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Kein Anspruch auf Günstigerprüfung nach Bestandskraft des Steuerbescheids

Ein Antrag auf Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat grundsätzlich nur bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids – also bis zum Ablauf der Einspruchsfrist – Aussicht auf Erfolg. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Hintergrund: Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann beispielsweise bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.5.2015, Az. VIII R 14/13


Bauabzugsteuer: Einbehalt auch für Fotovoltaikanlagen

Nach neuer (bundeseinheitlicher) Verwaltungssicht ist die Installation einer Fotovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung im Sinne des § 48 Einkommensteuergesetz (EStG). Auch die Aufstellung einer Freilandfotovoltaikanlage kann den Bauleistungsbegriff erfüllen. Der Leistungsempfänger ist somit unter gewissen Voraussetzungen zum Steuerabzug verpflichtet.

An der Sichtweise, dass Fotovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Nach derÜbergangsregelung wird es für Fälle bis zum 31.12.2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) allerdings nicht beanstandet, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer unterbleibt.

Hintergrund

Bestimmte Leistungsempfänger haben für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Abzugsverpflichtet sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Verpflichtung gilt auch für Kleinunternehmer, pauschal versteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen.

Von der Abzugsverpflichtung wird abgesehen, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Liegt diese nicht vor und die Gegenleistung übersteigt im laufenden Kalenderjahr nicht den Betrag von 5.000 EUR, muss ebenfalls kein Steuerabzug erfolgen. Die Freigrenze erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG (Vermietungsumsätze) ausführt.

Beachten Sie | Weiterführende Informationen erhalten Sie beispielsweise auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern vom 16.9.2015, Az. S 2272.1.1-3/8 St 32


Antrag auf Teileinkünfteverfahren nur bis zur Abgabe der Steuererklärung möglich

Der Antrag, Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der tariflichen Einkommensteuerzu unterwerfen, muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell klargestellt.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige war zu 90 % an einer GmbH beteiligt. Aus dieser Beteiligung erzielte sie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form sogenannter verdeckter Gewinnausschüttungen. Diese waren mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % besteuert worden. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 stellte sie zwar einen Antrag auf Günstigerprüfung. Einen Antrag auf Regelbesteuerung, die zu einer geringeren Steuer geführt hätte, stellte sie aber erst, nachdem sie die Steuererklärung bei ihrem Finanzamt abgegeben hatte.

Obwohl der Antrag noch vor Abschluss der Einkommensteuerveranlagung gestellt wurde, lehnten ihn sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster als verspätet ab – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof in der Revision befand.

Hintergrund

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Gewinnausschüttungen, die ein Gesellschafter für eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung erhält, mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Allerdings dürfen in diesem Fall auch keine Werbungskosten in Zusammenhang mit der Beteiligung abgezogen werden.

Als Alternative bietet sich das Teileinkünfteverfahren an. Dieses ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.

Dann unterliegen die Beteiligungserträge in Höhe von 60 % der Einkommensteuer. Werbungskosten werden ebenfalls in Höhe von 60 % berücksichtigt.

Entscheidung

Nach der gesetzlichen Regelung ist der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Gegen diese Befristung bestehen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Gesellschafterin kam nicht zugute, dass sie in der Steuererklärung einen davon unabhängigen anderen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt hatte. Dieser kann den gebotenen Antrag auf Regelbesteuerung für Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht ersetzen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung lehnte der Bundesfinanzhof jedenfalls bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen ab.

PRAXISHINWEIS | Die Regelung, wonach eine verdeckte Gewinnausschüttung auch ohne einen Antrag des Steuerpflichtigen nach der tariflichen Einkommensteuer zu besteuern ist, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert hat, war im Streitfall nicht anwendbar, da sie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 gilt. Es konnte somit offenbleiben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Streitfall erfüllt waren.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.7.2015, Az. VIII R 50/14


Privates Veräußerungsgeschäft: Aufschiebende Bedingung verlängert 10-Jahresfrist nicht

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unterliegt der aufschiebend bedingte Verkauf eines privaten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren (privates Veräußerungsgeschäft) auch dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 ein bebautes Grundstück – eine Betriebsanlage einer Eisenbahn – erworben und dieses mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30.1.2008 wieder veräußert. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Eine solche Freistellung erteilte die Behörde am 10.12.2008. Strittig war nun, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend sind, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden.

Des Weiteren stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass für den Zeitpunkt der Veräußerung die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend ist. Ab dem Vertragsschluss am 30.1.2008 bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen. Demzufolge war die zehnjährige Veräußerungsfrist beim Verkauf des Grundstücks noch nicht abgelaufen.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.2.2015, Az. IX R 23/13


Höchstbetrag wird auch bei mehreren Arbeitszimmern nur einmal gewährt

Steht einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von max. 1.250 EUR abzugsfähig. Sollten aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen und zwei häusliche Arbeitszimmer unterhalten werden, gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nichts anderes. Das heißt, der Höchstbetrag wird auch in diesen Fällen nur einmal gewährt.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies war im Streitfall jedoch nicht der Fall, da der Steuerpflichtige seine Vortragstätigkeit außerhalb seines Arbeitszimmers durchführte. Somit kam nur der auf 1.250 EUR beschränkte Höchstbetrag in Betracht.

