mit dem betrieblichen Fiat in Status und Gebrauchswert mindestens vergleichbar war. Für das Finanzgericht war der für eine Privatnutzung des Fiats sprechende Beweis des ersten Anscheins damit erschüttert – eine Besteuerung der Privatnutzung schied folglich aus.

Rechtslage bei Arbeitnehmern

Bei Arbeitnehmern ist die Rechtslage anders. Hier führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens für die Privatnutzung zu einem lohnsteuerlichen Vorteil
– und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt. Ob der Arbeitnehmer den Anscheinsbeweis zu entkräften vermag, ist unerheblich.

Hat der Arbeitgeber indes ein Nutzungsverbot ausgesprochen, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Das Nutzungsverbot muss durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen werden.

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums steht dem Nutzungsverbot ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers auf die Privatnutzung gleich, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird. Die Nutzungsverzichtserklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Quelle |FG Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2020, Az. 9 K 104/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215553; FG Niedersachsen, Newsletter 4/2020 vom 7.5.2020; BMF-Schreiben vom 4.4.2018, Az. IV C 5 – S 2334/18/10001


Bon-Pflicht für Bäcker bleibt bestehen

Die FDP-Fraktion ist im Finanzausschuss des Bundestags mit einem Vorstoß zur Abschaffung der seit Anfang Januar geltenden Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen selbst bei kleinsten Einkäufen gescheitert. Somit bleibt auch die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen für Bäckereien bestehen.

Hintergrund

Die Belegausgabepflicht muss derjenige befolgen, der Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 der Abgabenordnung erfasst. Dies sind z. B. elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen. Wer also eine „offene Ladenkasse“ benutzt, ist von der Belegausgabepflicht nicht betroffen.

Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden Unternehmen aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien. Eine Befreiung kommt aber nur bei einer sachlichen oder persönlichen Härte für den Steuerpflichtigen in Betracht. Ob eine solche Härte vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Finanzbehörden vor Ort zu prüfen.

Quelle |„Bon-Pflicht für Bäcker bleibt“, Finanzen/Ausschuss – 6.5.2020 (hib 472/2020); FAQ des BMF, unter www.iww.de/s3701


Betriebsaufgabe gegen Rentenzahlungen: Es soll kein Besteuerungs-Wahlrecht geben

Das für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen findet bei einer Betriebsaufgabe keine Anwendung. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden. |

Hintergrund

Steuerpflichtige, die ihren Betrieb auf Rentenbasis veräußern, haben ein Wahlrecht:

  • Wählt der Veräußerer die Sofortbesteuerung, muss er den Veräußerungsgewinn – unabhängig vom Zufluss der Rentenzahlungen – bereits im Jahr des Verkaufs versteuern. Er kann aber eventuell von einem begünstigten Veräußerungsgewinn (Freibetrag und ermäßigter Steuersatz) profitieren.
  • Bei der Zuflussbesteuerung (nachgelagerte Besteuerung) entsteht erst dann ein Gewinn, wenn der Kapitalanteil der Rentenzahlungen das steuerliche Kapitalkonto des Veräußerers zuzüglich etwaiger Veräußerungskosten übersteigt. Der Vorteil der späteren Versteuerung hat allerdings den Nachteil, dass die oben genannten Begünstigungen ausscheiden.
Merke | Die Zuflussbesteuerung gilt nur für Bezüge, die lebenslang zu zahlen sind oder eine feste Laufzeit von mehr als zehn Jahren haben und primär der Versorgung oder bei besonders langer Laufzeit mindestens auch der Versorgung des bisherigen Betriebsinhabers dienen.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte nun über einen Fall zu befinden, in dem die Steuerpflichtige wegen der Veräußerung ihres handwerklichen Betriebs gegen Zahlung einer lebenslangen Rente die nachgelagerte Besteuerung beanspruchte. Das Problem: Sie hatte eine wesentliche Betriebsgrundlage (das Betriebsgrundstück) in ihr Privatvermögen überführt, sodass keine Betriebsveräußerung, sondern eine Betriebsaufgabe vorlag – und hierfür soll nur die Sofortbesteuerung in Betracht kommen.

Der Bundesfinanzhof hat das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung insbesondere damit begründet, dass bei einer Sofortbesteuerung der Rentenzahlungen ein zu hoher Gewinn versteuert wird, wenn der Rentenberechtigte früher stirbt als nach der statistischen Lebenserwartung zu erwarten wäre.

