SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

NEWS

aus der Welt der Finanzen & Steuern.

Betriebsaufspaltung: Neue Rechtsprechung zur personellen Verflechtung gilt erst ab 2024

Auch eine nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung an einer Besitzpersonengesellschaft kann die Voraussetzung der personellen Verflechtung erfüllen und damit eine Betriebsaufspaltung begründen. Dies hat der Bundesfinanzhof 2021 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die neue Sichtweise aus Vertrauensschutzgründen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ist.

Hintergrund

Die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks des Privatvermögens führt grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Anders verhält es sich bei einer Betriebsaufspaltung. Diese hat zur Folge, dass die Verpachtung auf der gewerblichen Ebene erfolgt und das Grundstück somit Betriebsvermögen wird.

Eine Betriebsaufspaltung kann Vor- und Nachteile mit sich bringen:

  • Einerseits birgt eine unerkannte Betriebsaufspaltung die Gefahr der ungewollten Aufdeckung stiller Reserven, wenn die sachliche oder personelle Verflechtung endet.
  • Andererseits kann die Betriebsaufspaltung aber auch als Gestaltungselement bewusst eingesetzt werden, um z. B. die Haftung zu beschränken.

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn

  • ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und
  • eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).

Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung

Nach bisheriger Rechtsprechung konnte eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an der Besitzgesellschaft, die nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, nicht zu einer personellen Verflechtung führen.

Nach der neuen Sichtweise des 4. Senats des Bundesfinanzhofs kann die Herrschaft über die Besitzpersonengesellschaft auch über eine mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden und eine personelle Verflechtung begründen.

Beachten Sie | Entscheidend ist, ob eine Person oder eine Personengruppe ihren Willen in der Betriebs- und Besitzgesellschaft durchsetzen kann – und dies ist auch bei einer mittelbaren Beherrschung möglich.

Merke | Der vom Bundesfinanzministerium gewährte Vertrauensschutz ist zu begrüßen. Dennoch ist zu beachten, dass etwaige Umstrukturierungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung bis Ende 2023 abgeschlossen sein müssen.

Quelle |BMF-Schreiben vom 21.11.2022, Az. IV C 6 – S 2240/20/10006 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234822


„Untreuer Gesellschafter“: Einkünftezurechnung bei unrechtmäßigem Betriebsausgabenabzug

Grundsätzlich ergibt sich der für die Verteilung der Einkünfte relevante Gewinnverteilungsschlüssel einer Mitunternehmerschaft entweder aus dem Gesetz oder aus den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen. Bisher war strittig, wie mit der Zurechnung von Mehrgewinnen umzugehen ist, die durch einen Gesellschafter aufgrund einer unberechtigten Entnahme entstanden sind („untreuer Gesellschafter“). Mit folgendem Sachverhalt hat sich der Bundesfinanzhof jüngst befasst:

Sachverhalt

An der AB-GbR (Ingenieurbüro) waren A und B hälftig beteiligt. Der Gewinn wurde durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. B hatte eine Vielzahl privater Aufwendungen (insgesamt 14.500 EUR) ohne Zustimmung des A aus Gesellschaftsmitteln beglichen (u. a. Reisen und Erwerb privater Gegenstände). Daher kündigte A das Gesellschaftsverhältnis fristlos und schied aus der GbR aus. Sein Anteil wuchs B zu, der das Ingenieurbüro als Einzelunternehmer fortführte.

Nach Überprüfung der Gewinnermittlung sah das Finanzamt den Betrag von 14.500 EUR als nicht betrieblich veranlasst an und erhöhte den Gesamtgewinn der GbR auf 69.000 EUR. Den Mehrgewinn rechnete das Finanzamt den Gesellschaftern A und B jeweils hälftig zu.

Gesellschafter A begehrte allerdings, den Mehrgewinn i. H. von 14.500 EUR allein seinem ehemaligen Mitgesellschafter zuzurechnen und nur den restlichen laufenden Gesamthandsgewinn hälftig zu verteilen. Weil das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Klage als unbegründet abwies, wandte sich A an den Bundesfinanzhof – und hier war er schließlich erfolgreich.

Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die Aufwendungen ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind.

Beachten Sie | Bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist es unerheblich, ob ein Ersatzanspruch der GbR gegen den untreuen Gesellschafter durchsetzbar und werthaltig ist. Da bei dieser Art der Gewinnermittlung das Zu- und Abflussprinzip gilt, kommt es zu keinem aktivierbaren Ausgleichsanspruch. Ein etwaiger Ersatzanspruch der Gesellschaft ist erst zu berücksichtigen, wenn er erfüllt wird.

Merke | Demgegenüber ist bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich („Bilanzierung“) zu prüfen, ob ein werthaltiger Ersatzanspruch besteht, der zu aktivieren ist.

Quelle |BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. VIII R 6/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232573


Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kapital geäußert, das vor allem Kapitalgesellschaften durch die Einräumung von Genussrechten erhalten.

In dem Schreiben der Finanzverwaltung geht es insbesondere um diese Aspekte:

  • Abgrenzung von Genussrechtskapital zu anderen Kapitalüberlassungen,
  • Steuerbilanzielle Abgrenzung von Fremd- und Eigenkapital,
  • Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz und
  • Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung.

Quelle |BMF-Schreiben vom 11.4.2023, Az. IV C 6 – S 2133/19/10004 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234948


Keine Verrechnung vororganschaftlicher Verluste im Organkreis

Während des Bestehens der Organschaft können laufende Verluste der Organgesellschaft nicht zu einem Verlustvortrag auf Ebene der Organgesellschaft führen. Ebenso können vorvertragliche Verluste der Organgesellschaft nicht auf den Organträger übertragen werden und somit in den Organkreis einfließen. Demzufolge bleiben vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft während des Organschaftsverhältnisses ungenutzt. So lautet die Sichtweise des Bundesfinanzministeriums.

Zum Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag, ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen (§ 14 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz). Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.

Mit dem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2021 Stellung. Dieser hatte in seiner Begründung ausgeführt, dass eine Umwandlung auch zu einem Wert oberhalb des Buchwerts und bis zum gemeinen Wert vorgenommen werden könnte, um so bei der Organgesellschaft bestehende vororganschaftliche Verluste zu nutzen.

Quelle |BMF-Schreiben vom 10.2.2023, Az. IV C 2 – S 2770/19/10006 :008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234947; BFH-Urteil vom 11.8.2021, Az. I R 27/18, Rz. 25


Schriftsteller, Künstler und Co.: Erhöhte Betriebsausgabenpauschalen

Unternehmer können ihre tatsächlichen Betriebsausgaben von ihren Betriebseinnahmen absetzen und so den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren. Manche Unternehmer können aber auch pauschale Betriebsausgaben geltend machen – und diese Pauschalen wurden durch das Bundesfinanzministerium nun mit Wirkung ab 2023 deutlich angehoben.

Die Höhe der Pauschale ist von der jeweiligen Berufsgruppe und der Höhe der jährlichen Betriebseinnahmen abhängig. Es gibt folgende Pauschalen:

1. Fallgruppe
Hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit:

  • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 30 %
  • jährlicher Höchstbetrag: 3.600 EUR (zuvor: 2.455 EUR)
2. Fallgruppe

Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz („Übungsleiterfreibetrag: 3.000 EUR“) handelt:

  • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 25 %
  • jährlicher Höchstbetrag: 900 EUR (zuvor: 614 EUR); wird für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt

Beachten Sie | Selbstverständlich haben die Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.

Merke | Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden auch die Pauschalen bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII erhöht.

Quelle |BMF-Schreiben vom 6.4.2023, Az. IV C 6 – S 2246/20/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234665; BMF-Schreiben vom 6.4.2023, Az. IV C 6 – S 2246/19/10004 :004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234649


Page 54 of 305First...535455...Last

News