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Übungsleiterpauschale und Minijob: En-bloc-Anrechnung sollte vermieden werden

Die Übungsleiterpauschale ist ebenso wie die Ehrenamtspauschale ein Jahresfreibetrag. Werden diese Pauschalen mit einem Minijob kombiniert, kann die Anrechnung in monatlichen Raten oder en bloc erfolgen. Beim zweiten Verfahren bleiben die monatlichen Vergütungen im ersten Teil des Jahres abgabenfrei, bis die Freibeträge ausgeschöpft sind. Das bleibt sich hinsichtlich der gezahlten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gleich. Für die Anrechnung des Minijobs auf die Rente hat es aber Folgen, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt.

Hintergrund

Greift für eine Beschäftigung die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale, weil die Tätigkeit nebenberuflich ist, und ist die Vergütung höher als der Freibetrag, kann der Arbeitgeber den nicht befreiten Gehaltsteil als geringfügige Beschäftigung behandeln. Voraussetzung: Der nicht befreite Anteil des Gehalts ist nicht höher als 450 EUR pro Monat.

Beispiel

Die begünstigte Tätigkeit wird mit 400 EUR pro Monat vergütet. Wird der Übungsleiterfreibetrag (2.400 EUR) en bloc angerechnet, ergibt sich folgende Abrechnung: In den Monaten Januar bis Juni bleibt die Vergütung völlig beitragsfrei, weil sechs Mal 400 EUR durch die Übungsleiterpauschale gedeckt sind. In den Monaten Juli bis Dezember ergibt sich ein sozialversicherungspflichtiges Gehalt von jeweils 400 EUR, das im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung abgerechnet wird.

Folgen für den Rentenbezug

Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt. Werden die Freibeträge also en bloc genutzt, gilt der Beschäftigungszeitraum insoweit als beitragsfreie Zeit. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt.

PRAXISHINWEIS | Für die Nettovergütung und die Abgaben des Arbeitgebers hat das keine Folgen, wohl aber für die Rente des Arbeitnehmers. Ein Minijob hat – auch wenn der Minijobber keinen eigenen Rentenerhöhungsbeitrag leistet – Auswirkung auf die Rentenhöhe. Das gilt sowohl für die anrechenbaren Beitragszeiten als auch für den Rentenzuwachs. Bezogen auf die Altersversorgung ist also die monatliche Verrechnung der Freibeträge vorteilhaft. So entstehen für die Rentenversicherung keine beitragsfreien Zeiten.

Quelle | LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.6.2016, Az. L 18 KN 95/15

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