SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

Umsatzsteuerzahler

Konsignationslager: Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung

Im Zuge der Globalisierung wird die „just-in-time-Anlieferung“ immer öfter durch – am Produktionsgelände des Herstellers befindliche – Konsignationslager abgelöst, aus denen der Abnehmer die benötigten Komponenten je nach Produktionsbedarf entnehmen kann. Durch ein aktuelles Schreiben hat die Finanzverwaltung nun ihre restriktive umsatzsteuerliche Sichtweise entschärft.

Hintergrund

Beim Konsignationslager handelt es sich um ein Warenlager, das vom Zulieferer in unmittelbarer Nähe zum Abnehmer (häufig auf dessen Werksgelände) errichtet und mit den vom Abnehmer turnusmäßig benötigten Komponenten befüllt wird. Dabei bleibt der Zulieferer bis zur Warenentnahme durch den Abnehmer Eigentümer.

Bisherige Sichtweise der Verwaltung

Wird die Ware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland in das Lager verbracht, handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den liefernden Unternehmer, in dessen Folge der Unternehmer im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt. Daneben erbringt der Unternehmer eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Abnehmer, sobald die Ware dem Lager entnommen wird.

Beachten Sie | Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer muss sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren.

Neue Rechtsprechung und neue Verwaltungsauffassung

In seiner Rechtsprechung aus 2016 differenziert der Bundesfinanzhof danach, ob der Abnehmer zu Beginn der Versendung feststeht oder nicht.

Steht der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung fest, wird

  • die Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt (= steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung) und
  • unterliegt beim inländischen Abnehmer ggf. der Erwerbsbesteuerung mit korrespondierendem Vorsteuerabzug.

Die Finanzverwaltung hat hierauf nun reagiert und ihre kompromisslose Haltung aufgegeben:

  • Bei Einlagerungstransporten aus einem anderen EU-Land in ein inländisches Lager liegt mit Transportbeginn im Ausland bereits dann eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn der Abnehmer der Ware bei Transportbeginn feststeht, d. h. verbindlich bestellt oder bezahlt hat.
  • In diesen Fällen steht es der Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht entgegen, dass sich durch Zwischenlagerung in einem (auf Initiative des Abnehmers eingerichteten) Konsignationslager eine kurzfristige Transportunterbrechung (von einigen Tagen oder Wochen) ergibt, wenn der Abnehmer bereits vertraglich ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Ware im Lager hat.
  • Eine bei Transportbeginn nur wahrscheinliche Abnehmerstellung ist den Fällen des „feststehenden Abnehmers“ nicht gleichzusetzen. Daher stellt der Einlagerungstransport in das inländische Konsignationslager in diesen Fällen weiterhin ein innergemeinschaftliches Verbringen dar. Bei späterer Warenentnahme erfolgt dann eine Inlandslieferung des Zulieferers an den Abnehmer, was die Registrierung des ausländischen Zulieferers in Deutschland erforderlich macht.

PRAXISHINWEISE | Die Finanzverwaltung hat den Konsignationslager-Beteiligten nun erstmals die Möglichkeit eröffnet, eine innergemeinschaftliche Lieferung zu gestalten, sodass sich der ausländische Zulieferer nicht mehr im Inland registrieren lassen muss. Entsprechende Gestaltungen sollten auch mit Blick auf die Übergangsregelung sorgfältig geplant werden. Nach der Übergangsregelung wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer für vor dem 1.1.2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe nach den bisherigen Grundsätzen verfährt.

Diese „Direktlieferungs-Annahme“ haben viele EU-Länder bereits seit vielen Jahren per nationaler Vereinfachungsregelung geschaffen. Die EU-Kommission hat allerdings jüngst angekündigt, diesen „nationalen Wildwuchs“ zeitnah durch eine EU-einheitliche Regelung zu ersetzen. Die weitere Entwicklung sollte also aufmerksam verfolgt werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.10.2017, Az. III C 3 – S 7103-a/15/10001; BMF-Schreiben vom 14.12.2017, Az. III C 3 – S 7103-a/15/10001; BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 31/15; BFH-Urteil vom 16.11.2016, Az. V R 1/16; RL-Vorschlag der EU-Kommission vom 4.10.2017


Sind notärztliche Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen umsatzsteuerfrei?

