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Ordnungsmäßige Buchführung bei Fahrlehrern

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind branchenspezifische Aufzeichnungspflichten, wie die Aufzeichnungspflicht nach § 18 des Fahrlehrergesetzes, zugleich steuerrechtliche Pflichten.

Allgemeines zur Aufbewahrungspflicht

Der Aufbewahrungspflicht und dem Datenzugriff unterliegen grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Nicht dazu gehören dagegen Unterlagen und Daten, die beispielsweise private, nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen. Dies gilt auch für Unterlagen und Daten, die „freiwilligen“, also über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Soweit sich für sie eine Aufbewahrungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt, können sie vom Steuerpflichtigen folglich vernichtet oder gelöscht werden.

Demgegenüber unterliegen der Aufbewahrungspflicht auch Unterlagen, die Aussagen über Vorgänge zum Gewinn und seiner Ermittlung enthalten. Dies gilt jedenfalls bei solchen Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn mittels Bestandsvergleich ermitteln. Schließlich transformiert § 140 der Abgabenordnung branchenspezifische Aufzeichnungen zu steuerlichen Pflichten – und derartige branchenspezifische Aufzeichnungspflichten enthält § 18 des Fahrlehrergesetzes, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Aufbewahrungspflicht im Streitfall

Im Streitfall wurden weder die Ausbildungs- noch die Tagesnachweise nach dem Fahrlehrergesetz vorgelegt. Diesen kam aber besondere Bedeutung zu. Auf Grundlage der vorhandenen Rechnungen war nämlich nicht im Einzelnen erkennbar, ob sämtliche geleisteten Fahrstunden den Fahrschülern tatsächlich in Rechnung gestellt wurden und ob alle Zahlungen in der Gewinnermittlung enthalten waren. Hierzu hätte es der Vorlage der Ausbildungs- und Tagesnachweise bedurft. Nur anhand dieser von den Fahrschülern gegengezeichneten Unterlagen hätte sich die Vollständigkeit der Einnahmen überprüfen lassen.

Infolgedessen wertete das Finanzgericht die Buchführung als formell nicht ordnungsgemäß. Die negative Folge: Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.4.2014, Az. 5 K 1227/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142868


Künstlersozialabgabe: Neue Prüfmechanismen ab 2015

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2015 bei 5,2 % liegen. Dass keine erneute Erhöhung notwendig wird, liegt vor allem an dem kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes, wodurch die Deutsche Rentenversicherung ihre Prüftätigkeit massiv ausweiten wird.

Zum Hintergrund

Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.

Hinweis | Weitere Informationen erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Neue Prüfroutine

Ab 2015 werden alle Arbeitgeber aus dem Verwerterbestand der Künstlersozialkasse sowie alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen (mindestens alle vier Jahre) auf etwaige Melde- und Zahlungspflichten geprüft. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Der Umfang des Kontingentes soll gewährleisten, dass der durchschnittliche Prüfturnus in dieser Gruppe zehn Jahre beträgt.

Geringfügigkeitsgrenze

Unternehmen, die nur unregelmäßig und in geringem Umfang zum Zwecke der Eigenwerbung, Öffentlichkeitsarbeit oder im Rahmen der sogenannten Generalklausel Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, profitieren ab 2015 von einer Geringfügigkeitsgrenze. Diese beträgt 450 EUR und bezieht sich auf die Summe der Entgelte (nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes) aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen.

Quelle | Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes vom 30.7.2014, BGBl I 2014, 1311; Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015 vom 8.9.2014, BGBl I 2014, 1520

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Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Archivierung elektronischer Kontoauszüge

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking-Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Zur Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen hat nunmehr das Bayerische Landesamt für Steuern Stellung bezogen.

Im Kern lässt sich Folgendes festhalten: Sofern die Kontoauszüge elektronisch übermittelt werden, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt.

Der Ausdruck und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten der §§ 146, 147 der Abgabenordnung. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern, AO-Kartei vom 19.5.2014, Az. S 0317.1.1-3/3 St42, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 141833


Firmenfortführung: Haftungsausschluss nur bei rechtzeitiger Eintragung

Ein Haftungsausschluss bei Firmenfortführung kann nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Zum Hintergrund: Nach einer Regelung im Handelsgesetzbuch (§ 25 HGB) haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn das Geschäft unter der bisherigen Firma im Kernbereich fortgeführt wird. Im Gegensatz zur Haftung nach der Abgabenordnung (§ 75 AO) kann diese Haftung durch Eintragung im Handelsregister oder durch Mitteilung an die Gläubiger ausgeschlossen werden.

Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen nach dem Wechsel alsbald bewirkt werden. Das Oberlandesgericht Hamm weist darauf hin, dass das Risiko einer verzögerten Eintragung und Bekanntmachung den neuen Unternehmensträger trifft. Es kommt dabei weder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des Registergerichts an.

Hinweis: In der älteren Rechtsprechung sind die Wirkungen eines Haftungsausschlusses verneint worden, wenn zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung sechs oder zehn Wochen verstrichen sind. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine Eintragung neun Monate nach der Geschäftsübernahme keinesfalls ausreichend (OLG Hamm, Beschluss vom 27.2.2014, Az. 27 W 9/14; BGH-Urteil vom 16.1.1984, Az. II ZR 114/83).


Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2013 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2013 (mit Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben 2013 und 2014) veröffentlicht.

Richtsatzsammlung

Auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen setzt die Finanzverwaltung durchschnittliche Rohgewinnaufschläge für verschiedene Gewerbezweige nach Umsatzklassen fest. Diese Werte werden jährlich überprüft und, wenn nötig, angepasst.

Die Richtsätze sind für die Finanzverwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Schätzung grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen.

Beachten Sie: Ist die Buchführung jedoch nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Beachten Sie: Die Regelung dient der Vereinfachung, sie lässt aber keine Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung (BMF-Schreiben vom 29.7.2014, Az. IV A 4 – S 1544/09/10001-06).


Tarifbegünstigung bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

Unter gewissen Voraussetzungen können Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten als außerordentliche Einkünfte begünstigt besteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Ertrag aufgrund der geballten Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen für sechs Jahre, die darauf beruhen, dass der Europäische Gerichtshof die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen für umsatzsteuerfrei hält, auch bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen ist.

Die Einkünfte müssen „außerordentlich“ sein. Dazu gehört auch, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine entsprechende Progressionswirkung erwarten lässt. Zwar sind schwankende Einnahmen bei den Gewinneinkünften nicht ungewöhnlich. Sind Umsatzsteuerveranlagungen für sechs bis acht Jahre jedoch noch änderbar, betragen die Erstattungen insgesamt rund 100 % des gewöhnlichen Umsatzes aus der Haupttätigkeit, sodass sich eine erhebliche Progressionswirkung ergibt.


Nur der angemessene Teil des Ehegatten-Arbeitslohns mindert den Gewinn

Wird bei einem steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, muss zumindest der angemessene Teil der Lohnzahlung als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen.

Sachverhalt

Da im Streitfall hinsichtlich der Stundennachweise keine Originalaufzeichnungen der auf 400 EUR-Basis angestellten Ehefrau vorlagen, erkannte die Außenprüfung das Arbeitsverhältnis zunächst nicht an. Im Einspruchsverfahren führte das Finanzamt eine Befragung der Ehefrau durch und kam schließlich zu dem Ergebnis, dass sie die vom Ehemann beschriebenen Tätigkeiten (z.B. Zahlungstermine überwachen und allgemeine Bürotätigkeiten) der Art nach auch tatsächlich verrichtet habe. Das Arbeitsverhältnis sei somit dem Grunde nach anzuerkennen.

Allerdings hielt das Finanzamt nur einen Stundensatz von 10 EUR für angemessen; der Ehemann hatte das Doppelte bezahlt. Dabei orientierte sich das Finanzamt an dem Arbeitslohn einer Bürogehilfin in der Region Hannover. Gegen die Kürzung der Betriebsausgaben klagte der Ehemann u.a. mit der Begründung, dass das Beispiel der Bürogehilfin der Qualifikation seiner Ehefrau (Abschluss als Bürokauffrau) nicht entspreche – allerdings ohne Erfolg.

Entscheidung

Da der Ehemann wegen des im Klageverfahren bestehenden Verböserungsverbots gegenüber dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht schlechter gestellt werden kann, brauchte das Finanzgericht Niedersachsen trotz bestehender Zweifel die vom Finanzamt angenommene tatsächliche Durchführung des (mündlichen) Arbeitsvertrags nicht überprüfen.

Zudem beanstandete das Finanzgericht den geschätzten Stundenlohn von 10 EUR nicht. Für die Bemessung der Höhe sind üblicherweise die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung und die tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten entscheidend. Die berufliche Qualifikation spielt möglicherweise eine Rolle, soweit die Fähigkeiten auch nutzbringend eingesetzt werden müssen. Beispielsweise verdiene eine Juristin mit zwei Staatsexamina als Putzfrau trotz der hohen Qualifikation nur so viel, wie andere Putzfrauen verdienen, so das Finanzgericht.

Praxishinweise

Verträge zwischen nahen Angehörigen sollten aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (FG Niedersachsen, Urteil vom 7.1.2014, Az. 9 K 135/12).


Gesetzliche Rentenversicherung: Keine Befreiung für Syndikusanwälte

Das Bundessozialgericht hat in drei Verfahren entschieden, dass Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, da sie bei ihren jeweiligen Arbeitgebern nicht als Rechtsanwälte beschäftigt sind.

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kann derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werden. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt ist der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses.

Ob gegen die Entscheidungen Verfassungsbeschwerden eingelegt werden, bleibt vorerst abzuwarten.

Hinweis: Das Gericht hat klargestellt, dass bestandskräftige Befreiungen im jeweiligen Beschäftigungsverhältnis Vertrauensschutz genießen (BSG, Urteile vom 3.4.2014, Az. B 5 RE 13/14 R, Az. B 5 RE 9/14 R, Az. B 5 RE 3/14 R; Bundesrechtsanwaltskammer „Nachrichten aus Berlin“, Ausgabe 5/2014 vom 11.4.2014).


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