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Pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste sind steuerpflichtig

Werden Bereitschaftsdienste unabhängig davon pauschal zum Grundlohn vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) setzt voraus, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden. Sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte Tätigkeit sein.

Die Steuerbefreiung greift zudem nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Dies setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der erbrachten Arbeitsstunden voraus.

Die Intention der Steuerbefreiungsvorschrift ist, dass gerade die besonderen Erschwernisse und Belastungen der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit finanziell ausgeglichen werden. Und das ist nicht der Fall, wenn die Bereitschaftsdienstzeiten allgemein, d. h. auch für die Werktage, mit einer Zusatzvergütung bedacht werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2016, Az. VI R 61/14


Private Nutzung eines Firmenwagens: Keine Besteuerung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit

Dürfen Arbeitnehmer den Firmenwagen nach den arbeitsvertraglichen Regelungen für volle Monate nicht privat nutzen, wenn sie krank und damit fahruntüchtig sind, ist für diesen Zeitraum kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall stand dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil besteuerte der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regelung.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Arbeitnehmer die Korrektur der ganzjährig versteuerten Dienstwagennutzung um fünf Monate, weil er den Pkw nach einem Hirnschlag am 23.2.2014 nicht nutzen konnte. Das ärztliche Fahrverbot wurde durch eine Fahrschule erst am 29.7.2014 aufgehoben.

Für die Zeit des Fahrverbots dürfe keine Besteuerung erfolgen, da kein Vorteil entstanden sei und kein fiktiver Arbeitslohn vorliege. Die Nutzung des Fahrzeugs sei nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn er wegen einer Erkrankung nicht ausschließen könne, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei. Dritte seien nach dieser Vereinbarung nur bei dringenden dienstlichen Anliegen zur Nutzung befugt. Tatsächlich sei das Fahrzeug auch nicht von Dritten genutzt worden.

Da das Finanzamt dennoch keine Minderung des Arbeitslohns akzeptierte, klagte der Arbeitnehmer und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf zumindest teilweise Recht.

Hintergrund

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fließt der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung bereits mit der Inbesitznahme des Pkw zu. Wird der Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, ist es also irrelevant, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich privat genutzt hat. Die Behauptung des Steuerpflichtigen, das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt zu haben, genügt damit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.

Beachten Sie | Nicht gemeint sind dagegen Situationen, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist. Ein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil ist nämlich nur insoweit gerechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.

Entscheidung

Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer befugt ist, einen Firmenwagen zu nutzen, richtet sich nach den zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen.

Im Streitfall war u. a. geregelt, dass die Nutzung untersagt ist, wenn der Arbeitnehmer nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass seine Fahrtüchtigkeit aufgrund von Krankheiten eingeschränkt ist. Für das Finanzgericht Düsseldorf stand fest, dass der Fall einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Erkrankung im Streitfall vorlag. Hierfür sprach bereits, dass sich der Arbeitnehmer sehr umsichtig verhalten hat, indem er sich am 29.7.2014 einer erneuten Fahrprüfung unterzogen hat.

Beachten Sie | Allerdings ist nur für die vollen vier Monate (März bis Juni 2014) kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Denn der Nutzungsvorteil ist für jeden angefangenen Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen. Eine zeitanteilige Aufteilung findet nicht statt.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2017, Az. 10 K 1932/16 E; BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az. VI R 26/10


Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR ist personenbezogen anzuwenden

Nach zuletzt eher restriktiver Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer („Räume müssen nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden“) gibt es frohe Kunde, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Denn der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert, sodass die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR nicht mehr objekt-, sondern personenbezogen anzuwenden ist.

Hintergrund

Aufwendungen (beispielsweise anteilige Miete, Abschreibungen, Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Die Aufwendungen sind aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der büromäßig eingerichtete Raum nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Personenbezogene Ermittlung

Der Bundesfinanzhof ging bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen aus. Die Aufwendungen waren somit (unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen) auf 1.250 EUR begrenzt. Nach neuer Sichtweise kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe beansprucht werden, der das Arbeitszimmer nutzt und die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer erfüllt (personenbezogene Ermittlung).

