SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

Koppelungsklausel in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist unwirksam

Eine Koppelungsvereinbarung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer GmbH, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrags mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe unwirksam.

Nach Ansicht des Gerichts verstößt eine derartige Regelung gegen das Verbot der Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses. Gegen diese Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2016, Az. 8 U 122/15, NZB BSG Az. II ZR 347/16


Vorsteuerabzug: Zuordnung muss bis zum 31.5. erfolgen

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) setzt eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.5. des Folgejahres) zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Frist nicht.

Wurden gemischt genutzte Gegenstände in 2016 erworben und erfolgte noch keine Zuordnung, sollte sie dem Finanzamt mit formlosem Schreiben angezeigt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Finanzamt die Jahreserklärung 2016 nicht bis zum 31.5.2017 vorliegen wird.


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Vergabe ist stets kostenfrei

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt erneut vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) angeboten wird.

Diese im Umlauf befindlichen Schreiben stammen weder vom BZSt noch von einer anderen amtlichen Stelle. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.

Quelle | BZSt, Mitteilung vom 15.3.2017 „Warnung vor irreführenden Angeboten auf kostenpflichtige Registrierung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.)“


Vom Veranstalter gewährter Rabatt ist bei Reisebüroangestellten kein Arbeitslohn

Der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. So lautet eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf.

Sachverhalt

Eine Angestellte eines Reisebüros nahm zusammen mit ihrem Ehemann an einer stark rabattierten Hochseekreuzfahrt teil. Den Rabatt hatte der Reiseveranstalter Reisebüroinhabern und deren Angestellten zur Sicherung der Geschäftsverbindung gewährt. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und als Arbeitslohn von dritter Seite – jedoch zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Düsseldorf befand.

Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt. Im Streitfall gewährte der Reiseveranstalter den Rabatt jedoch aus eigenwirtschaftlichen Gründen. Diese lagen z. B. in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzlicher Umsätze an Bord, der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung.

Es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Veranstalter die individuelle Arbeitsleistung der Reisebüroangestellten habe entlohnen wollen. Dass sie die Vergünstigung nur wegen ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte beanspruchen konnte, reicht nicht aus, um den Zusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016, Az. 5 K 2504/14 E


Pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste sind steuerpflichtig

Werden Bereitschaftsdienste unabhängig davon pauschal zum Grundlohn vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) setzt voraus, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden. Sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte Tätigkeit sein.

Die Steuerbefreiung greift zudem nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Dies setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der erbrachten Arbeitsstunden voraus.

Die Intention der Steuerbefreiungsvorschrift ist, dass gerade die besonderen Erschwernisse und Belastungen der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit finanziell ausgeglichen werden. Und das ist nicht der Fall, wenn die Bereitschaftsdienstzeiten allgemein, d. h. auch für die Werktage, mit einer Zusatzvergütung bedacht werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2016, Az. VI R 61/14


Private Nutzung eines Firmenwagens: Keine Besteuerung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit

Dürfen Arbeitnehmer den Firmenwagen nach den arbeitsvertraglichen Regelungen für volle Monate nicht privat nutzen, wenn sie krank und damit fahruntüchtig sind, ist für diesen Zeitraum kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall stand dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil besteuerte der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regelung.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Arbeitnehmer die Korrektur der ganzjährig versteuerten Dienstwagennutzung um fünf Monate, weil er den Pkw nach einem Hirnschlag am 23.2.2014 nicht nutzen konnte. Das ärztliche Fahrverbot wurde durch eine Fahrschule erst am 29.7.2014 aufgehoben.

Für die Zeit des Fahrverbots dürfe keine Besteuerung erfolgen, da kein Vorteil entstanden sei und kein fiktiver Arbeitslohn vorliege. Die Nutzung des Fahrzeugs sei nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn er wegen einer Erkrankung nicht ausschließen könne, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei. Dritte seien nach dieser Vereinbarung nur bei dringenden dienstlichen Anliegen zur Nutzung befugt. Tatsächlich sei das Fahrzeug auch nicht von Dritten genutzt worden.

Da das Finanzamt dennoch keine Minderung des Arbeitslohns akzeptierte, klagte der Arbeitnehmer und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf zumindest teilweise Recht.

Hintergrund

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fließt der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung bereits mit der Inbesitznahme des Pkw zu. Wird der Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, ist es also irrelevant, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich privat genutzt hat. Die Behauptung des Steuerpflichtigen, das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt zu haben, genügt damit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.

Beachten Sie | Nicht gemeint sind dagegen Situationen, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist. Ein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil ist nämlich nur insoweit gerechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.

Entscheidung

Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer befugt ist, einen Firmenwagen zu nutzen, richtet sich nach den zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen.

Im Streitfall war u. a. geregelt, dass die Nutzung untersagt ist, wenn der Arbeitnehmer nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass seine Fahrtüchtigkeit aufgrund von Krankheiten eingeschränkt ist. Für das Finanzgericht Düsseldorf stand fest, dass der Fall einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Erkrankung im Streitfall vorlag. Hierfür sprach bereits, dass sich der Arbeitnehmer sehr umsichtig verhalten hat, indem er sich am 29.7.2014 einer erneuten Fahrprüfung unterzogen hat.

