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Arbeitsteilung in Arztpraxis kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt. Gegen diese Entscheidung ist inzwischen die Revision anhängig.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen hatten. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen EUR, wovon nur ca. 900 EUR auf einen der Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbstständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht die Klage der Ärzte nun abgewiesen.

Bei einer Gemeinschaftspraxis muss jeder der Gesellschafter (= Arzt) in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufs erfüllen, d. h. nicht nur über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, sondern die freiberufliche Tätigkeit auch tatsächlich entfalten. Dabei muss die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein.

Diese Tätigkeit kann nicht durch eine (besonders intensive) leitende Tätigkeit ersetzt werden (z. B. Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung).

Ein Arzt schuldet eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten und muss deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Grundsätzlich ist zwar eine gewisse Arbeitsteilung bzw. „Teamarbeit“ unschädlich. So kann der Arzt z. B. in „Routinefällen“ die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegieren.

Beachten Sie | Erforderlich ist aber, dass sich jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der „Teamarbeit“ im arzttypischen Heilbereich beteiligt.

Im Streitfall war somit die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen. Denn wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich tätig sind, so ist ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 Einkommensteuergesetz (EStG) insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Die Tätigkeit des gewerblich tätigen Arztes „infiziert“ die Tätigkeit der freiberuflichen Ärzte.

Quelle |FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.9.2021, Az. 4 K 1270/19, Rev. BFH Az. VIII R 4/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228693; PM vom 12.4.2022


Erbschaft-/Schenkungsteuer: Erleichterungen bei der Lohnsummenregelung wegen Corona

Unter gewissen Voraussetzungen kann Betriebsvermögen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer steuerbegünstigt übertragen werden. In der Folge müssen dann bestimmte Lohnsummen (oder vereinfacht: Arbeitsplätze) erhalten bleiben. Wird gegen die Lohnsummenregelung verstoßen, muss der ursprünglich begünstigte Erwerb (anteilig) nachversteuert werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun auf Billigkeitsmaßnahmen verständigt, sofern die Mindestlohnsumme ausschließlich coronabedingt unterschritten wurde.

Hintergrund

Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (vor allem Betriebsvermögen) sind (je nach Höhe des Erwerbs) verschiedene Begünstigungen möglich. In der Regel (begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR) hat der Erwerber die Wahl zwischen zwei Verschonungsmodellen:

Die Regelverschonung beträgt 85 % mit einem zusätzlichen Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR. Der Abzugsbetrag verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Bei einem begünstigten Vermögen von bis zu 1 Mio. EUR wird eine vollständige Verschonung erzielt.

Auf Antrag wird bei der sogenannten Optionsverschonung eine Befreiung zu 100 % gewährt, wenn die Quote des Verwaltungsvermögens maximal 20 % beträgt.

In Abhängigkeit von der Verschonungsregelung ist innerhalb eines Zeitraums von fünf bis sieben Jahren darauf zu achten, dass bestimmte Mindestlohnsummen nicht unterschritten werden.

Beispiel Regelverschonung: Hier darf innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb von Betriebsvermögen die Summe der jährlichen Lohnsummen grundsätzlich einen Betrag von
400 % der Ausgangslohnsumme
nicht unterschreiten, wenn es sich um einen Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten handelt. Bei Betrieben mit mehr als fünf, aber nicht mehr als
zehn Beschäftigten
beträgt die Mindestlohnsumme 250 % der Ausgangslohnsumme. Bei Betrieben mit mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten gelten 300 %.

Merke | Unterschreitet die Summe der jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

Billigkeitsregelung

Ist die Unterschreitung der Lohnsumme durch die Coronapandemie bedingt, kann die Nachversteuerung aus Billigkeitsgründen verhindert werden. Von der erforderlichen Kausalität kann in der Regel ausgegangen werden, wenn

  • 1. vom 1.3.2020 bis 30.6.2022 die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten wurde,
  • 2. für diesen Zeitraum an den Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wurde und
  • 3. der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung wegen der Coronapandemie unmittelbar betroffen war.

Die Prüfung ist einzelfallbezogen vorzunehmen. Die Kriterien müssen grundsätzlich kumulativ erfüllt sein und es dürfen keine anderen Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsumme (z. B. betriebsbedingte Kündigung) und für das Kurzarbeitergeld vorliegen. Liegen die Umstände nicht kumulativ vor, ist zu prüfen, ob die Kausalität dennoch vorliegt. So kann es z. B. genügen, wenn nur die Umstände zu 1. und 3. vorliegen.

Auch mittelbare Auswirkungen können ausreichen (Beispiel: der Betrieb war selbst zwar nicht geschlossen, es ergeben sich aber Folgewirkungen durch die Schließung von Zulieferbetrieben).

Quelle | Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 30.12.2021, Az. S 3812a, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228704


Ist die Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig und hat sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen führt die Abgeltungsteuer zu einer Ungleichbehandlung. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften (beispielsweise Zinsen und Dividenden) seit 2009 mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen einem Steuersatz von bis zu 45 %.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 18.3.2022, Az. 7 K 120/21; PM vom 31.3.2022 „Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer“


Keine Einkünfte bei Entschädigung für Flüchtlingsaufnahme

Nach Angaben des Finanzministeriums Thüringen haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in der privaten Wohnung nicht zu einkommensteuerlich relevanten Einkünften führt.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Pauschale nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation die durchschnittlichen Unterbringungskosten nicht übersteigt.

Beachten Sie | Diese Regelung gilt zunächst nur für das Jahr 2022.

Quelle |FinMin Thüringen, PM vom 7.4.2022, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228746


Energetische Sanierung: Steuerermäßigung für sommerlichen Wärmeschutz

Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude ist eine Steuerermäßigung möglich. Ab 2021 können auch Maßnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein hingewiesen.

Wurden solche Maßnahmen in 2020 durchgeführt, sind sie nur begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung bzw. dem erstmaligen Einbau von Fenstern und Außentüren erfolgten.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinfo Nr. 2022/1 vom 3.1.2022; Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.6.2021, BGBl I 2021, S. 1780


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