Sachverhalt

Im ersten Streitfall nutzte ein Ehepaar gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen von ca. 2.800 EUR nur in Höhe von 1.250 EUR an und ordneten dem Ehepaar diesen Betrag je zur Hälfte zu. Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof nun verworfen.

Der auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzte Abzug ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.

Die Kosten bei Ehegatten sind jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Beachten Sie | Im zweiten Streitfall hat der Bundesfinanzhof darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

PRAXISHINWEIS | Die Aufwendungen sind zeitanteilig zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Jahres eine Tätigkeit aufnimmt und dann ein häusliches Arbeitszimmer einrichtet oder während des Jahres (z. B. wegen Eintritts in den Ruhestand) die Tätigkeit endgültig einstellt. Keine Kürzung ist jedoch vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige das Zimmer zeitweise nicht nutzt, etwa während des Urlaubs, einer Krankheit oder an den Wochenenden. Maßgeblich ist allein, dass der Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dabei dürfen Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 86/13


Erbe darf nachgezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen

Zahlt der Erbe offene Kirchensteuern des Erblassers, ist er zum Sonderausgabenabzug im Jahr der Zahlung berechtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

In dem Streitfall ging es im Kern darum, ob die Steuerpflichtige als Erbin die für den Vater nachgezahlten Kirchensteuern als Sonderausgaben geltend machen konnte. Die Kirchensteuernachzahlung resultierte aus einem Veräußerungsgewinn, den der Vater aus der Veräußerung seiner Freiberuflerpraxis erzielt hatte.

Das Finanzamt lehnte einen Sonderausgabenabzug ab, das Finanzgericht Hessen und der Bundesfinanzhof allerdings nicht.

Begründung des Bundesfinanzhofs: Unstreitig ist die Erbin mit der Kirchensteuerzahlung wirtschaftlich belastet. Sie hatte als Erbin für die Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, also nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit ihrem Eigenvermögen einzustehen. Insofern lagen eigene Aufwendungen der Erbin vor.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass im Gegenzug auch Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen des Erben anzurechnen wären und dessen Sonderausgabenabzug schmälern würden.

PRAXISHINWEIS | Der Streitfall unterscheidet sich vom Spendenabzug als Sonderausgaben. Denn hier ist zusätzlich eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllt jedoch nur der spendende Erblasser, weshalb der Bundesfinanzhof den Restabzug einer durch den Erblasser getätigten Großspende beim Erben in einer Entscheidung aus 2008 abgelehnt hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.7.2016, Az. X R 43/13; BFH-Urteil vom 21.10.2008, Az. X R 44/05


Vorweggenommene Erbfolge: Überschussprognose bei zeitlich begrenztem Nießbrauch erforderlich

Wird eine Wohnung an den Sohn vermietet und kurz danach unter Vorbehalt eines auf fünf Jahre begrenzten Nießbrauchsrechts auf diesen unentgeltlich übertragen, handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Dies hat nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster zur Folge, dass die Überschusserzielungsabsicht durch eine Prognose zu überprüfen ist.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung. Das Problem: Mietvertrag und unentgeltliche Übertragung des Mietobjekts unter Nießbrauchsvorbehalt standen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang. Der Nießbrauch war auf fünf Jahre begrenzt und der Sohn wollte die Wohnung danach weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Für das Finanzgericht Münster stand damit fest, dass es nach Ablauf der fünf Jahre zum Erlöschen des Mietverhältnisses kommen würde und die Einkunftsquelle in eine Selbstnutzung einmünden würde. Damit war diese Einkunftsquelle von vornherein nicht auf Dauer angelegt. Eine Überschusserzielungsabsicht konnte nicht unterstellt werden.

Beachten Sie | Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wäre typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige Überschüsse erwirtschaften will, auch wenn sich über einen längeren Zeitraum Verluste ergeben. Eine Überschussprognose wäre regelmäßig nicht erforderlich. Von „auf Dauer“ konnte aber wegen der Begrenzung auf fünf Jahre für das Gericht keine Rede sein.

PRAXISHINWEIS | Gegen diese Entscheidung wurde die Revision zugelassen, aber noch nicht eingelegt. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 16.12.2016, Az. 4 K 2628/14 F, Rev. zugelassen


Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen

Angesichts der Niedrigzinsphase gehen die Bausparkassen vermehrt dazu über, gut verzinste Altverträge zu kündigen – und dies ist rechtens, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat.

