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Zwei aktuelle Entscheidungen zur Behandlung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen

Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarung nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Grund genug, auf zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu dieser Thematik hinzuweisen.

Nachweise: Stundenzettel und Aufzeichnungen

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist nicht allein deshalb steuerlich unwirksam, weil der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen (z. B. Stundenzettel) zur Arbeitszeit des angestellten Ehegatten geführt hat. Stundenzettel dienen „nur“ Beweiszwecken und sind für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht zwingend erforderlich.

Beachten Sie | Die Entscheidung ist richtig einzuordnen. Der Bundesfinanzhof hat nämlich den strengen Nachweisanforderungen, die für ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis gelten, keine Absage erteilt. Erforderlich (aber auch ausreichend) ist das, was auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen fremden Dritten üblich ist.

Wertguthabenvereinbarung

Wird im Zuge eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne des Sozialgesetzbuchs IV abgeschlossen, muss für diese – gesondert – ein Fremdvergleich erfolgen.

Bei der Gesamtwürdigung ist vor allem entscheidend, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zulasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen kann.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.11.2020, Az. VI R 28/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221076; BFH-Urteil vom 28.10.2020, Az. X R 1/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220159


Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden

Vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 können Arbeitgeber eine steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz bis zu 1.500 EUR an ihre Mitarbeiter zahlen. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Hier stellte sich nun die Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, wenn durch den Arbeitnehmer in der Vergangenheit geleistete Überstunden gekürzt werden?

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Das Bundesfinanzministerium vertritt hier folgende Ansicht: Die Steuerfreiheit ist zu bejahen, wenn vor dem 1.3.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand, also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war. Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Corona-Prämie auf einen Freizeitausgleich von Überstunden bzw. werden die Überstunden gekürzt, ist das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt.

Weiterführender Hinweis

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde kürzlich die ursprünglich bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung bis zum 30.6.2021 verlängert. Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer beträgt aber unverändert 1.500 EUR. Die Anpassung führt also nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 EUR steuerfrei zusätzlich zu einem in 2020 steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 EUR ausgezahlt werden können. Da es sich um einen Freibetrag handelt, muss jeder EUR, der den Freibetrag übersteigt, versteuert werden.

Quelle | BMF, FAQ „Corona“ (Steuern), Stand: 18.3.2021; Jahressteuergesetz 2020, BGBl I 2020, S. 3096


Verbilligte Wohnraumüberlassung ist nun auch sozialversicherungsfrei

Die verbilligte Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer kann seit dem 1.1.2020 lohnsteuerfrei sein. Durch eine Anpassung des § 2 Abs. 4 S. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist eine derartige Überlassung ab dem 1.1.2021 nun auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Mit dem Bewertungsabschlag in § 8 Abs. 2 S. 12 Einkommensteuergesetz unterbleibt seit dem 1.1.2020 der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit

  • das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und
  • dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

Da es an einer entsprechenden Regelung in der SvEV bislang fehlte, blieb der geldwerte Vorteil aber in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Mit Wirkung ab 1.1.2021 wurde das Beitragsrecht nun an das Steuerrecht angepasst: „Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 12 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen.“

Quelle |Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung, BGBl I 2020, S. 2933, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220617


Arbeitgeberleistungen: Kostenübernahme für Corona-Tests ist kein Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von COVID-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist also kein Arbeitslohn. Diese positive Sichtweise vertritt die Finanzverwaltung in ihrem Fragen-Antworten-Katalog „Corona“ (Steuern) mit Stand vom 28.12.2020.


Berufliche Auslandsreisen: Neue Pauschbeträge ab 1.1.2021

Auch im Lockdown ist die eine oder andere berufliche Auslandsreise nicht zu verschieben. Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum vom 3.12.2020 (Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :002) aktualisierte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen veröffentlicht. Sie gelten ab dem 1.1.2021.


Meldung zur Sozialversicherung: Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ ab 2021 entfallen

Das Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ wurde mit Wirkung ab 2021 aus dem Arbeitgeber-Meldeverfahren entfernt (Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl I 2020, S. 1248). Der Grund: In der Praxis bestand seit vielen Jahren Unsicherheit über die Verwendung des Kennzeichens. Nach Überprüfung der verschiedenen Konstellationen wurde festgestellt, dass dieses Kennzeichen nicht zwingend benötigt wird.


Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein

Die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 EUR bzw. 20 EUR.

Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Ansicht, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Fitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 %. Doch dem folgte der Bundesfinanzhof nicht.

Der geldwerte Vorteil ist den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber hat sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt.

Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile wurde daher die 44 EUR-Freigrenze eingehalten, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern war.

Freibetrag bei betrieblicher Gesundheitsförderung

Unter gewissen Voraussetzungen können Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuer- und sozialversicherungsfrei erbracht werden, soweit die Zuwendungen an einen Mitarbeiter
600 EUR im Jahr nicht übersteigen (Freibetrag).

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz aber insbesondere nicht: Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen. Ausnahme: Die Teilnahme an den nach § 20 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch V zertifizierten Kursen setzt zwingend eine Mitgliedschaft voraus und die Kosten der Kurse werden über die Mitgliedsbeiträge abgerechnet und durch Bescheinigungen nachgewiesen.

Quelle |BFH-Urteil vom 7.7.2020, Az. VI R 14/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219499; BFH, PM Nr. 59/2020 vom 17.12.2020; OFD Karlsruhe, Verfügung vom 21.7.2020, Az. S 2342/135-St 142


Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2021

Der Bundesrat hat der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 am 27.11.2020 zugestimmt. Die Verordnung aktualisiert Rechengrößen der Sozialversicherung, die ab dem 1.1.2021 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten.

Einige Rechengrößen 2021 im Überblick:

  • Allgemeine Rentenversicherung: für die alten Bundesländer = 85.200 EUR (monatlich = 7.100 EUR); für die neuen Bundesländer = 80.400 EUR (monatlich = 6.700 EUR)
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: für die alten Bundesländer = 104.400 EUR (monatlich = 8.700 EUR); für die neuen Bundesländer = 99.000 EUR (monatlich =
    8.250 EUR)
  • Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich) = 58.050 EUR (4.837,50 EUR monatlich)

Quelle | Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021, BR-Drs. (B) 621/20 vom 27.11.2020


Verpflegungspauschalen: Kürzung auch bei nicht beanspruchten Mahlzeiten

Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Hintergrund: Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Diese Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % sowie für ein Mittag- und Abendessen je 40 % der Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag. Bei der Kürzung werden Zahlungen des Arbeitnehmers angerechnet.

Sachverhalt

Ein Berufssoldat hatte Verpflegungsmehraufwendungen bei seiner doppelten Haushaltsführung geltend gemacht. Ihm wurden in der Kaserne aber Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung gestellt. Nur das Mittagessen nahm er tatsächlich ein. Gleichwohl kürzte das Finanzamt den Verpflegungsmehraufwand auch für die nicht beanspruchte Verpflegung – und zwar zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

Das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt. Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, ist unerheblich.

Das gesetzgeberische Ziel einer Vereinfachung würde, so der Bundesfinanzhof, zu einem nicht unerheblichen Teil verfehlt, wenn Arbeitgeber und Finanzverwaltung jeweils im Einzelnen aufzeichnen und feststellen müssten, ob der Arbeitnehmer eine ihm zur Verfügung gestellte Mahlzeit auch tatsächlich eingenommen hat.

Quelle |BFH-Urteil vom 7.7.2020, Az. VI R 16/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218800


Mindestlohn steigt bis 2022 in vier Stufen

Der gesetzliche Mindestlohn (in 2020: 9,35 EUR brutto je Zeitstunde) wird ab dem 1.1.2021 stufenweise erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus Juni 2020.

Hintergrund: Nach § 11 des Mindestlohngesetzes kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verbindlich machen.

Der Mindestlohn steigt in vier Halbjahresschritten:

  • zum 1.1.2021:  9,50 EUR
  • zum 1.7.2021:  9,60 EUR
  • zum 1.1.2022:  9,82 EUR
  • zum 1.7.2022: 10,45 EUR

Quelle | BMAS, „Mindestlohn steigt“, Mitteilung vom 28.10.2020


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