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Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auch für Reisezeiten

Die in § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelte Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen verlangt keine konkret (individuell) belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers. Demzufolge beurteilte der Bundesfinanzhof die Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen als begünstigte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

Sachverhalt

Eine GmbH nahm in den Streitjahren mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer waren verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass für den bloßen Zeitaufwand im Mannschaftsbus keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden können. Das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof sahen das allerdings anders.

 

Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, einkommensteuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Für die Inanspruchnahme genügt es, wenn

  • der Arbeitnehmer – wie im Streitfall – zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird,
  • für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und
  • noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es unerheblich, ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus als individuell belastende Tätigkeit darstellen.

Beachten Sie | Erforderlich und ausreichend ist, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit – hier die gesamte und damit auch die passive Fahrtätigkeit – zu den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten tatsächlich ausgeübt wird.

Merke | Die von der GmbH steuerfrei gezahlten Zuschläge überstiegen auch nicht die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze. Denn wird der Stundenlohn für die Berechnung der Steuerbefreiung mit höchstens 50 EUR angesetzt, steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn tatsächlich 50 EUR überschreitet.

Quelle |BFH-Urteil vom 16.12.2021, Az. VI R 28/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227295; BFH-PM Nr. 2/22 vom 3.2.2022


Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt zu Arbeitslohn

Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. So lautet eine rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen.

Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen, so erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Arbeitgeber hätte die Parkplätze anmieten müssen

Eine andere Beurteilung hätte der Arbeitgeber (im Streitfall eine Krankenhausgesellschaft) erreichen können, wenn er selbst auf dem Parkplatz Stellplätze angemietet und diese den Arbeitnehmern ohne konkrete Zuordnung allgemein kostenfrei zur Verfügung gestellt hätte. Denn die allgemein eingeräumte Möglichkeit, auf einem Firmenparkplatz einen der jeweils freien Parkplätze zu nutzen, führt im Gegensatz zu einer konkreten Geldzahlung nicht zu einem konkretisierbaren geldwerten Vorteil.

Quelle |FG Niedersachsen, Urteil vom 27.10.2021, Az. 14 K 239/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228010


Beitragsfreie Entgeltumwandlungen in der Sozialversicherung deutlich erschwert

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben neue Anforderungen an das Zusätzlichkeitserfordernis für beitragsfreie Arbeitgeberleistungen festgelegt. Da sie sich dabei an dem Steuerrecht orientiert haben, ist die Sichtweise nun restriktiver als bisher. Die geänderte Auffassung gilt (auch in Bestandsfällen) spätestens für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1.1.2022.

Zum Hintergrund: Nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zählen bestimmte Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen nicht zum Arbeitsentgelt, wenn sie zusätzlich zu den Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Für die Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung bestimmter Zuwendungen sieht bereits das Steuerrecht das Zusätzlichkeitserfordernis vor (beispielsweise für Kindergartenzuschüsse).

Bislang wurde angenommen, dass im Sozialversicherungsrecht eine Entgeltumwandlung dann zur Beitragsfreiheit der daraus resultierenden Arbeitgeberleistung führt, wenn der Verzicht ernsthaft gewollt und nicht nur vorübergehend sowie auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet und arbeitsrechtlich zulässig ist.

Im Steuerrecht hingegen kann das Zusätzlichkeitserfordernis grundsätzlich nicht durch Entgeltumwandlungen erfüllt werden.

Ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2021 stand dieser Handhabung jedoch entgegen, sodass sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf ein neues beitragsrechtliches Zusätzlichkeitserfordernis verständigen mussten. Danach sind nun grundsätzlich die Kriterien des steuerlichen Zusätzlichkeitserfordernisses nach § 8 Abs. 4 Einkommensteuergesetz in Ansatz zu bringen.

Hiernach werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Beachten Sie | Die steuerlichen Kriterien sind auch dann zu prüfen, wenn allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung – nicht aber das Steuerrecht – für bestimmte Tatbestände ein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt. Bei Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts und daraus resultierenden neuen Zuwendungen des Arbeitgebers ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass es an der Zusätzlichkeit der neuen Zuwendungen fehlt.

Quelle |Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 11.11.2021, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227946


Firmenwagen: Wechsel der Bewertungsmethode auch rückwirkend möglich

Kann der Arbeitnehmer einen Firmenwagen dauerhaft für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist die 0,03 %-Regelung auch für Kalendermonate anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wurde. Dies ist gerade in Homeoffice-Zeiten alles andere als optimal.  Doch jetzt gibt es eine erfreuliche Kehrtwende des Bundesfinanzministeriums. Danach kann der Arbeitgeber rückwirkend eine Einzelbewertung vornehmen.

Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Beachten Sie | Hat der Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft kein Nutzungsverbot ausgesprochen, dann ist der pauschale Nutzungswert auch anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt).

Es bleibt zwar dabei, dass die Methode während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden darf. Neu ist allerdings folgender Passus im Schreiben des Bundesfinanzministeriums: „Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c Einkommensteuergesetz möglich.“

Beachten Sie | Diese neue Sichtweise gilt nun auch für einen Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr.

Einkommensteuerveranlagung

Arbeitnehmer sind bei ihrer Einkommensteuerveranlagung nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden. Sie können einheitlich für alle überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln.

Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.

Zudem muss er durch geeignete Belege glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers).

Beachten Sie | Auch ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode ist zulässig, sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ganzjährig geführt hat.

Quelle |BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228043


Regierungsentwurf: Anhebung des Mindestlohns und der Grenze für Minijobs

Nach Plänen der Bundesregierung soll der Mindestlohn auf 12 EUR angehoben werden. Zudem sind Änderungen bei Mini- und Midijobs geplant.

Seit 1.1.2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 EUR pro Stunde. Er steigt zum 1.7.2022 auf
10,45 EUR und soll dann ab 1.10.2022 bei 12 EUR liegen.

Beachten Sie | Grundsätzlich berät die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Die Umsetzung erfolgt dann per Rechtsverordnung. Von diesem Prozedere will die Bundesregierung nun einmalig abweichen.

Minijobs und Midijobs

Derzeit gilt für eine geringfügige Beschäftigung eine monatliche Grenze von 450 EUR (Minijob). Künftig soll die Grenze nicht mehr statisch, sondern dynamisch ausgestaltet werden.

Das ist geplant: Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird. Das heißt: Beträgt der Mindestlohn 12 EUR, ergibt sich daraus eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR (12 EUR x 130 / 3).

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – hier gelten für den Arbeitnehmer verminderte Beiträge zur Sozialversicherung – soll von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben werden (Midijob). Der Arbeitgeberbeitrag soll oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen werden.

Quelle | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, Regierungsentwurf vom 23.2.2022; BMAS, Mitteilung vom 23.2.2022 „Gesetzlicher Mindestlohn steigt ab 1.10.2022 auf 12 EUR“


Corona-Zuschlag zur privaten Pflegeversicherung beachten

Der Gesetzgeber hat einen befristeten Zuschlag zu privaten Pflege-Pflichtversicherungsverträgen zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben
eingeführt.

Durch § 110a Sozialgesetzbuch (SGB) XI hat der Gesetzgeber den privaten Versicherern die Möglichkeit eingeräumt, deren pandemiebedingten Belastungen aufgrund des Pflegerettungsschirms durch einen zeitlich befristeten Beitragszuschlag auszugleichen. Die Regelung ist bis zum 31.12.2022 begrenzt.

Für Versicherte ohne Beihilfeanspruch beträgt der Corona-Zuschlag 3,40 EUR pro Monat. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Zuschlags. Für Versicherte mit Beihilfeanspruch beträgt der monatliche Zuschlag 7,30 EUR.

Beachten Sie | Der Zuschlag wird zusätzlich zum Beitrag erhoben und ist unabhängig davon, ob bereits der Höchstbeitrag gezahlt wird.

Quelle | § 110a Sozialgesetzbuch (SGB) XI


Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss für Altverträge gilt ab 2022

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz aus 2017 wurden zur betrieblichen Altersversorgung Regelungen verabschiedet, die den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung interessanter machen sollten. Eine schon fast in Vergessenheit geratene Übergangsregelung ist Ende 2021 ausgelaufen, sodass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Altverträge ab 2022 ändern.

Arbeitgeber müssen 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Dies ist in § 1a Abs. 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geregelt.

Beachten Sie | Die Zuschusspflicht betraf bisher nur Neuverträge ab dem 1.1.2019. Mit Wirkung ab 2022 ist sie auch für Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden, zu beachten.

Quelle | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017, BGBl I 2017, S. 3214


Freie Unterkunft und Verpflegung: Neue Sachbezugswerte für 2022 stehen fest

Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. In 2022 beträgt der Sachbezugswert für freie Unterkunft 241 EUR monatlich (in 2021 = 237 EUR). Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung steigt in 2022 um 7 EUR auf 270 EUR.

Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich folgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

Sachbezugswerte für 2022 (Werte für 2021 in Klammern)
Mahlzeit monatlich kalendertäglich
Frühstück 56 EUR (55 EUR) 1,87 EUR (1,83 EUR)
Mittag- bzw. Abendessen 107 EUR (104 EUR) 3,57 EUR (3,47 EUR)

Beachten Sie | Bei Addition der kalendertäglichen Werte ergibt sich infolge der Rundungen ein Betrag von 9,01 EUR. Es gelten aber 9,00 EUR (270 EUR/30).

Quelle | Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 760/21 (B) vom 26.11.2021


Steuerfreier Kindergartenzuschuss: Das gilt bei Rückzahlung der Gebühren

Während der Coronapandemie haben viele Städte und Gemeinden den Einzug von Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt darauf verzichtet. Dennoch haben Arbeitgeber ihre Zuschüsse weiter ausgezahlt.
Eine – offenbar bundeseinheitlich abgestimmte – Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zeigt, wie bei der Lohnabrechnung vorzugehen ist.

Zum Hintergrund: Nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber muss die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.

Haben Städte und Gemeinden Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. bereits erhobene Beiträge erstattet, wird es für das Kalenderjahr 2020 auch ohne ausdrückliche, im Vorhinein getroffene Vereinbarung nicht beanstandet, wenn von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Somit bleiben die Arbeitgeberleistungen für 2020 grundsätzlich steuerfrei.

Die in 2020 geleisteten Zuschüsse sind mit den in 2021 entstehenden Unterbringungs- und Betreuungskosten zu verrechnen. Das bedeutet: Sind die Kosten niedriger als der Betrag, den der Arbeitgeber in 2020 zu Unrecht steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss in Höhe von 120 EUR monatlich. In 2020 hat er also 1.440 EUR steuerfrei erhalten. Die Gebühren für den Kindergarten (ebenfalls 120 EUR pro Monat) wurden aber für vier Monate zurückerstattet. Demzufolge betrugen die tatsächlichen Aufwendungen 960 EUR.

Nach der Verfügung gelten 480 EUR als Darlehen. Dieser Betrag kann mit den Aufwendungen in 2021 verrechnet werden. Bleiben der Arbeitgeber-Zuschuss und die Höhe der Gebühren in 2021 unverändert, müssen die 480 EUR aus 2020 dann in 2021 versteuert werden.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 27.8.2021, Az. S 2342 – 2021/0008 – St 216


Zeitraumbezogene Zuzahlung für einen auch privat genutzten betrieblichen Pkw

Dürfen Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw auch für Privatfahrten nutzen, müssen sie sich häufig an den Kosten beteiligen (laufende Kosten oder Beteiligung an den Anschaffungskosten). Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, wie mit zeitraumbezogenen Zuzahlungen umzugehen ist und hat dabei der Ansicht der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.

Hintergrund: Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert und damit auch den geldwerten Vorteil.

Sachverhalt

Nach dem Kfz-Überlassungsvertrag musste der Arbeitnehmer für die Anschaffung des Fahrzeugs in 2010 eine einmalige Zuzahlung (20.000 EUR) leisten. Die Zuzahlung erfolgte für einen Zeitraum von 96 Monaten. Bei einer vorzeitigen Rückgabe, einem Verkauf oder Tausch sollten dem Arbeitnehmer für jeden nicht genutzten Monat 1/96 erstattet werden.

Das Finanzamt setzte für die Privatnutzung einen geldwerten Vorteil von 6.876 EUR pro Jahr an (1 % vom Bruttolistenpreis x 12 Monate). Die Zuzahlung verteilte es nicht anteilig auf die Dauer der Nutzungsüberlassung (20.000 EUR/ 96 Monate = 208,33 EUR pro Monat).

Vielmehr sei der nach Anrechnung im Zahlungsjahr 2010 verbleibende Zuzahlungsbetrag in den Folgejahren auf den Privatnutzungswert (6.876 EUR) anzurechnen. Entsprechend mindere die Einmalzahlung den privaten Nutzungswert nur bis Ende 2012 (20.000 EUR ./. 6.876 EUR (für 2010) ./. 6.876 EUR (für 2011) ./. 6.248 EUR (für 2012) = 0 EUR). Dieser Sichtweise hat der Bundesfinanzhof aber eine Absage erteilt.

(Einmal-)Zahlungen, die der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz zeitraumbezogen leistet, sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen. Im Streitfall waren sie monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt – entgegen der Verwaltungssichtweise – auch bei Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines auch zur Privatnutzung überlassenen Kfz.

Quelle | BFH, Beschluss vom 16.12.2020, Az. VI R 19/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223086


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