Umsätze aus der notärztlichen Betreuung verschiedener Veranstaltungen sind nicht umsatzsteuerfrei. Denn gegenüber dem Veranstalter als Leistungsempfänger leistet der Arzt nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Eine ärztliche Heilbehandlung und damit eine Umsatzsteuerfreiheit kann aber dann vorliegen, wenn es dem Arzt obliegt, herzkranke Teilnehmer einer Sportveranstaltung und deren Blutwerte und Vitalwerte permanent medizinisch zu überwachen. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln.

Hintergrund: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei.

Die Frage der Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen bzw. notärztlichen Betreuungsleistungen bzw. Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen hat erhebliche praktische Bedeutung, da bei nahezu jeder Sport-, Konzert- oder sonstigen Großveranstaltung ordnungsrechtlich eine ärztliche Anwesenheit vorgeschrieben ist. Entscheidend für die Umsatzsteuerfreiheit ist die Frage, ob Heilbehandlungen vorliegen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob die Maßnahmen einem therapeutischen Zweck dienen, d. h., die Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen.

Beachten Sie | Ob die reine Anwesenheit während einer Veranstaltung als quasi Vorstufe oder Nebenleistung einer Heilbehandlung anzusehen ist, wird nun der Bundesfinanzhof klären müssen. Denn gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist die Revision anhängig.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 3.7.2017, Az. 9 K 1147/16, BFH Az. V R 37/17


Leistungen einer Krankenhaus-Cafeteria: Ermäßigter Steuersatz möglich

Der Bundesfinanzhof musste sich jüngst mit folgender Frage beschäftigen: Handelt es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken in einer Krankenhaus-Cafeteria um eine ermäßigt zu besteuernde Speiselieferung (7 %) oder um eine regelbesteuerte Restaurationsleistung (19 %)? Erfreulich: Trotz vorhandener Tische und Sitzgelegenheiten entschied der Bundesfinanzhof zugunsten einer begünstigten Speiselieferung.

Sachverhalt

Ein Unternehmer (U) betrieb an zwei Standorten eines Krankenhauses (KKH) als Pächter eine Cafeteria. Vom KKH-Betreiber hatte er dort jeweils Lager- und Küchenflächen angemietet und Verkaufstheken aufgestellt. U vertrieb dort neben Kioskwaren (Süßwaren, Presseerzeugnisse etc.) auch Mahlzeiten als Tellergerichte, die er als vorportionierte Tiefkühlfertiggerichte einkaufte, vor Ort erwärmte und den Kunden über die Theke sowohl auf Einweg- als auch auf Porzellangeschirr aushändigte. Nur in Ausnahmefällen (bei gehbehinderten Kunden) servierte sein Personal auch am Tisch.

Außerhalb der angemieteten Flächen – aber an die Cafeterien angrenzend – hatte der KKH-Betreiber Tische und Stühle aufgestellt. Diese Bereiche standen den Patienten und ihren Besuchern während und außerhalb der Cafeteria-Öffnungszeiten als Treffpunkt und Aufenthaltsraum zur Verfügung. Sie wurden aber auch von den Cafeteria-Besuchern zum Verzehr der von U über die Theke gereichten Tellergerichte genutzt. Die Flächen und Möbel waren zwar nicht Gegenstand des Pachtvertrags – gleichwohl reinigten die Mitarbeiter des U die Oberflächen von Tischen und Stühlen aus eigenwirtschaftlichem Interesse.

