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Steuerstundungsmodell: Verlustausgleichbeschränkung ist rechtens

Die Verlustausgleichbeschränkung für Steuerstundungsmodelle (§ 15b Einkommensteuergesetz) verletzt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und ist daher rechtens.

Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof erstmals zu der in 2005 geschaffenen Regelung entschieden, wonach Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen weder im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen noch in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden dürfen. Bislang war strittig, ob die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerstundungsmodell angenommen werden kann, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoßen. Dies hat der Bundesfinanzhof nun verneint, weil er die Norm für hinreichend klar formuliert und daher auslegbar hält.

Hinweis: Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen. Ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumstände zu ermitteln (BFH-Urteil vom 6.2.2014, Az. IV R 59/10).

 


Interessante Verfahren zur Abgeltungsteuer

Seit 2009 werden Kapitalerträge, die über den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei Ehepaaren) hinausgehen, grundsätzlich mit 25 Prozent pauschal besteuert (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Obwohl diese Abgeltungsteuer die Steuererhebung vereinfachen soll, sind zahlreiche Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Grund genug, einige aktuelle Streitpunkte näher vorzustellen.

Zinserträge aus Ehegattendarlehen

Gewährt ein Ehegatte dem anderen ein Darlehen für sein Einzelunternehmen, findet der Abgeltungsteuersatz auf die vereinnahmten Schuldzinsen keine Anwendung. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind die Zinserträge beim Darlehensgeber vielmehr mit dem persönlichen Steuersatz, der deutlich über 25 % liegen kann, zu versteuern. Darüber hinaus ist der Sparer-Pauschbetrag nicht anzuwenden.

Der Grund: Die Abgeltungsteuer kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich bei Gläubiger und Schuldner um nahestehende Personen handelt und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann. Das Finanzgericht Köln sieht hier schon aufgrund der bei Ehegatten üblicherweise bestehenden Interessenidentität ein besonderes Näheverhältnis als gegeben an.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es ist höchstrichterlich nämlich noch nicht entschieden, wie der gesetzlich nicht definierte Begriff der „nahestehenden Person“ auszulegen ist und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Begriff der beruflichen Tätigkeit

Werbungskosten werden im Rahmen der Abgeltungsteuer generell nicht mehr berücksichtigt, sondern sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten.

Hinweis: Ob dies rechtens ist, wird der Bundesfinanzhof in einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren überprüfen müssen.

Sind die Finanzierungskosten der Kapitalanlage höher als der Sparer-Pauschbetrag, kann die Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz durchaus sinnvoll sein. Dies ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige

  1. unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  2. zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.

Für eine berufliche Tätigkeit in diesem Sinne ist eine Sachbearbeitertätigkeit – im Streitfall des Finanzgerichts Thüringen handelte es sich um eine Chefsekretärin – ausreichend. Das Wahlrecht zur individuellen Besteuerung von Kapitalerträgen bei Berufstätigkeit für die Kapitalgesellschaft hängt damit entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht davon ab, dass mit der „beruflichen Tätigkeit“ maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann.

Hinweis: Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht in der Revision bestätigen wird, bleibt abzuwarten (Zinserträge aus Ehegattendarlehen: FG Köln, Urteil vom 28.1.2014, Az. 12 K 3373/12, Rev. BFH Az. VIII R 8/14; Begriff der beruflichen Tätigkeit: FG Thüringen, Urteil vom 13.11.2013, Az. 3 K 366/13, Rev. BFH Az. VIII R 3/14, BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 1 – S 2252/08/10004; Werbungskostenabzug: Rev. BFH Az. VIII R 18/14)


Abgeltungsteuer: Neues Musterverfahren zum Werbungskostenabzug

Der Bund der Steuerzahler hat auf ein neues Musterverfahren hingewiesen, in dem es im Kern um die Frage geht, ob Privatpersonen Kosten steuerlich absetzen können, die im Zusammenhang mit ihrer Vermögensanlage entstehen.

Hintergrund: Seit der Abgeltungsteuer kann grundsätzlich nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei Ehepaaren) abgezogen werden. Höhere Werbungskosten werden regelmäßig nicht mehr berücksichtigt.