Dieses Risiko, so das Finanzgericht, trägt der Steuerpflichtige zwar auch bei einer Betriebsaufgabe gegen Rentenzahlungen. Im Gegensatz zur Betriebsveräußerung verfügt er aber regelmäßig über ausreichende Mittel, um die auf den Rentenbarwert entfallende Steuer begleichen zu können. Handelt es sich um eine Betriebsaufgabe wie im Streitfall, dann kann der Steuerpflichtige die Steuer auf den Aufgabegewinn durch Veräußerung der entnommenen Wirtschaftsgüter oder durch deren Verwendung als Sicherheiten für eine Darlehensaufnahme beschaffen.

In seiner Urteilsbegründung hatte das Finanzgericht zwar u. a. auch den Fall im Blick, dass die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter nicht ausreichen, um die erforderlichen Mittel für die Steuerzahlung zu beschaffen. Doch auch hier ist bei der Anwendung des Wahlrechts allein danach zu unterscheiden, ob eine Betriebsveräußerung oder eine Betriebsaufgabe vorliegt. Besonderheiten des Einzelfalls können nur in einem (gesonderten) Billigkeitsverfahren Berücksichtigung finden.

Praxistipp | Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, weil die Anwendung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen bei einer Betriebsaufgabe noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Da die Steuerpflichtige die Revision eingelegt hat, können vergleichbare Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle |FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.1.2020, Az. 4 K 28/18, Rev. BFH Az. X R 6/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215518; BFH-Urteil vom 20.1.1971, Az. I R 147/69


Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Ehegatten

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat dazu Stellung bezogen, wie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind, das sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet. Auch zu der Nutzung in angemieteten Räumlichkeiten hat sich das Ministerium geäußert.

Grundsätzliches

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in vollem Umfang abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen zumindest bis zu 1.250 EUR steuermindernd abgesetzt werden; anderenfalls scheidet ein Kostenabzug aus.

Grundstücks- oder nutzungsorientierte Aufwendungen

Die Beurteilung, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich das Arbeitszimmer in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten befindet.

Allerdings ist bei der Art der Kosten zu unterscheiden – und zwar zwischen grundstücks- und nutzungsorientierten Aufwendungen:

  • Nutzungsorientierte Aufwendungen sind u. a. Energie-, Wasser- und Reinigungskosten. Diese Kosten sind in voller Höhe (unter Berücksichtigung der unter „Grundsätzliches“ gemachten Ausführungen) zu berücksichtigen.
  • Grundstücksorientierte Aufwendungen sind u. a. Miete bzw. Abschreibungen, Schuldzinsen, Versicherungsprämien und Grundsteuern.

Bei dem größeren Kostenblock der grundstücksorientierten Aufwendungen sind die steuerlichen Regelungen zum Drittaufwand zu beachten. Danach kann ein steuermindernder Abzug nach dem Kostentragungsprinzip ausscheiden, wenn der Steuerpflichtige die durch die Einkunftserzielung veranlassten Aufwendungen nicht unmittelbar selbst trägt.

Grundstücksorientierte Aufwendungen

Die Aufwendungen sind abziehbar, wenn sie vom Konto des Ehegatten bezahlt werden, der das Arbeitszimmer nutzt – und zwar unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer der Räumlichkeiten ist, in denen sich das Arbeitszimmer befindet.

Beachten Sie | Demgegenüber ist ein Kostenabzug nicht zulässig, wenn die Aufwendungen vom Konto des anderen Ehegatten bezahlt werden.

Bei einer Bezahlung vom Gemeinschaftskonto ist wie folgt zu unterscheiden:

Mieter/Eigentümer Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
1. nutzender Ehegatte Aufwendungen sind abziehbar
2. anderer Ehegatte Aufwendungen sind nicht abziehbar
3. beide Ehegatten Aufwendungen sind (begrenzt)* abziehbar

* Grundsätzlich sind in diesen Fällen 100 % der Aufwendungen abziehbar. Es sind aber Begrenzungen zu beachten:

  • Eigentum: hier ist der Abzug auf den Miteigentumsanteil an den Räumlichkeiten begrenzt,
  • Anmietung: hier sind maximal 50 % der gemeinsam getragenen Aufwendungen abziehbar, wenn der Nutzungsumfang des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten Wohnfläche beträgt.

Quelle |FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2020/1 vom 8.1.2020, Az. VI 308 – S 2145 – 116; BFH-Urteil vom 6.12.2017, Az. VI R 41/15


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