Dieser Höchstbetrag ist nach der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz personen- und objektbezogen auszulegen und kann demzufolge auch bei mehreren Arbeitszimmern nur einmal jährlich gewährt werden. Denn ein Steuerpflichtiger, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, kann zwei Arbeitszimmer niemals zeitgleich nutzen.

PRAXISHINWEIS | Diese personen- und objektbezogene Sichtweise muss nicht per se negativ sein. So gewährt die Finanzverwaltung den Höchstbetrag von 1.250 EUR auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen, da höchstrichterlich bisher noch nicht geklärt ist, ob für zwei parallel genutzte Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen jeweils Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.2.2015, Az. 2 K 1595/13, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144301; BMF-Schreiben vom 2.3.2011, Az. IV C 6 – S 2145/07/10002, Rz. 22


Erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen vor allem bei Berufsausbildungskosten

Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags besteht nämlich dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren vereinfacht.

Ausbildungskosten

Praktische Bedeutung hat dieses Urteil vor allem für Steuerpflichtige, die sich in einer Ausbildung befinden oder vor Kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Da nämlich regelmäßig keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten oftmals zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt.

Nach derzeitiger Rechtslage sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium allerdings nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Anderenfalls werden nur (nicht vortragsfähige) Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR pro Jahr anerkannt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Berufsausbildungskosten beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Demzufolge hat er dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.

PRAXISHINWEIS | Wurde in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben und kann eine Veranlagung wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr durchgeführt werden, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung herausstellen, könnten auch Steuerpflichtige mit Erstausbildungskosten profitieren.

Nichtanwendungsgesetz in der Pipeline

Obwohl das aktuelle Urteil erst am 29.4.2015 veröffentlicht wurde, ist bereits ein Nichtanwendungsgesetz im Gespräch. Danach soll ein Verlustfeststellungsbescheid nicht mehr ergehen dürfen, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und dieser wegen Festsetzungsverjährung auch nicht mehr erlassen werden kann.

Diesen Vorschlag hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum „Gesetzentwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ geäußert. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.1.2015, Az. IX R 22/14; Az. beim BVerfG u.a. Az. 2 BvL 23/14, Az. 2 BvL 24/14; Bundesrat, Drs. 121/15 (B) vom 8.5.2015


Gesetzesvorhaben: Anhebung des Grundfreibetrags sowie der Kinderfreibeträge

Der 10. Existenzminimumbericht aus Januar 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass in den Veranlagungsjahren 2015 und 2016 beim Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag Erhöhungsbedarf besteht. Mit dem Gesetzentwurf „zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ soll die verfassungsrechtlich gebotene Erhöhung sichergestellt werden.

Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums. Er soll von 8.354 EUR auf 8.472 EUR im Veranlagungszeitraum (VZ) 2015 und auf 8.652 EUR im VZ 2016 angehoben werden. Bis zu seiner Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.

Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags bedingte Änderung des Tarifverlaufs hat unmittelbare Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug 2015. Deshalb muss das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für 2015 geänderte Programmablaufpläne für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und die Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt machen.

Arbeitgeber sind bis zur Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne nicht verpflichtet, Tarifsenkungen bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.

PRAXISHINWEIS | Mit der Bekanntgabe wird auch mitgeteilt, ab wann der Lohnsteuerabzug spätestens auf Grundlage der geänderten Programmablaufpläne vorzunehmen ist. Der bis dahin vorgenommene Lohnsteuerabzug ist dann grundsätzlich zu korrigieren.

Ferner soll auch der Kinderfreibetrag von derzeit 4.368 EUR je Kind (2.184 EUR je Elternteil) auf 4.512 EUR je Kind (2.256 EUR je Elternteil) im Veranlagungsjahr 2015 und auf 4.608 EUR je Kind (2.304 EUR je Elternteil) im Veranlagungsjahr 2016 angehoben werden.

Hinweis | Im Rahmen der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist.

Das monatliche Kindergeld soll 2015 für das erste und zweite Kind jeweils 188 EUR, für das dritte Kind 194 EUR und für jedes weitere Kind jeweils 219 EUR betragen. Dies bedeutet eine Anhebung um jeweils 4 EUR. Ab 2016 soll dann eine erneute Erhöhung um jeweils 2 EUR erfolgen.

Daneben soll der Kinderzuschlag ab dem 1.7.2016 um 20 EUR auf 160 EUR monatlich angehoben werden.