U besteuerte seine Umsätze mittels Schätzung anteilig zum Regel- bzw. ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt ging jedoch unter Verweis auf die Verzehrvorrichtungen vollumfänglich von Regelsteuerumsätzen aus, was das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte. Danach seien dem U die Tische und Stühle zuzurechnen. Zudem habe U durch die ausgelegten Speisekarten auf den Tischen verdeutlicht, dass die Mobiliar-Nutzung ohne Gastronomiekonsum unerwünscht sei. Dem widersprach jedoch der Bundesfinanzhof.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement angesehen werden.

Das von einem Verpächter zu gemischten Zwecken aufgestellte Mobiliar (wie z. B. in der Wartezone eines Kinofoyers mit angrenzenden Gastronomiepächtern) ist bei der Betrachtung demnach auszublenden. Im Streitfall hat sich das Mobiliar außerhalb der von U gepachteten Cafeteria-Flächen befunden. Zudem dienten die möblierten Bereiche zugleich z. B. auch als Warteraum und Treffpunkt für Patienten und Krankenhausbesucher.

Beachten Sie | Dass – wie in den Kinofoyer-Fällen – Speisekarten ausgelegt und die Mahlzeiten auf (nachher von U gereinigtem) Porzellangeschirr ausgegeben wurden, änderte an der Rechtsfolge nichts.

Anmerkungen

Dass die Finanzverwaltung dieser „Allgemeinverfügbarkeits-These“ in dieser weiten Auslegung folgen wird, ist stark zu bezweifeln. Zu denken ist z. B. an die zahlreichen Unternehmens- und Behördenkantinen, bei denen die möblierten Flächen häufig gleichfalls zu diversen anderen Zwecken (als Besprechungsraum, Aufenthaltsraum zu Pausenzeiten ohne Verzehrzwang etc.) genutzt werden. Die bislang praktizierte Wertung als Restaurationsdienstleistung würde nämlich dann entfallen, wenn der Kantinenbetreiber die möblierten Flächen nicht zugleich explizit mitpachtet.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.8.2017, Az. V R 61/16


Briefkastensitz ist eine vorsteuerfähige Adresse

Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält. Zwei Revisionsverfahren hatten den Bundesfinanzhof veranlasst, beim Europäischen Gerichtshof nachzufragen, ob die Angabe einer Briefkastenadresse mit nur postalischer Erreichbarkeit des leistenden Unternehmers ausreicht. Die Antwort lautet ja.

Es ist nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Leistungserbringers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Rechnung angegeben ist. Der Europäische Gerichtshof befand, dass Name, Adresse und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) ausreichende Hinweise sind, um die Verbindung zwischen der wirtschaftlichen Transaktion und dem konkreten Wirtschaftsteilnehmer herzustellen. Dabei ist die USt-ID die wesentliche Informationsquelle.

Quelle | EuGH, Urteil vom 15.11.2017, Rs. C-374/16 und C-375/16


Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, kein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler) sind. Deshalb muss der Pokerspieler von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen.

Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games sowie Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) besteht nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn wird nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.

Der Bundesfinanzhof stellte aber auch klar, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt ist, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z. B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen. Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z. B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen.

Beachten Sie | Bereits 2015 hatte der Bundesfinanzhof darüber entschieden, ob Pokergewinne der Einkommensteuer unterliegen. Dabei stellten die Richter vor allem auf die Tatbestandsmerkmale der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht ab, die im Streitfall erfüllt waren. Letztlich kommt es hier auf den Einzelfall an, wobei stets zwischen einem am Markt orientierten einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.8.2017, Az. XI R 37/14; BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. X R 43/12


Neue Entwicklungen zu der Frage: Ermäßigt zu besteuernde Speisenlieferung oder Restaurationsleistung?

