SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

Dienstwagenbesteuerung: Rückwirkender Wechsel der Bewertungsmethode

Kann ein Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist dieser geldwerte Vorteil mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern. Da infolge der Coronapandemie derartige Fahrten aber oft nicht durchgeführt werden, wirft dies Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung auf – und hier gibt es eine erfreuliche (neue) Sichtweise des Finanzministeriums Schleswig-Holstein.

Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, bleibt es zwar dabei, dass die 0,03 %-Regelung auch für Monate anzuwenden ist, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wird. Ausnahme: Der Arbeitgeber hat mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot ausgesprochen.

Wird der Pkw monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, ist eine Einzelbewertung zulässig, sodass pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern sind. Das Wahlrecht kann während des Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden. Neu ist, dass das Finanzministerium Schleswig-Holstein eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) zulässt.

Beachten Sie | Bei ihrer Einkommensteuerveranlagung sind Arbeitnehmer nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden. Sie können für das gesamte Jahr zur Einzelbewertung wechseln.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein vom 21.5.2021, Az. VI 302 – S 2334 – 372; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2021/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224165


Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.4.2021

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab 1.4.2021 sowie ab 1.4.2022 gelten.

Beachten Sie | Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt

ab 1.6.2020: 1.146 EUR

ab 1.4.2021: 1.160 EUR

ab 1.4.2022: 1.181 EUR

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Berechtigte mit Wohnung:

ab 1.6.2020: 860 EUR

ab 1.4.2021: 870 EUR

ab 1.4.2022: 886 EUR

  • Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):
  • ab 1.6.2020: 573 EUR
  • ab 1.4.2021: 580 EUR
  • ab 1.4.2022: 590 EUR

 

  • Berechtigte ohne Wohnung:
  • ab 1.6.2020: 172 EUR
  • ab 1.4.2021: 174 EUR
  • ab 1.4.2022: 177 EUR

Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt allerdings, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Praxistipp | Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommt.

Quelle |BMF-Schreiben vom 21.7.2021, Az. IV C 5 – S 2353/20/10004 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223718


Arbeitslohn: Bei Betriebsveranstaltungen ist auf die Anwesenden abzustellen

Absagen von Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) gehen steuerrechtlich zulasten der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und sich so der Ansicht des Bundesfinanzministeriums angeschlossen.

Hintergrund

Grundsätzlich sind Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung von den Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt jedoch ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer.

Merke | Ein wichtiges Merkmal einer Betriebsveranstaltung ist, dass sie grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht. So gelten beispielsweise Incentive-Aktionen für Führungskräfte oder für verdiente Mitarbeiter nicht als Betriebsveranstaltungen. Eine Begrenzung des Teilnehmerkreises ist allerdings erlaubt, wenn die Veranstaltung auf eine Abteilung oder auf mehrere eng zusammenarbeitende Abteilungen beschränkt ist.

Sachverhalt

Eine GmbH hatte einen gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier geplant. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

Die GmbH verteilte die Aufwendungen auf die angemeldeten Arbeitnehmer. Demgegenüber stellte das Finanzamt auf die teilnehmenden Personen ab, sodass sich ein höherer Betrag ergab. Das Finanzgericht Köln gab der GmbH Recht – nicht aber der Bundesfinanzhof.

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

Beachten Sie | Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzgericht Köln eine Absage erteilt. Das hatte in der Vorinstanz noch die Meinung vertreten, Absagen von angemeldeten Arbeitnehmern dürften steuerrechtlich nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen. Eine dahin gehende Aufteilung der Gesamtkosten ist, so der Bundesfinanzhof, weder im Gesetzeswortlaut angelegt noch entspricht sie dem Sinn und Zweck der Regelung.

Quelle |BFH-Urteil vom 29.4.2021, Az. VI R 31/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223501


Kurzarbeitergeld: Erleichterungen verlängert

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurden bis zum 30.9.2021 verlängert. Das geht aus der „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ hervor.

Die bis zum 31.12.2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten nun auch für Betriebe, die bis zum 30.9.2021 (bislang 30.6.2021) Kurzarbeit eingeführt haben. Dabei wird auf den tatsächlichen Beginn der Kurzarbeit abgestellt. Für Kurzarbeit, mit der am oder nach dem 1.10.2021 begonnen wird, gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

Bis zum 30.9.2021 statt nur bis 30.6.2021 werden weiter 100 % der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Danach senkt sich befristet bis zum 31.12.2021 die Erstattung auf 50 % für alle Betriebe, die bis zum 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Betriebe, die mit Kurzarbeit am oder nach dem 1.10.2021 beginnen, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr.

Quelle | Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 17.6.2021, BGBl I 2021, S. 1821


Nutzung betrieblicher Kommunikationsgeräte: Bundesfinanzhof prüft Gestaltungsmissbrauch

Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist lohnsteuerfrei. Dies veranlasste eine GmbH zu einer Gestaltung, die nun in der Revision vom Bundesfinanzhof überprüft werden wird: Ist von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 EUR verkauft und der Arbeitgeber ihm das Handy anschließend im Rahmen eines Vertrags auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt?

