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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2023

Im Monat Juni 2023 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.6.2023
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.6.2023
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 12.6.2023
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 12.6.2023
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 12.6.2023

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.6.2023. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2023 am 28.6.2023.


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2023 bis zum 30.6.2023 beträgt 1,62 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,62 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,62 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 -0,88 Prozent
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 -0,88 Prozent
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 -0,88 Prozent
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 -0,88 Prozent
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent

Broschüre: Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine 16-seitige Broschüre „Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften“ aktualisiert (Stand: März 2023; unter www.iww.de/s7881). Die Broschüre beinhaltet Informationen für Menschen, die im Ruhestand Renten- oder Pensionseinkünfte (und ggf. weitere Einkünfte) beziehen.


Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie: Diese Arbeitnehmer sind begünstigt

Durch die in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelte Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis Ende 2024 erfolgen kann, wobei auch anteilige Zahlungen möglich sind. Unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten FAQ (Stand: 5.4.2023), können folgende Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie profitieren:

Eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie können nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten – und zwar unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung.

Hier einige Beispiele:

  • kurzfristig Beschäftigte und Minijobber,
  • Auszubildende,
  • Arbeitnehmer in Elternzeit oder Kurzarbeit,
  • Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Beziehende von Vorruhestandsgeld,
  • Versorgungsbeziehende.

Merke | Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie bei Minijobbern nicht auf die Minijobgrenze (seit 1.10.2022: 520 EUR) angerechnet.

Nach den FAQ können auch Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist.

Allerdings sind hier die Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten. Ist die Zahlung nämlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, ist sie beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu versteuern (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Zudem entfällt bei der Kapitalgesellschaft der Abzug als Betriebsausgaben.

Merke | Insbesondere bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer könnte es in der Praxis mitunter schwierig sein, den Fremdvergleich zu bestehen. Denn um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, müsste er darlegen können, dass die Zahlung in der Branche oder in Vergleichsbetrieben üblich ist.

Es kann aber auch genügen, dass leitenden Angestellten unterhalb der Ebene des Geschäftsführers eine Vergütung gezahlt wird, um den Fremdvergleich zu bestehen. Letztlich wird es hier (wie so oft) auf den Einzelfall ankommen.


Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen muss kein Arbeitslohn sein

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an einer GmbH durch die GmbH-Gesellschafter auf eine leitende Angestellte der GmbH führt bei dieser nicht zu Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wenn die Zuwendung durch die Gesellschafter nicht maßgeblich durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Dies hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Zuwendungen durch Dritte

Im Streitfall erfolgte die Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht vom Arbeitgeber, sondern von den Gesellschaftern des Arbeitgebers, also von Dritten. Doch auch bei der Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn vorliegen, wenn die Zuwendung ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist jedoch, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

Beachten Sie | Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.

Kein Arbeitslohn im Streitfall

Im Streitfall war keine Gegenleistung vereinbart. Es war auch nicht geregelt, dass die Übertragung etwa für in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der Angestellten erfolgen sollte. Die Übertragung erfolgte vorbehalts- und bedingungslos, zumal auch keinerlei Haltefrist für die Anteile vereinbart oder geregelt wurde.

Es handelte sich um eine Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die den Fortbestand des Unternehmens sichern sollte. Es standen also gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund.

Das Finanzgericht kam bei der Würdigung der Gesamtumstände schließlich zu dem Schluss, dass die Zuwendung dem nicht einkommensteuerbaren, allenfalls schenkungsteuerlich relevanten Bereich zuzuordnen ist.

Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.4.2022, Az. 3 K 161/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232096A


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