Die Abgrenzung zwischen der mit 7 % ermäßigt besteuerten Lieferung von Speisen und der mit 19 % regelbesteuerten Restaurationsleistung gehört zu den Dauerbrennern im Umsatzsteuerrecht. Aktuell hat der Bundesfinanzhof hierzu Folgendes entschieden: Verkauft ein Brezelverkäufer auf dem Oktoberfest in Festzelten „Wiesnbrezn“ an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers, dann ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel anzuwenden.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige pachtete während des Oktoberfestes Verkaufsstände in mehreren Festzelten an. Die von ihr beschäftigten „Breznläufer“ gingen durch die Reihen des Festzelts und verkauften die Brezeln an die an Bierzelttischen sitzenden Gäste des Festzeltbetreibers. Das Finanzamt sah hierin eine sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliege. Begründung: Es liege ein überwiegendes Dienstleistungselement vor, weil der Steuerpflichtigen die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur (bestehend aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik) zuzurechnen sei. Das Finanzgericht München bestätigte dies. Der Bundesfinanzhof sah das erfreulicherweise aber anders.

Nach der aktuellen Entscheidung führt der Verkauf der Brezeln umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung von Backwaren, die ermäßigt zu besteuern ist. Die in den Festzelten aufgestellten Biertischgarnituren, bestehend aus Tischen und Bänken, dienten den eigenen Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers.

Für die Steuerpflichtige handelte es sich um fremde Verzehrvorrichtungen, an denen ihr kein eigenes Mitbenutzungsrecht zustand. Die Steuerpflichtige hatte keine Verfügungs- oder Dispositionsmöglichkeit an den Bierzeltgarnituren in dem Sinne erlangt, dass sie Festzeltbesuchern Sitzplätze im Festzelt zuweisen konnte. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass Personen, die ausschließlich Brezeln erwarben, zur Nutzung der Bierzeltgarnituren auch dann berechtigt waren, wenn sie keine zusätzlichen Leistungen des Festzeltbetreibers für den Erwerb von dessen Getränken und Speisen in Anspruch nahmen.

PRAXISHINWEIS | Ob diese Entscheidung auch auf Imbisse in Food-Courts in Einkaufszentren übertragbar ist, ist fraglich. In 2016 hatte jedenfalls das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass es sich bei der Zurverfügungstellung der Tische und Stühle an die Kunden um ein dem Imbissbetreiber zuzurechnendes Dienstleistungselement handelt. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.8.2017, Az. V R 15/17; FG Hamburg, Urteil vom 7.4.2016, Az. 6 K 132/15


Europäischer Gerichtshof zur Soll-Besteuerung bei der Umsatzsteuer gefragt

Der Bundesfinanzhof zweifelt an der uneingeschränkten Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch Unternehmer bei der Soll-Besteuerung. Daher hat er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.

Hintergrund: Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Unter Voraussetzungen (z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR) kann eine Besteuerung per Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt erfolgen (Ist-Besteuerung).

Beachten Sie | Bei der Soll-Besteuerung hat der Bundesfinanzhof in 2013 eine Steuerberichtigung bei Leistungserbringung zugelassen, soweit ein Unternehmer seinen Entgeltanspruch wegen eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. Die Verwaltung wendet diese Entscheidung zwar an – aber nur mit erheblichen Einschränkungen. So darf z. B. eine Absicherung durch eine Bankbürgschaft nicht möglich sein.

Sachverhalt

Im Streitfall setzte der Vergütungsanspruch einer im bezahlten Fußball tätigen Spielervermittlerin grundsätzlich voraus, dass der Spieler

beim neuen Verein einen Vertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber eine Spielerlaubnis erteilte. Die Zahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Vertrags zwischen Verein und Spieler standen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Vermittlerin ihre in 2012 erbrachten Leistungen auch insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile vertragsgemäß erst in 2015 beanspruchen konnte.

Der Bundesfinanzhof bezweifelt, ob diese jahrzehntelang geübte Besteuerungspraxis mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Auf seine Vorlage hin soll der Europäische Gerichtshof nun insbesondere entscheiden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann.

Praxisrelevanz für viele Fälle

Die vorgelegten Fragen beziehen sich primär auf bedingte Vergütungsansprüche, können aber auch bei befristeten Zahlungsansprüchen, wie z. B. beim Ratenverkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasings bedeutsam sein. Auch hier besteht bisher die Pflicht, die Umsatzsteuer für die Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig abzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann.