Ob diese Beschränkung rechtmäßig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. In dem anhängigen Verfahren hatten die Steuerpflichtigen ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen. Das Finanzamt und das Finanzgericht Thüringen berücksichtigten die Finanzierungszinsen – über den Sparer-Pauschbetrag hinaus – nicht (Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 25.4.2014; anhängiges Verfahren: BFH Az. VIII R 18/14).


Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht steuerbar

Die Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Rückgabe stellt weder eine Veräußerung dar, noch handelt es sich um eine sonstige Kapitalforderung. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hintergrund: Bei Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um eine auf Goldbestände lautende nennwertlose Anleihe. Sie ist ein börsengehandeltes Wertpapier, das einen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Jede Xetra Gold Schuldverschreibung räumt dem Anleger das Recht ein, von der Emittentin die Lieferung von einem Gramm Gold zu verlangen.

Im Streitfall machte der Steuerpflichtige in 2011 drei Mal von seinem Anspruch auf Lieferung von Gold Gebrauch. Seine Bank wertete die Ausübung der Lieferansprüche – entsprechend der Ansicht der Finanzverwaltung – als Einkünfte aus Kapitalvermögen und wies in der Erträgnisaufstellung steuerpflichtige Erträge von rund 211.000 EUR aus. Dies sah der Steuerpflichtige jedoch anders. Er ist der Meinung, dass lediglich die spätere Veräußerung des Goldes zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führe, sofern der Verkauf innerhalb der gesetzlichen Haltefrist von einem Jahr erfolge. Diese Auffassung bestätigte nun das Finanzgericht Münster.

Nach Ansicht der Richter führt die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung zum Untergang der Schuldverschreibung. Im Gegenzug wird die Emittentin mit der Auslieferung des Goldes von ihrer Leistungsverpflichtung befreit (FG Münster, Urteil vom 14.3.2014, Az. 12 K 3284/13 E, Rev. zugelassen).


Zur Fortgeltung eines Schwerbehinderten-Ausweises

Wird bei einem schwerbehinderten Menschen der Grad der Behinderung herabgesetzt, ist dies einkommensteuerrechtlich ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss.

Zum Hintergrund

Behinderte Menschen,

  • deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder
  • deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,

können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall war der ursprüngliche Behindertenausweis (Grad der Behinderung von 80) bis zum 30.6.2007 gültig gewesen. Somit könne er, so der Steuerpflichtige, erhöhte Wegekosten über den abweichenden Neufeststellungsbescheid aus Dezember 1999 (Grad der Behinderung von 20) hinaus geltend machen. Denn dieser sei erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Januar 2007 bestandskräftig geworden. Daher seien die besonderen Regelungen jedenfalls noch bis Ende April 2007 (dem dritten Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Neufeststellungsbescheids) anzuwenden.

Dieser Argumentation folgte der Bundesfinanzhof nicht. Trotz Fortgeltung des Ausweises bis zum bestandskräftigen Abschluss eines Neufeststellungsverfahrens ist der herabgesetzte Grad der Behinderung einkommensteuerlich bereits auf den Neufeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen. Denn ab diesem Zeitpunkt sind, so der Bundesfinanzhof, erhöhte Wegekosten nicht länger zu erwarten (BFH, Beschluss vom 11.3.2014, Az. VI B 95/13).


Tarifbegünstigung bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

Unter gewissen Voraussetzungen können Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten als außerordentliche Einkünfte begünstigt besteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Ertrag aufgrund der geballten Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen für sechs Jahre, die darauf beruhen, dass der Europäische Gerichtshof die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen für umsatzsteuerfrei hält, auch bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen ist.

Die Einkünfte müssen „außerordentlich“ sein. Dazu gehört auch, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine entsprechende Progressionswirkung erwarten lässt. Zwar sind schwankende Einnahmen bei den Gewinneinkünften nicht ungewöhnlich. Sind Umsatzsteuerveranlagungen für sechs bis acht Jahre jedoch noch änderbar, betragen die Erstattungen insgesamt rund 100 % des gewöhnlichen Umsatzes aus der Haupttätigkeit, sodass sich eine erhebliche Progressionswirkung ergibt.


