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Für frisch zubereiteten Kaffee gilt der Regelsteuersatz von 19 %

Die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %) oder der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden ist, ist nicht immer einfach zu beantworten. Aktuell hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt zum Steuersatz auf frisch zubereiteten Kaffee Stellung genommen.

Bei der Lieferung von zubereitetem Kaffee (beispielsweise „coffee-to-go“) berufen sich Unternehmer teilweise auf die Rechtsprechung zu Restaurationsleistungen und begehren die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Abgabe von zubereitetem Kaffee zum Mitnehmen.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun klargestellt, dass zubereiteter Kaffee nicht als begünstigtes Lebensmittel angesehen wird, sondern lediglich die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver. Da also bereits die Lieferung dieser Getränke dem Regelsteuersatz unterliegt, kommt es auf die Abgrenzung einer (eventuell begünstigten) Lieferung und einer sonstigen Leistung nicht mehr an.

Kein Grundsatz ohne Ausnahme

Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen. Dies kann in Zusammenhang mit Kaffee bei der Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein (OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 4.4.2014, Az. S 7222 A – 7 – St 16).


Leistungsbeschreibung: Verweis auf andere Unterlagen reicht aus

Bei Betriebsprüfungen wird der Vorsteuerabzug häufig verwehrt, wenn die Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht aussagekräftig ist. Wird zur Identifizierung der Leistung in der Rechnung indes auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen, ist dies auch dann ausreichend, wenn diese Unterlagen der Rechnung nicht beigefügt sind. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Der Vorsteuerabzug setzt u.a. eine aussagekräftige Leistungsbeschreibung voraus. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.

Hinweis: Beispielsweise reicht die Angabe „für technische Beratung und Kontrolle“ nicht aus.

Ist eine Kurzbeschreibung in der Rechnung schwierig, kann die hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung auch in Rechnungsergänzungsdokumenten erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass in der Rechnung spezifisch auf das Ergänzungsdokument verwiesen wird. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs müssen solche Vertragsunterlagen zwar existieren, den Rechnungen aber nicht beigefügt sein (BFH-Urteil vom 16.1.2014, Az. V R 28/13).


Keine Umsatzsteuer für Notdienstpauschale in Apotheken

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat aktuell zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Notdienstpauschale für Apotheken nach dem Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) Stellung genommen.

Zum Hintergrund: Mit Wirkung zum 1.8.2013 ist das ANSG in Kraft getreten. Demnach erhalten Apotheken für jeden vollständig ausgeführten Notdienst, d.h. Dienstbereitschaft von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages, einen pauschalen Zuschuss aus einem Fonds, der vom Deutschen Apothekerverband verwaltet wird. Zur Finanzierung wurde der von den Apotheken abzuführende Festzuschlag für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel um 16 Cent je Packung erhöht.

Es gelten folgende umsatzsteuerlichen Grundsätze:

  • Der pauschale Zuschuss, den die Apotheken für ihre vollständig ausgeführten Notdienste aus dem Fonds erhalten, unterliegt als sogenannter echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer.
  • Die Erhöhung des Festzuschlags um 16 Cent unterliegt hingegen der Umsatzsteuer.

Hinweis: Diese Grundsätze sind für alle seit dem 1. August 2013 erfolgten Zahlungen aufgrund des ANSG anzuwenden (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 5.2.2014, Az. S 7200.1.1-20/5 St33).


„Elterngeld Plus“ soll ab 2015 gelten

Durch eine gesetzliche Neuregelung sollen Eltern zukünftig bis zu 28 Monate Elterngeld beziehen können, wenn sie Teilzeit arbeiten.

Nach dem derzeitigen Zeitplan soll der Bundesrat voraussichtlich im September über die Gesetzesinitiative beraten. Das „Elterngeld Plus“ soll 2015 in Kraft treten. Weiterführende Hinweise erhalten Sie unter www.iww.de/sl450 (Deutscher Bundestag, hib vom 4.6.2014 „Elterngeld Plus soll ab 2015 gelten“).


Fahrtenbuch: Werbungskosten bei Zuzahlung zum Dienstwagen

Die von dem Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung führt der den zu versteuernden Sachbezug übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Diese Sichtweise hat das Finanzgericht Sachsen jüngst bestätigt und entschieden, dass sich der geldwerte Vorteil maximal bis zu einem Betrag von 0 EUR reduzieren kann.

Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind allerdings anderer Meinung. Danach stellen die den geldwerten Vorteil übersteigenden Zuzahlungen keine Aufwendungen für die private Lebensführung dar, sondern sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Hinweis: Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, zu dieser Frage Stellung zu beziehen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, Az. 5 K 284/13; Rev. BFH Az. VI R 24/14; BMF-Schreiben vom 19.4.2013, Az. IV C 5 – S 2334/11/10004; FG Sachsen, Urteil vom 5.2.2014, Az. 4 K 2256/09).


Werbungskosten für „umgekehrte Familienheimfahrten“ möglich

Ist der erwerbstätige Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert und fahren stattdessen die Angehörigen (umgekehrte Familienheimfahrten), sind die Fahrtkosten beim Steuerpflichtigen als Werbungskosten abziehbar. Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht Münster.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall war der Ehemann als Monteur auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden. Hierfür machte er einen Werbungskostenabzug geltend. Dabei legte er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach seine Anwesenheit auf der Baustelle auch an den Wochenenden erforderlich gewesen sei. Gleichwohl ging das Finanzamt von nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung aus.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster waren die Fahrten zwar gemischt veranlasst, jedoch überwog die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Steuerpflichtige an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da dies aber nicht möglich war, muss dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau gelten.

Hinweis: Ein Arbeitnehmer, der – wie der Steuerpflichtige – an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten seinen Beruf ausübt und am Ort einer derartigen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, begründet keine doppelte Haushaltsführung. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind jedoch nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff zu berücksichtigen.

Revision anhängig

Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollten geeignete Fälle offengehalten werden (FG Münster, Urteil vom 28.8.2013, Az. 12 K 339/10 E, Rev. BFH Az. VI R 22/14).

 


Zum beschränkten Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften

Bei betrieblich veranlassten Schuldzinsen ist der Betriebsausgabenabzug teilweise rückgängig zu machen, soweit der Zinsaufwand durch Überentnahmen und damit durch außerbetriebliche Vorgänge veranlasst ist. Handelt es sich um eine Personengesellschaft, sind die von ihr gezahlten Schuldzinsen für ein Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft im Rahmen der Hinzurechnung nicht zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Die Abzugsbeschränkung setzt voraus, dass die Schuldzinsen tatsächlich auch gewinnwirksam berücksichtigt worden sind. Dies ist jedoch bei Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen nicht der Fall, da die Gewinnauswirkung im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsbilanz) durch die Hinzurechnung der Schuldzinsen als Sondervergütung beim Gesellschafter wieder neutralisiert wird. 


Zum häuslichen Arbeitszimmer bei einem Pool- und einem Telearbeitsplatz

In zwei Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes und eines Telearbeitsplatzes geäußert.

Hintergrund: Der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist bis 1.250 EUR möglich, wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Poolarbeitsplatz

Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Ein eigener, räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich ist dabei nicht erforderlich. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz sein, z.B. ein Großraumbüro oder ein Poolarbeitsplatz.

Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch entschieden, dass ein Poolarbeitsplatz nicht als anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann. In dem Streitfall mussten sich acht Betriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen. In einem solchen Fall ist der Werbungskostenabzug also möglich.

Hinweis: Ein Poolarbeitsplatz kann aber als anderer Arbeitsplatz gewertet werden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. ausreichende Anzahl an Plätzen, dienstliche Nutzungseinteilung) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

Telearbeitsplatz

Im zweiten Streitfall hatte sich der Steuerpflichtige in seinem Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, in dem er nach einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte.

Nach Ansicht der Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) entsprach der Telearbeitsplatz nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers, sodass der Kostenabzug unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Steuerpflichtigen an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung.

Diese Auffassung teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht. Nach seiner Ansicht wurde der Raum vom Steuerpflichtigen büromäßig genutzt und diente der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten. Somit waren die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt.

Darüber hinaus stand dem Arbeitnehmer an seiner Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Denn es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung eingeschränkt (BFH-Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 37/13; BFH-Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 40/12).

 

 


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