Quelle | BFH, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 21.6.2017, Az. V R 51/16; BFH, PM Nr. 59 vom 20.9.2017; BFH-Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12


Differenzbesteuerung auch beim „Ausschlachten“ von Gebrauchtfahrzeugen

Die Differenzbesteuerung ist auch anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Mit dieser Entscheidung widerspricht der Bundesfinanzhof ausdrücklich der bisherigen Ansicht der Verwaltung.

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Unternehmer die Differenzbesteuerung anwenden. Diese betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist auf die Marge, d. h. auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt.

Beispiel

Ein Gebrauchtwagenhändler nimmt einen Pkw von einer Privatperson für 12.000 EUR in Zahlung und verkauft ihn für 19.000 EUR weiter. Die Umsatzsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

  • 19.000 EUR – 12.000 EUR = 7.000 EUR
  • 7.000 EUR/1,19 = 5.882,35 EUR
  • 5.882,35 x 0,19 = 1.117,65 EUR

Die Umsatzsteuer beträgt 1.117,65 EUR. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist zwingend darauf zu achten, dass die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht offen ausgewiesen wird.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen, die ein Unternehmer zuvor aus von Privatpersonen erworbenen Altfahrzeugen ausgebaut hatte, der Differenzbesteuerung unterliegt. Der Unternehmer wandte die Differenzbesteuerung an, das Finanzamt lehnte diese ab.

Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Verfahren zunächst eine Verfahrensruhe beschlossen, da er eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Streitfall abwarten wollte. Dieser entschied Anfang 2017, dass ein Verwerter von Alt- und Schrottfahrzeugen ausgebaute Gebrauchtteile aus von privat angeschafften Fahrzeugen differenzbesteuert weiterverkaufen darf. Wegen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung nunmehr übernommen.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.2.2017, Az. V R 37/15; EuGH-Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-471/15


Neues Verwaltungsschreiben zur Behandlung der Bauträger-Altfälle

Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Bei der Behandlung der sogenannten Bauträger-Altfälle – dies sind Bauleistungen, die vor dem 15.2.2014 erbracht wurden – haben inzwischen selbst Steuerexperten den Überblick verloren. Dies ist nicht zuletzt den zahlreichen Urteilen und Verwaltungsschreiben geschuldet. Nun gibt es ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das (leider) erneut Fragen offenlässt.

Hintergrund

Die für die Baubranche verankerte Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hatte die Finanzverwaltung ab 2010 per Verwaltungsanweisung auch auf bauleistungsempfangene Bauträger ausgedehnt.Allerdings hatte der Bundesfinanzhof eine solche Übertragung der Steuerschuldnerschaft eingeengt.

Der Gesetzgeber besserte für die Zukunft nach und schuf eine Übergangsregelung für Altfälle (Stichtag: 15.2.2014), um bei der Rückerstattung der gezahlten Steuern an den Bauträger den eigentlichen Steuerschuldner (Bauhandwerker) nachträglich belasten zu können. Zur Vereinfachung des Verfahrens wurde geregelt, dass der leistende Unternehmer seinen dann gegenüber dem Leistungsempfänger zivilrechtlich entstehenden Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten kann, welches im Anschluss mit der Erstattungsforderung des Leistungsempfängers gegenüber dem Fiskus aufrechnen wird.

Sowohl die Rückwirkung dieser Regelung als auch die Nachbelastung der leistenden Unternehmer lösten zahlreiche Verfahren aus. Mit einer aufsehenerregenden Entscheidung präsentierte der Bundesfinanzhof in diesem Jahr einen Lösungsvorschlag: Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Beachten Sie | Nach der Entscheidung hat das Finanzamt eine Abtretung auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.