Nur der angemessene Teil des Ehegatten-Arbeitslohns mindert den Gewinn

Wird bei einem steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, muss zumindest der angemessene Teil der Lohnzahlung als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen.

Sachverhalt

Da im Streitfall hinsichtlich der Stundennachweise keine Originalaufzeichnungen der auf 400 EUR-Basis angestellten Ehefrau vorlagen, erkannte die Außenprüfung das Arbeitsverhältnis zunächst nicht an. Im Einspruchsverfahren führte das Finanzamt eine Befragung der Ehefrau durch und kam schließlich zu dem Ergebnis, dass sie die vom Ehemann beschriebenen Tätigkeiten (z.B. Zahlungstermine überwachen und allgemeine Bürotätigkeiten) der Art nach auch tatsächlich verrichtet habe. Das Arbeitsverhältnis sei somit dem Grunde nach anzuerkennen.

Allerdings hielt das Finanzamt nur einen Stundensatz von 10 EUR für angemessen; der Ehemann hatte das Doppelte bezahlt. Dabei orientierte sich das Finanzamt an dem Arbeitslohn einer Bürogehilfin in der Region Hannover. Gegen die Kürzung der Betriebsausgaben klagte der Ehemann u.a. mit der Begründung, dass das Beispiel der Bürogehilfin der Qualifikation seiner Ehefrau (Abschluss als Bürokauffrau) nicht entspreche – allerdings ohne Erfolg.

Entscheidung

Da der Ehemann wegen des im Klageverfahren bestehenden Verböserungsverbots gegenüber dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht schlechter gestellt werden kann, brauchte das Finanzgericht Niedersachsen trotz bestehender Zweifel die vom Finanzamt angenommene tatsächliche Durchführung des (mündlichen) Arbeitsvertrags nicht überprüfen.

Zudem beanstandete das Finanzgericht den geschätzten Stundenlohn von 10 EUR nicht. Für die Bemessung der Höhe sind üblicherweise die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung und die tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten entscheidend. Die berufliche Qualifikation spielt möglicherweise eine Rolle, soweit die Fähigkeiten auch nutzbringend eingesetzt werden müssen. Beispielsweise verdiene eine Juristin mit zwei Staatsexamina als Putzfrau trotz der hohen Qualifikation nur so viel, wie andere Putzfrauen verdienen, so das Finanzgericht.

Praxishinweise

Verträge zwischen nahen Angehörigen sollten aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (FG Niedersachsen, Urteil vom 7.1.2014, Az. 9 K 135/12).


Gesetzliche Rentenversicherung: Keine Befreiung für Syndikusanwälte

Das Bundessozialgericht hat in drei Verfahren entschieden, dass Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, da sie bei ihren jeweiligen Arbeitgebern nicht als Rechtsanwälte beschäftigt sind.

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kann derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werden. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt ist der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses.

Ob gegen die Entscheidungen Verfassungsbeschwerden eingelegt werden, bleibt vorerst abzuwarten.

Hinweis: Das Gericht hat klargestellt, dass bestandskräftige Befreiungen im jeweiligen Beschäftigungsverhältnis Vertrauensschutz genießen (BSG, Urteile vom 3.4.2014, Az. B 5 RE 13/14 R, Az. B 5 RE 9/14 R, Az. B 5 RE 3/14 R; Bundesrechtsanwaltskammer „Nachrichten aus Berlin“, Ausgabe 5/2014 vom 11.4.2014).


Vorsteueraufteilung: Flächen- versus Umsatzschlüssel

Werden Gebäude sowohl für vorsteuerunschädliche Zwecke als auch für vorsteuerschädliche Zwecke (z.B. private Eigennutzung oder steuerfreie Vermietung) verwendet, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung bestätigt, wonach sich die Aufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Allerdings sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der Räume bestehen.

Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Aufteilung ermöglicht, schließt er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus.

Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen (BFH-Urteil vom 7.5.2014, Az. V R 1/10; BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 19/09).


Verkauf über eBay: Umsatzsteuer schuldet der Inhaber des Nutzerkontos

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (sogenannter Nickname) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.

Sachverhalt

Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Porzellan und ähnliche Dinge) versteigert. Aus den Verkäufen erzielten die Eheleute zwischen 21.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Somit lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.

Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg nun entschieden hat.


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