Auf Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrags ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Darlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.

Kurzum: Bausparverträge dürfen im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden.

Quelle | BGH-Urteile vom 21.2.2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16; BGH, PM Nr. 21/17 vom 21.2.2017


Bundesfinanzhof verwirft den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums

Die im Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dies hat aktuell der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden.

Sinn und Zweck

Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne nach einer gesetzlichen Regelung steuerfrei. Voraussetzung war die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses.

Der Sanierungserlass gewährte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen also eine steuerliche Begünstigung.

Entscheidung

Dass Sanierungsgewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen sollen, hat der Gesetzgeber in 1997 entschieden, indem er die gesetzliche Steuerbefreiung abschaffte.

Der Finanzverwaltung ist es verwehrt, diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung zu befreien. Sie verstößt damit gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Beachten Sie | Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat aber auch ausdrücklich klargestellt, dass Billigkeitsmaßnahmen nicht generell unzulässig sind. Vorauszusetzen ist nur, dass in jedem Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt. Unberührt bleiben somit individuelle Billigkeitsmaßnahmen, die auf besonderen, außerhalb des Sanierungserlasses liegenden Gründen des Einzelfalls (wie etwa auf persönlichen Billigkeitsgründen) beruhen.

Quelle | BFH, Beschluss vom 28.11.2016, Az. GrS 1/15, BFH, PM Nr. 10 vom 7.2.2017; BMF-Schreiben vom 27.3.2003, Az. IV A 6 – S 2140 8/03, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 6 – S 2140/07/10001-01


Es bleibt dabei: Ein Zählprotokoll ist bei einer offenen Ladenkasse keine Pflicht

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Anfertigung eines Zählprotokolls – also einer Aufstellung über die Stückzahl der in der Kasse am Tagesende vorhandenen und dem Kassenbericht zugrunde gelegten Geldscheine und -münzen – für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei einer offenen Ladenkasse weiterhin nicht erforderlich ist.

Für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei Bareinnahmen mittels einer offenen Ladenkasse ist ein täglicher Kassenbericht, der auf Grundlage eines täglichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, erforderlich – aber auch ausreichend.

Soweit die Ausführungen in einer Entscheidung aus 2015 in der Praxis dahingehend missverstanden worden sind, dass über den Kassenbericht hinaus auch ein Zählprotokoll erforderlich sei, ist dies nicht der Fall. Eine Neuorientierung der Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Kassenbuchführung war vom Bundesfinanzhof nicht beabsichtigt gewesen.

PRAXISHINWEIS | Die Prüfung von offenen Ladenkassen führt oft zu Auseinandersetzungen zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Auch wenn die Anfertigung eines Zählprotokolls nicht zwingend erforderlich ist, ist die lückenlose Führung eines Zählprotokolls zu empfehlen.

Ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit, eine offene Ladenkasse zu führen, empfiehlt sich eine Registrierkasse spätestens vor dem Hintergrund der Aufzeichnungspflichten nach § 22 des Umsatzsteuergesetzes.

Quelle | BFH, Beschluss vom 16.12.2016, Az. X B 41/16, BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13


Betriebsgebäude auf Ehegattengrundstück: Verwaltung fordert Steuervorteile gewinnwirksam zurück

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Betriebsgebäuden auf im Miteigentum von Ehegatten stehenden Grundstücken im vergangenen Jahr geändert. Hierauf hat die Finanzverwaltung nun reagiert und eine Übergangslösung kreiert, die wenig Begeisterung auslösen dürfte.

Urteilsgrundsätze

Bebaut ein Unternehmer-Ehegatte ein auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörendes Grundstück mit eigenen Mitteln, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte Eigentümer des auf seinen Anteil entfallenden Gebäudeteils.

Die Herstellungskosten, die der Unternehmer-Ehegatte für den im Miteigentum seines Ehegatten stehenden – betrieblich genutzten – Gebäudeteil getragen hat, darf er als eigenen Aufwand als Betriebsausgaben abziehen. Bis dato wurde dieser Aufwand „wie ein materielles Gebäude“ des Betriebsvermögens aktiviert. Der Vorteil: Es konnten z. B. Absetzungen für Abnutzungen (= AfA) in Höhe von 3 % beansprucht werden.

