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Investitionsabzugsbeträge: Aktualisiertes Verwaltungsschreiben

Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen 21-seitigen Anwendungserlass zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) Stellung genommen. Die Aktualisierung erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020.

Hintergrund: Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (beispielsweise Maschinen) kann nach § 7g EStG ein IAB gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Für IAB, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, erfolgten durch das Jahressteuergesetz 2020 vor allem folgende Verbesserungen:

  • Die Höhe (bisher bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten) wurde auf 50 % angehoben.
  • Die Gewinngrenze beträgt nun für alle Einkunftsarten 200.000 EUR.
  • Auch vermietete Wirtschaftsgüter sind begünstigt.

Durch die gesetzliche Neuregelung erfolgten aber auch Einschränkungen. So kann z. B. ein im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft beanspruchter IAB für Investitionen eines Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen nicht verwendet werden. Die Hinzurechnung von IAB ist somit nur in dem Vermögensbereich zulässig, in dem der Abzug erfolgt ist. Dies gilt für IAB, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht werden.

Nachweis der betrieblichen Nutzung

Das neue Verwaltungsschreiben berücksichtigt auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2022 zum Nachweis der erforderlichen (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung.

Beachten Sie | Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Der Steuerpflichtige hat in begründeten Zweifelsfällen darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.

Der Bundesfinanzhof hatte hierzu nun für einen Pkw entschieden, dass der Nachweis nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel erfolgen kann.

Die Finanzverwaltung wendet das Urteil nun wie folgt an: Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist ohne Vorlage ergänzender Belege, die eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs zweifelsfrei dokumentieren, von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen.

Quelle |BMF-Schreiben vom 15.6.2022, Az. IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229836; BFH-Urteil vom 16.3.2022, Az. VIII R 24/19


Keine Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung auch ausgeschlossen, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.

Sachverhalt

Ehegatten waren als selbstständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie u. a. Aufwendungen für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen allerdings ab. In der Revision wurde dies nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Aufwendungen für Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG handelt.

Merke | Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen jedoch nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.

Quelle |BFH-Urteil vom 16.3.2022, Az. VIII R 33/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229893; BFH PM Nr. 25/22 vom 23.6.2022


Investmentsteuergesetz: Musterverfahren anhängig

Zum 1.1.2018 ist das Investmentsteuerreformgesetz (InvStG) in Kraft getreten. Hierdurch wurde die Besteuerung von in- und ausländischen Fonds grundlegend verändert. Das vormals geltende Transparenzprinzip wurde durch das intransparente Besteuerungssystem abgelöst. Aktuell ist eine Musterklage beim Finanzgericht Köln anhängig, die sich auf das Zusammenspiel zwischen dem Übergang von der Alt- zur Neuregelung und der laufenden Fondsbesteuerung bezieht.

Sachverhalt (leicht abgewandelt)

Ein Anleger hatte in den Jahren 2015 bis 2017 für rund 40.000 EUR Anteile an einem Aktienfonds erworben. Zum 31.12.2017 betrug der Kurswert dieses Fonds 46.100 EUR. Bis Ende September 2020 sank der Kurs auf rund 40.600 EUR. Daher entschied sich der Anleger zum Verkauf des Fonds. Die depotführende Bank behielt zum Zeitpunkt der Veräußerung Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag i. H. von 726 EUR ein, obwohl der wirtschaftliche Gewinn lediglich rund 600 EUR betragen hatte.

 

Berechnung
Übergang von der Alt- zur Neuregelung

Die Fondsanteile gelten mit ihrem Wert vom 31.12.2017 als veräußert und mit demselben Wert als neu angeschafft (§ 56 Abs. 2 InvStG).

Fiktiver Veräußerungsgewinn (46.100 EUR – 40.000 EUR) 6.100 EUR
Der entstehende Veräußerungsgewinn muss erst versteuert werden, wenn die Fondsanteile tatsächlich veräußert werden (§ 56 Abs. 3 InvStG).
Verkauf 2020:
Veräußerungspreis    40.600 EUR
abzüglich fiktive Anschaffungskosten – 46.100 EUR
Verlust – 5.500 EUR
davon steuerfrei (30 %) – 1.650 EUR
davon steuerpflichtig – 3.850 EUR
zuzüglich fiktiver Veräußerungsgewinn + 6.100 EUR
steuerpflichtig 2.250 EUR

 

Merke | Durch die Anwendung der sogenannten Teilfreistellung wird der wirtschaftliche Verlust nicht berücksichtigt (vgl. BMF-Schreiben vom 21.5.2019, Az. IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001, Rz. 20.2).

In dem beim Finanzgericht Köln anhängigen Musterverfahren sieht der Anleger im vollständigen Ansatz des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2017 verbunden mit der nur anteiligen Berücksichtigung der fiktiven Veräußerungsverluste seit dem 1.1.2018 durch die seither geltende Teilfreistellung einen Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG.

Praxistipp | Steuerpflichtige sind gut beraten, ihre Erträgnisaufstellungen und die Berechnung der Höhe der Kapitalertragsteuer auf diese Fälle hin zu prüfen. Betroffene Anleger können unter Verweis auf das anhängige Musterverfahren Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

Quelle | Verfahren vor dem FG Köln: Az. 15 K 2594/20; Investmentsteuerreformgesetz, BGBl I 2016, S. 1730; BMF-Schreiben vom 21.5.2019, Az. IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001, Rz. 20.2

 

 


Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale

Am 20.7.2022 hat das Bundesfinanzministerium Fragen und Antworten (FAQs) zur Energiepreispauschale aktualisiert.

Hintergrund: Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 EUR. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Die FAQs beantworten u. a. Fragen

  • zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung,
  • zur Anspruchsberechtigung,
  • zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber,
  • zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und
  • zur Steuerpflicht.

Quelle |BMF, Mitteilung vom 21.7.2022; FAQs zur Energiepreispauschale unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230407


Aufgabe des Familienheims aus zwingenden Gründen: Kein Wegfall der Steuerbefreiung

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt (der übersteigende Teil unterliegt der Erbschaftsteuer).

Sachverhalt

Die Tochter T hatte das von ihrem Vater V ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. T machte geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können.

Für das Finanzgericht Düsseldorf war dies kein zwingender Grund für den Auszug, da sich T fremder Hilfe hätte bedienen können. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aber aufgehoben.

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert.

„Zwingend“, so der Bundesfinanzhof, erfasst nicht nur die Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen (etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung) genügen zwar nicht. Anders sieht es aber aus, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine weitere Nutzung so erheblicher Unterstützung bedarf, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen ist.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Düsseldorf muss nun unter Mitwirkung der T das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen prüfen.

Quelle |BFH-Urteil vom 1.12.2021, Az. II R 18/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230108; BFH PM Nr. 28/22 vom 7.7.2022


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