Das Verwaltungsschreiben

Das Bundesfinanzministerium hat sich nun zu den Auswirkungen der neuen Rechtsprechung positioniert und wendet diese im Wesentlichen an. Das umfangreiche Verwaltungsschreiben ersetzt das Schreiben vom 31.7.2014 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Einige Punkte werden dargestellt:

Beantragt der Leistungsempfänger für eine vor dem 15.2.2014 ausgeführte steuerpflichtige Bauleistung die Erstattung der von ihm abgeführten Umsatzsteuer, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Umsatzsteuerfestsetzung für noch nicht festsetzungsverjährte Besteuerungszeiträume zu ändern. Voraussetzung: Dem leistenden Unternehmer muss ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zustehen oder zugestanden haben.

Beachten Sie | Somit kann die Steuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer auch dann geändert werden, wenn dem leistenden Unternehmer im Zeitpunkt der Änderung deshalb kein zivilrechtlicher Anspruchgegenüber dem Leistungsempfänger mehr zusteht, weil dieser bereits durch Erfüllung oder Verzicht erloschen ist.

Der leistende Unternehmer kann die gesetzlich entstandene und von ihm geschuldete Umsatzsteuer zivilrechtlich gegenüber dem Leistungsempfänger zusätzlich zum Netto-Entgelt geltend machen. In den Fällen, in denen die Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart haben, steht dies einer Änderung der Steuerfestsetzung nicht entgegen.

Kritikpunkte

Die Reaktion auf die neue Verwaltungsanweisung ist geteilt. Kritiker weisen u. a. darauf hin, dass (viele) Fragen offengeblieben sind. Zum Beispiel enthält das Schreiben keine Erläuterungen zur Zinsfestsetzung auf die Erstattungsanträge des Bauträgers.

Ferner bemängelt der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt u. a. folgende Aussage: Leistungsempfängern werden Umsatzsteuer-Erstattungen nur gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass der Umsatzsteuerbetrag an den Subunternehmer bezahlt worden ist oder aber mit der vom Subunternehmer abgetretenen Forderung aufgerechnet werden kann. In anderen Fällen wird der Antrag abgelehnt.

Diese Meinung steht im Widerspruch zu einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster, wonach die Steuerschuldnerschaft des Bauträgers unabhängig davon entfällt, ob der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer erstattet.

Pikant: Die Finanzverwaltung hatte gegen das Urteil Revision eingelegt (Az. V R 6/17). Da diese aber nun zurückgenommen worden ist, wird es eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Verfahren (leider) nicht geben.

PRAXISHINWEIS | Positiv ist, dass die Finanzverwaltung zeitnah Stellung bezogen hat und das Urteil des Bundesfinanzhofs im Wesentlichen anwendet. Da allerdings Fragen offengeblieben sind, werden die Bauträger-Altfälle die Gerichte wohl weiterhin beschäftigen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.7.2017, Az. III C 3 – S 7279/11/10002-09; Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt: „Neues zu den Bauleistungen: Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen“, Stand: 24.8.2017; BFH-Urteil vom 23.2.2017, Az. V R 16, 24/16; FG Münster, Urteil vom 31.1.2017, Az. 15 K 3998/15 U


Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Wertabgabe von Sachspenden

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat jüngst dazu Stellung bezogen, wie die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Sachspenden zu ermitteln ist.

Sachspenden unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch.

Beachten Sie | Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände.

Spendet ein Unternehmer Waren, die nicht mehr verkäuflich sind, wird der Wert regelmäßig gegen 0 EUR tendieren. Dies gilt z. B. für Lebensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen und Frischwaren, wie Obst und Gemüse mit Mängeln.

Beachten Sie | Auch bei Artikeln im Non-Food-Bereich kann sich eine Verkaufsunfähigkeit ergeben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Waren wegen eines Verpackungsfehlers oder einer Falschetikettierungvernichtet werden müssten oder bei erheblichen Materialfehlern nur schwer zu verkaufen sind. Hier ist ein entsprechend geringer Marktpreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, sodass entweder keine oder nur eine geringe Umsatzsteuer entsteht.

Quelle | OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.3.2017, Az. S 7109 – 31 – St 171


Page 9 of 15First...8910...Last

News