Nach neuer Sichtweise ist nur ein Aufwandsverteilungsposten zu bilden. Da es sich nicht um ein Wirtschaftsgut handelt, kann dieser Posten keine stillen Reserven enthalten. Zudem werden keine Steuerbegünstigungen gewährt, die nur für Betriebsvermögen zulässig sind (z. B. AfA in Höhe von 3 %).

Übertragen sowohl der Unternehmer-Ehegatte den Betrieb als auch beide Eheleute ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück samt Gebäude unentgeltlich auf einen Dritten (z. B. das Kind), kann dieser den Anteil des Nichtunternehmer-Ehegatten zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen. Im Ergebnis wird der Gebäudeteil des Nichtunternehmer-Ehegatten „doppelt“ abgeschrieben: Durch den Unternehmer-Ehegatten infolge der selbst getragenen Herstellungskosten und durch den Dritten vom Teilwert nach der Einlage.

Reaktion der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an, hat jedoch eine Übergangsregelung für Altfälle eingeführt. Das fiskalische Problem: Durch die neue Sichtweise würden sich stille Reserven bei Beendigung der betrieblichen Nutzung ggf. steuerneutral verflüchtigen.

Nach der Verwaltungsmeinung sind die „zu Unrecht“ vorgenommenen Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen nach den Grundsätzen der Bilanzberichtigung rückgängig zu machen. Für den entstehenden Gewinn kann der Steuerpflichtige im Berichtigungsjahr (Erstjahr) eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von vier Fünfteln bilden. Diese Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren zu mindestens einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen.

Beispiel

EM hat auf einem Grundstück, das zur Hälfte auch seiner Ehefrau EF gehört, in 2006 ein Betriebsgebäude errichtet. Die von ihm getragenen Herstellungskosten (1 Mio. EUR) hat er aktiviert und mit 3 % (neue Sichtweise = 2 %) abgeschrieben. Die Veranlagungen für die Jahre bis 2015 sind bestandskräftig.

Korrektur: 500.000 EUR (Aufwandsverteilungsposten) x 1 % (AfA 3 % abz. 2 %) x 10 (Jahre 2006 bis 2015) = 50.000 EUR.

Den Gewinn von 50.000 EUR darf EM durch Bildung einer Rücklage auf 5 Jahre verteilen. In 2016 sind somit 10.000 EUR zu versteuern.

Beachten Sie | Auf eine Berichtigung kann auf Antrag verzichtet werden, wenn das zivilrechtliche Eigentum an dem betrieblich genutzten Miteigentumsanteil auf den Betriebsinhaber übergeht und der Einlagewert des Miteigentumsanteils an dem Gebäude um den Betrag der unzulässigerweise gebildeten stillen Reserven gemindert wird.

FAZIT | Der Bundesfinanzhof hatte auf die Übergangsprobleme hingewiesen und eine Übergangslösung durch den Gesetzgeber angeregt. Diese Aufgabe hat nun die Verwaltung übernommen. Ob sich die Praxis mit der vorgenommenen Ausgestaltung zufrieden geben wird, ist zu bezweifeln.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.12.2016, Az. IV C 6 – S 2134/15/10003, BFH-Urteil vom 9.3.2016, Az. X R 46/14


Keine Anrechnung von Gewerbesteuer für ausgeschiedene Gesellschafter

Die Gewerbesteueranrechnung ist auf Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt, die am Ende des Erhebungszeitraums noch beteiligt sind. Unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern ist somit kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun übernommen.

Hintergrund: Die Gewerbesteueranrechnung begünstigt insbesondere Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften. Vereinfacht ausgedrückt wird die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt, indem sie um das 3,8-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags gemindert wird.

Übergangsregel: Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Steueranrechnung bis zum Veranlagungszeitraum 2017 auch für den unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter beantragt wird. Bedingung: Alle zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer müssen dies einheitlich beantragen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.11.2016, Az. IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003BFH-Urteil vom 14.1.2016, Az. IV R 5/14


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