In dem Streitfall war das Finanzamt der Auffassung, dass die in § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz geregelte Steuerbefreiung nicht in Betracht komme, weil das Handy kein betriebliches Gerät im Sinne der Vorschrift sei, sondern das gewählte Vorgehen eine unangemessene Gestaltung darstelle. Der Mobiltelefonverkauf an den Arbeitgeber sei rein steuerlich motiviert.

Das Finanzgericht München sah das aber anders: Bei einer GmbH und einem Arbeitnehmer handelt es sich nicht um nahe Angehörige, sondern um Dritte – und hier ist anzunehmen, dass sie ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber der anderen Vertragspartei vertreten.

Aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Beteiligten und anhand der im Streitfall vorliegenden Unterlagen war die Motivation des Arbeitnehmers, das Risiko der Reparaturbedürftigkeit des genutzten Handys auf den Arbeitgeber zu übertragen, als signifikanter wirtschaftlicher außersteuerlicher Grund neben der Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber getragenen Nutzungsentgelte nach Ansicht des Finanzgerichts München erwiesen.

Der vereinbarte Kaufpreis von 1 EUR begründet keine missbräuchliche Gestaltung des Kaufvertrags. Das Finanzgericht München berücksichtigte dabei, dass nahezu alle Mobilfunkbetreiber bei einer vertraglichen Bindung im Abstand von ca. zwei Jahren ihren Kunden ein neues Handy kostenlos anbieten.

Quelle |FG München, Urteil vom 20.11.2020, Az. 8 K 2654/19, Rev. BFH: Az. VI R 49/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221885


Gesetzgeber gewährt neue Vergünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen

Zur Stärkung der Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen hat der Gesetzgeber den bisher geltenden steuerfreien Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen mit Wirkung zum 1.7.2021 von 360 EUR auf 1.440 EUR pro Jahr angehoben. Ferner wurde durch das Fondsstandortgesetz vor allem für Arbeitnehmer von Startup-Unternehmen eine Regelung geschaffen, wonach Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zunächst nicht besteuert werden (Besteuerungsaufschub). Dies gilt erstmals für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30.6.2021 übertragen werden.

Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG

Für Vorteile des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers sieht § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) einen jährlichen steuerlichen Freibetrag vor. Dieser wurde nun durch das Fondsstandortgesetz mit Wirkung ab 1.7.2021 vervierfacht und beträgt 1.440 EUR.

Merke | Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen.

Besteuerungsaufschub durch neuen § 19a EStG

Mit § 19a EStG wurde eine zusätzliche Vergünstigung eingeführt, wodurch speziell kleinen und mittleren Startups durch einen Besteuerungsaufschub ein Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschafft werden soll. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt – in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel.

Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Vermögensbeteiligungen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, unterliegt der Vorteil im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung.

Beachten Sie | Liegen die Voraussetzungen vor, ist bei der Vorteilsermittlung der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG (bis zu 1.440 EUR) abzuziehen.

Die Übertragung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (keine Gehaltsumwandlung).

Das Unternehmen des Arbeitgebers darf im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung gewisse Schwellenwerte nicht überschreiten oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben. Die Gründung darf nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegen.

Merke | Nach der Empfehlung der EU-Kommission vom 6.5.2003 gelten folgende Schwellenwerte:

  • KMU: weniger als 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. EUR,
  • kleines Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme max. 10 Mio. EUR,
  • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme max. 2 Mio. EUR.
  • 19a EStG setzt kein Angebot an alle Arbeitnehmer voraus. Die Mitarbeiterbeteiligungen können z. B. auch nur ausgewählten hochqualifizierten Mitarbeitern angeboten werden.

Die vorläufige Nichtbesteuerung erfolgt auf Initiative des Arbeitgebers und mit Zustimmung des Arbeitnehmers durch Freistellung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob der Vorteil vorläufig nicht lohnbesteuert werden soll. Eine Nachholung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen.

Der nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Das Betriebsstättenfinanzamt muss nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil bestätigen.

Quelle | Fondsstandortgesetz vom 3.6.2021, BGBl I 2021, S. 1498


Kostenlose Online-Weiterbildung als Arbeitslohn?

Durch die Coronapandemie kommt es vermehrt zur Wahrnehmung von Online-Formaten im Seminarbereich. Für die Beurteilung von Online-Weiterbildungen als Arbeitslohn hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt nun Stellung bezogen.

Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts durch den Arbeitgeber für nicht arbeitsplatzbezogene Online-Weiterbildungsmaßnahmen stellt beim Arbeitnehmer Arbeitslohn dar. Weiterbildungsleistungen sind aber nach § 3 Nr. 19 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Hierzu müssen durch die Bildungsmaßnahme Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermittelt werden, die ganz allgemein der Berufstätigkeit förderlich sein können.

Merke | Das Format der Weiterbildungsmaßnahme ist unerheblich. Deshalb können sowohl Video-Schulungen als auch eLearning-Angebote ohne einen Dozenten nach § 3 Nr. 19 EStG begünstigt sein.

