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Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie: Diese Arbeitnehmer sind begünstigt

Durch die in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelte Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis Ende 2024 erfolgen kann, wobei auch anteilige Zahlungen möglich sind. Unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten FAQ (Stand: 5.4.2023), können folgende Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie profitieren:

Eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie können nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten – und zwar unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung.

Hier einige Beispiele:

  • kurzfristig Beschäftigte und Minijobber,
  • Auszubildende,
  • Arbeitnehmer in Elternzeit oder Kurzarbeit,
  • Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Beziehende von Vorruhestandsgeld,
  • Versorgungsbeziehende.

Merke | Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie bei Minijobbern nicht auf die Minijobgrenze (seit 1.10.2022: 520 EUR) angerechnet.

Nach den FAQ können auch Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist.

Allerdings sind hier die Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten. Ist die Zahlung nämlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, ist sie beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu versteuern (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Zudem entfällt bei der Kapitalgesellschaft der Abzug als Betriebsausgaben.

Merke | Insbesondere bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer könnte es in der Praxis mitunter schwierig sein, den Fremdvergleich zu bestehen. Denn um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, müsste er darlegen können, dass die Zahlung in der Branche oder in Vergleichsbetrieben üblich ist.

Es kann aber auch genügen, dass leitenden Angestellten unterhalb der Ebene des Geschäftsführers eine Vergütung gezahlt wird, um den Fremdvergleich zu bestehen. Letztlich wird es hier (wie so oft) auf den Einzelfall ankommen.


Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen muss kein Arbeitslohn sein

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an einer GmbH durch die GmbH-Gesellschafter auf eine leitende Angestellte der GmbH führt bei dieser nicht zu Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wenn die Zuwendung durch die Gesellschafter nicht maßgeblich durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Dies hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Zuwendungen durch Dritte

Im Streitfall erfolgte die Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht vom Arbeitgeber, sondern von den Gesellschaftern des Arbeitgebers, also von Dritten. Doch auch bei der Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn vorliegen, wenn die Zuwendung ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist jedoch, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

Beachten Sie | Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.

Kein Arbeitslohn im Streitfall

Im Streitfall war keine Gegenleistung vereinbart. Es war auch nicht geregelt, dass die Übertragung etwa für in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der Angestellten erfolgen sollte. Die Übertragung erfolgte vorbehalts- und bedingungslos, zumal auch keinerlei Haltefrist für die Anteile vereinbart oder geregelt wurde.

Es handelte sich um eine Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die den Fortbestand des Unternehmens sichern sollte. Es standen also gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund.

Das Finanzgericht kam bei der Würdigung der Gesamtumstände schließlich zu dem Schluss, dass die Zuwendung dem nicht einkommensteuerbaren, allenfalls schenkungsteuerlich relevanten Bereich zuzuordnen ist.

Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.4.2022, Az. 3 K 161/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232096A


Keine Werbungskosten: Umschulungskosten nach Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung

Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung mit dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) begründet.

Hintergrund

Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn dieser zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Beachten Sie | Scheidet ein Abzug als Werbungskosten aus, bleibt nur der beschränkte Sonderausgabenabzug bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr.

Merke | Da während einer Umschulung oft keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich dann in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos. Denn hier ist keine jahresübergreifende Verrechnung möglich.

Quelle |BFH-Urteil vom 15.2.2023, Az. VI R 22/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234824


Pflegeversicherung: Neue Beitragssätze ab 1.7.2023 in der Pipeline

Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht 2022 entschieden und den Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen. Ein Gesetzentwurf liegt nun vor.

Derzeit gelten in der Pflegeversicherung folgende Beitragssätze (unterteilt nach
Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN)):

  • Allgemein:                 3,05 % (AG: 1,525 %; AN: 1,525 %)
  • Kinderlose:                3,40 % (AG: 1,525 %; AN: 1,875 %)
  • Allgemein Sachsen: 3,05 % (AG: 1,025 %; AN: 2,025 %)
  • Kinderlose Sachsen: 3,40 % (AG: 1,025 %; AN: 2,375 %)

Ab Juli 2023 ist Folgendes geplant: Bei kinderlosen Mitgliedern soll ein Beitragssatz von 4 % gelten. Bei Mitgliedern mit einem Kind sind 3,4 % vorgesehen. Ab zwei Kindern soll der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt werden (max. also 1 %). Der Abschlag soll aber nur bis zum Ablauf des Monats gelten, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Das heißt für Mitglieder

  • ohne Kinder:              4 % (AG: 1,7 %; AN: 2,3 %)
  • mit einem Kind:          3,40 % (lebenslang: AG: 1,7 %; AN: 1,7 %)
  • mit zwei Kindern:       3,15 % (AG: 1,7 %; AN: 1,45 %)
  • mit drei Kindern:        2,90 % (AG: 1,7 %; AN: 1,2 %)
  • mit vier Kindern:        2,65 % (AG: 1,7 %; AN: 0,95 %)
  • ab fünf Kindern:        2,4 % (AG: 1,7 %; AN: 0,7 %)

In Sachsen sollen AG 1,2 % zahlen. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4 % (AG: 1,2 %; AN: 2,8 %).

Quelle | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, Regierungsentwurf vom 5.4.2023


Temporäre Absenkung der Umsatzsteuer für Lieferungen von Gas und Wärme

Die bayerische Finanzverwaltung (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 30.3.2023, Az. S 7220.1.1-11/12 St33) hat sich zur befristeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie für Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz geäußert. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt befristet vom 1.10.2022 bis 31.3.2024.


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