Hinweis | Ein Kinderzuschlag wird den Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen decken können, jedoch nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um auch den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Quelle | Gesetzentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 25.3.2015


Kein Splittingtarif für Alleinerziehende

Weder ein zusätzlicher Freibetrag (neben dem Entlastungsbetrag) noch die Anwendung des Splittingtarifs sind für Alleinerziehende verfassungsrechtlich geboten. Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif ist nicht verfassungswidrig. Dies gilt nach einer Entscheidung des 4. Senats des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision anhängig) auch dann, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet und dem Alleinerziehenden lediglich ein hinter dem Mindestunterhalt zurückbleibender Unterhaltsvorschuss zufließt.

Ähnlich geurteilt hatte in 2013 bereits der 7. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen. Im vorangegangenen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hatte der Bundesfinanzhof diese Auffassung bestätigt. Er konnte weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den Schutz von Ehe und Familie feststellen. Da vermutlich erst das Bundesverfassungsgericht Klarheit schaffen wird, sollten betroffene Steuerbescheide offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2014, Az. 4 K 81/14, Rev. BFH Az. III R 36/14; FG Niedersachsen, Urteil vom 6.5.2013, Az. 7 K 114/10, Rev. BFH Az. III R 62/13; BFH-Beschluss vom 17.10.2012, Az. III B 68/12; anhängig: BVerfG Az. 2 BvR 1519/13


Familienheim: Keine Erbschaftsteuerbefreiung bei Gebäudeabriss und späterem Neubau

Ein vom Erblasser selbst genutztes Familienheim kann an den Ehegatten (oder an die Kinder bei einer Wohnfläche bis zu 200 qm) grundsätzlich erbschaftsteuerfrei vererbt werden. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Somit scheidet eine Steuerbefreiung bei Gebäudeabriss und Errichtung eines für eigene Wohnzwecke vorgesehenen Neubaus durch den Erben aus, so das Finanzgericht München.

Für die Steuerbefreiung ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn der Erwerber zunächst eine umfassende Renovierung vornimmt und sich hierdurch der Beginn der Selbstnutzung verzögert.

Etwas anderes gilt aber, wenn das marode Gebäude abgerissen und eine neue, zur Selbstnutzung vorgesehene Wohnung errichtet wird. Denn durch die vollständige Beseitigung des geerbten Hauses kann es nicht mehr zu dessen Selbstnutzung durch den Erben kommen. Ob der Abriss unvermeidbar gewesen ist, ist insoweit irrelevant.

Quelle | FG München, Urteil vom 22.10.2014, Az. 4 K 847/13


Selbst getragene Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Zum Hintergrund: Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind ohne Beschränkungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Aufwendungen für Komfortleistungen (z.B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer) sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen.

Beachten Sie | Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen.

Sachverhalt
Ein Ehepaar machte Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder als Sonderausgaben geltend. Dabei bezogen sie auch Krankheitskosten ein, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten. Für diese Kosten versagte das Finanzamt den Sonderausgabenabzug sowie den Abzug als außergewöhnliche Belastung – und zwar zu recht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Als Sonderausgaben abzugsfähig sind nur solche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen. Dies ist bei Zahlungen an Ärzte zur Vergütung von Heilbehandlungen nicht der Fall. Ferner wies das Finanzgericht Münster auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hin, wonach selbst gezahlte Krankheitskosten aufgrund von Selbst- und Eigenbeteiligungen keine Sonderausgaben sind. Diese Rechtsprechung muss entsprechend für Krankheitskosten gelten, auf deren Erstattung zum Erhalt der Beitragsrückerstattung verzichtet wird.

Dass ein Sonderausgabenabzug ausscheidet, aber die (spätere) Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindert, ist nach Ansicht des Finanzgerichts nicht verfassungswidrig.

Praxishinweis | Die Inanspruchnahme einer Beitragsrückerstattung, die zunächst vorteilhaft erscheint, kann unter Einbeziehung der steuerlichen Folgen nachteilig sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige Krankheitskosten in Höhe von 400 EUR selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von 500 EUR zu erhalten. Bei einem unterstellten Steuersatz von 30 % ergibt sich nämlich dann eine steuerliche Mehrbelastung von 150 EUR (30 % von 500 EUR), sodass unter dem Strich ein „Minus“ von 50 EUR verbleibt. Die steuerlichen Konsequenzen sollten in die Berechnungen also stets einbezogen werden.

Der Abzug als außergewöhnliche Belastung scheiterte daran, dass die zumutbare Belastung (u.a. abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte) nicht überschritten wurde. Zu der Frage, ob die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten rechtmäßig ist, sind beim Bundesfinanzhof bereits einige Verfahren anhängig. Somit hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.11.2014, Az. 5 K 149/14 E, Rev. zugelassen; anhängige Verfahren: u.a. BFH Az. VI R 33/13


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