Quelle | OFD Frankfurt, Verfügung vom 25.2.2021, Az. S 2342 A – 89 – St 210


Befristete Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

Eine (sozialversicherungsfreie) kurzfristige Beschäftigung setzt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV u. a. voraus, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Vom 1.3.2020 bis zum 31.10.2020 wurden die Zeitgrenzen bereits auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Und auch in 2021 gibt es nun eine befristete Anhebung.

Wegen der Coronapandemie bestehen Probleme bei der Saisonbeschäftigung (insbesondere in der Landwirtschaft). Demzufolge wurde die zulässige Dauer der kurzfristigen Beschäftigung für den Zeitraum vom 1.3.2021 bis zum 31.10.2021 auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen ausgeweitet.

Merke | Aus Gründen des Bestandsschutzes gilt die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht für solche Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1.6.2021 begonnen wurden. Diese Beschäftigungen sind nur dann als kurzfristig zu melden, wenn die Beschäftigung bis längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und bei einem Entgelt von mehr als 450 EUR im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Arbeitgeber haben nicht immer Kenntnis, ob der kurzfristig Beschäftigte im Kalenderjahr bereits eine weitere kurzfristige Beschäftigung ausübt oder ausgeübt hat. In diesen Fällen kann er nicht sicher beurteilen, ob die Zeitgrenzen eingehalten wurden bzw. wann diese überschritten sind.

Ab 1.1.2022 gilt nun Folgendes: Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

Quelle | Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes, BGBl I 2021, S. 1170


Steuerfreie Corona-Prämie bis 31.3.2022 verlängert

Mit der Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG)) können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Aktuell hat der Gesetzgeber die Zahlungsfrist erneut verlängert – und zwar bis zum 31.3.2022.

Nach § 3 Nr. 11a EStG sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 aufgrund der Coronakrise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Befristung der Corona-Prämie bereits vom 31.12.2020 bis zum 30.6.2021 verlängert. Nunmehr erfolgte durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz eine erneute Verlängerung bis zum 31.3.2022.

Merke | Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer wurde nicht geändert. Die Fristverlängerung bewirkt also nicht, dass z. B. im ersten Quartal 2022 nochmals 1.500 EUR steuerfrei zusätzlich zu einem z. B. in 2021 gezahlten Betrag von 1.500 EUR gezahlt werden können.

Quelle | Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, BR-Drs. 353/21 (B) vom 28.5.2021


Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug

Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (ab 2022: 50 EUR) steuerfrei. Bereits seit dem 1.1.2020 gilt eine gesetzliche Neuregelung u. a. für Gutscheine, zweckgebundene Geldleistungen und Geldkarten. Da viele Fragen offengeblieben sind, wartete man auf ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das nun veröffentlicht wurde.

Gutscheine und Geldkarten sind nach § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sachbezug privilegiert, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Nicht steuerbegünstigt bzw. als Geldleistung zu behandeln sind Gutscheine und Geldkarten
u. a. dann, wenn sie über eine Barauszahlungsfunktion (es ist nicht zu beanstanden, wenn Restguthaben bis zu 1 EUR ausgezahlt werden können) oder über eine eigene IBAN verfügen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer (z. B. wegen eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet.

Die Bedingungen des ZAG erfüllen Gutscheine und Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, ausschließlich Waren und Dienstleistungen …

  • 1. … vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette (jeweils keine Beschränkung auf das Inland) oder aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen.

Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen liegt vor, wenn es sich um städtische oder auf eine bestimmte Region (z. B. benachbarte Städte) erstreckende Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde im Inland handelt. Aus Vereinfachungsgründen ist das Kriterium auch erfüllt bei von einer bestimmten Ladenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebenen Kundenkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt
(z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo).

Beispiele (weitere im BMF-Schreiben)
  • Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • Shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte
  • Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren/Dienstleistungen in seiner Tankstelle
  • Von einer bestimmten Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren/Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo); die Art des Betriebs (z. B. eigene Geschäfte, im Genossenschafts- oder Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren/Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen
  • Nicht begünstigt: Karten eines Online-Händlers, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind (z. B. Amazon-Gutscheine)
  • 2. … aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen (unerheblich: Anzahl der Akzeptanzstellen und Inlandsbezug).
Beispiele (weitere im BMF-Schreiben)
Gutscheine oder Geldkarten begrenzt auf

  • den Personennah-/Fernverkehr
  • Kraftstoff, Ladestrom etc. („Alles, was das Auto bewegt“)
  • Fitnessleistungen
  • Streamingdienste für Film und Musik
  • 3. … aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (Zweckkarte). Die Anzahl der Akzeptanzstellen ist unerheblich.

Begünstigt sind z. B. Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung oder Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen. Kein begünstigter Zweck ist u. a. die Inanspruchnahme der 44-EUR-Freigrenze, der Richtlinienregelung für Aufmerksamkeiten oder der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.

Merke | Nach der Nichtbeanstandungsregel müssen die „ZAG-Kriterien“ erst ab dem 1.1.2022 erfüllt werden.

Quelle |BMF-Schreiben vom 13.4.2021, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221759


Page 6 of 19First...567...Last

News