Arbeitgeber dürfen ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden soll, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin unwirksam.
Sachverhalt |
Eine Arbeitnehmerin erhielt eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde. Hinzu kamen eine Leistungszulage, Schichtzuschläge, zusätzliches Urlaubsgeld und eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Arbeitnehmerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR fortzusetzen. Die Leistungszulage, das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung sollten dafür entfallen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg, denn das Arbeitsgericht Berlin hielt die Änderungskündigung für unwirksam. |
Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Demzufolge darf der Arbeitgeber Leistungen, die – wie das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen.
Hinweis | Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 4.3.2015, Az. 54 Ca 14420/14