Beachten Sie | Allerdings ist nur für die vollen vier Monate (März bis Juni 2014) kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Denn der Nutzungsvorteil ist für jeden angefangenen Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen. Eine zeitanteilige Aufteilung findet nicht statt.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2017, Az. 10 K 1932/16 E; BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az. VI R 26/10


Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR ist personenbezogen anzuwenden

Nach zuletzt eher restriktiver Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer („Räume müssen nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden“) gibt es frohe Kunde, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Denn der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert, sodass die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR nicht mehr objekt-, sondern personenbezogen anzuwenden ist.

Hintergrund

Aufwendungen (beispielsweise anteilige Miete, Abschreibungen, Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Die Aufwendungen sind aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der büromäßig eingerichtete Raum nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Personenbezogene Ermittlung

Der Bundesfinanzhof ging bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen aus. Die Aufwendungen waren somit (unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen) auf 1.250 EUR begrenzt. Nach neuer Sichtweise kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe beansprucht werden, der das Arbeitszimmer nutzt und die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer erfüllt (personenbezogene Ermittlung).

Sachverhalt

Im ersten Streitfall nutzte ein Ehepaar gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen von ca. 2.800 EUR nur in Höhe von 1.250 EUR an und ordneten dem Ehepaar diesen Betrag je zur Hälfte zu. Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof nun verworfen.

Der auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzte Abzug ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.

Die Kosten bei Ehegatten sind jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Beachten Sie | Im zweiten Streitfall hat der Bundesfinanzhof darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

PRAXISHINWEIS | Die Aufwendungen sind zeitanteilig zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Jahres eine Tätigkeit aufnimmt und dann ein häusliches Arbeitszimmer einrichtet oder während des Jahres (z. B. wegen Eintritts in den Ruhestand) die Tätigkeit endgültig einstellt. Keine Kürzung ist jedoch vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige das Zimmer zeitweise nicht nutzt, etwa während des Urlaubs, einer Krankheit oder an den Wochenenden. Maßgeblich ist allein, dass der Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dabei dürfen Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 86/13


Erbe darf nachgezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen

Zahlt der Erbe offene Kirchensteuern des Erblassers, ist er zum Sonderausgabenabzug im Jahr der Zahlung berechtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

In dem Streitfall ging es im Kern darum, ob die Steuerpflichtige als Erbin die für den Vater nachgezahlten Kirchensteuern als Sonderausgaben geltend machen konnte. Die Kirchensteuernachzahlung resultierte aus einem Veräußerungsgewinn, den der Vater aus der Veräußerung seiner Freiberuflerpraxis erzielt hatte.

Das Finanzamt lehnte einen Sonderausgabenabzug ab, das Finanzgericht Hessen und der Bundesfinanzhof allerdings nicht.

Begründung des Bundesfinanzhofs: Unstreitig ist die Erbin mit der Kirchensteuerzahlung wirtschaftlich belastet. Sie hatte als Erbin für die Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, also nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit ihrem Eigenvermögen einzustehen. Insofern lagen eigene Aufwendungen der Erbin vor.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass im Gegenzug auch Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen des Erben anzurechnen wären und dessen Sonderausgabenabzug schmälern würden.

PRAXISHINWEIS | Der Streitfall unterscheidet sich vom Spendenabzug als Sonderausgaben. Denn hier ist zusätzlich eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllt jedoch nur der spendende Erblasser, weshalb der Bundesfinanzhof den Restabzug einer durch den Erblasser getätigten Großspende beim Erben in einer Entscheidung aus 2008 abgelehnt hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.7.2016, Az. X R 43/13; BFH-Urteil vom 21.10.2008, Az. X R 44/05


Vorweggenommene Erbfolge: Überschussprognose bei zeitlich begrenztem Nießbrauch erforderlich

Wird eine Wohnung an den Sohn vermietet und kurz danach unter Vorbehalt eines auf fünf Jahre begrenzten Nießbrauchsrechts auf diesen unentgeltlich übertragen, handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Dies hat nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster zur Folge, dass die Überschusserzielungsabsicht durch eine Prognose zu überprüfen ist.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung. Das Problem: Mietvertrag und unentgeltliche Übertragung des Mietobjekts unter Nießbrauchsvorbehalt standen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang. Der Nießbrauch war auf fünf Jahre begrenzt und der Sohn wollte die Wohnung danach weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Für das Finanzgericht Münster stand damit fest, dass es nach Ablauf der fünf Jahre zum Erlöschen des Mietverhältnisses kommen würde und die Einkunftsquelle in eine Selbstnutzung einmünden würde. Damit war diese Einkunftsquelle von vornherein nicht auf Dauer angelegt. Eine Überschusserzielungsabsicht konnte nicht unterstellt werden.

Beachten Sie | Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wäre typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige Überschüsse erwirtschaften will, auch wenn sich über einen längeren Zeitraum Verluste ergeben. Eine Überschussprognose wäre regelmäßig nicht erforderlich. Von „auf Dauer“ konnte aber wegen der Begrenzung auf fünf Jahre für das Gericht keine Rede sein.

PRAXISHINWEIS | Gegen diese Entscheidung wurde die Revision zugelassen, aber noch nicht eingelegt. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 16.12.2016, Az. 4 K 2628/14 F, Rev. zugelassen


Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen

Angesichts der Niedrigzinsphase gehen die Bausparkassen vermehrt dazu über, gut verzinste Altverträge zu kündigen – und dies ist rechtens, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat.

Auf Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrags ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Darlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.

Kurzum: Bausparverträge dürfen im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden.

Quelle | BGH-Urteile vom 21.2.2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16; BGH, PM Nr. 21/17 vom 21.2.2017


Page 102 of 142First...101102103...Last

News