Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grundsätzlich auch dann weiter als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.1.2008 vereinbart worden ist. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist es bei Altverträgen darüber hinaus möglich, den Nießbrauch an Wirtschaftsgütern des Privatvermögens durch eine Versorgungsleistung steuerwirksam abzulösen.
Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt. Für Übergabeverträge ab dem 1.1.2008 ist nur noch die Übertragung von Mitunternehmeranteilen, (Teil-)Betrieben und bestimmten GmbH-Anteilen begünstigt. Erfolgte die Übertragung dagegen vor dem 1.1.2008 (Altverträge), war auch ertragbringendes Privatvermögen, insbesondere bebaute Grundstücke, steuerbegünstigt.
Sachverhalt |
1998 gab V seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf und überführte den Grundbesitz in sein Privatvermögen. Anfang 2007 übertrug er den verpachteten Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn S und behielt sich und seiner Ehefrau den Nießbrauch daran vor. Ende 2010 verzichteten die Eltern auf den Nießbrauch und vereinbarten mit S ein jährliches Baraltenteil von 15.000 EUR beginnend ab dem 1.1.2011 mit wechselseitigen Anpassungsverpflichtungen. Im Streitjahr 2011 erzielte S aus der Verpachtung des übertragenen Grundbesitzes Einkünfte von 24.603 EUR. Die Altenteilszahlungen leistete er vereinbarungsgemäß. |
Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab. Bei der Übertragung von Privatvermögen vereinbarte Altenteilsleistungen seien nach dem im Zeitpunkt der Vereinbarung (2010) geltenden Recht nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Zwar sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Vermögensübertragung (2007) noch anders gewesen. Darauf komme es nach der Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums jedoch nur an, wenn im Übertragungsvertrag ein konkreter Zeitpunkt für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht verbindlich vereinbart gewesen sei – und das war im Streitfall nicht gegeben. Die hiergegen gerichtete Klage war sowohl vor dem Finanzgericht Niedersachsen als auch vor dem Bundesfinanzhof erfolgreich.
Der Gesetzgeber hat sich, so der Bundesfinanzhof, bewusst dafür entschieden, auf Altverträge ohne zeitliche Einschränkung das alte Recht weiter anzuwenden. Das schließt die Fälle der gleitenden Vermögensübergabe – zunächst Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt mit späterer Ablösung des vorbehaltenen Nutzungsrechts – ein. Somit kommt es allein auf den Zeitpunkt des Übergabevertrags an.
Es ist nicht erforderlich, dass die Ablösung bereits im Übergabevertrag vereinbart ist. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, dass die Versorgungsrente – wenn auch betragsmäßig eingeschränkt – den ursprünglich vereinbarten Vorbehaltsnießbrauch ersetzt.
Quelle | BFH-Urteil vom 12.5.2015, Az. IX R 32/14; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 – S 2221/09/10004