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Rendering-Leistungen von Architekten unterliegen nicht der Gewerbesteuer

Architekten, die ausschließlich sogenannte Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht. So lautet eine aktuelle und bereits rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Köln.

Sachverhalt

Eine GbR mit zwei Gesellschaftern – beides Diplomingenieure und Architekten – betrieb ein Rendering-Büro und bot Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe an. Bei diesem sogenannten Rendering werden Entwurfs-Planungen mithilfe einer Grafik-Software dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt.

Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus diesen Leistungen der Gewerbesteuer. Bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafik-Software im Vordergrund. Die Architekten hätten einen so begrenzten eigenen Gestaltungsspielraum, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr dem Berufsbild eines Architekten entspreche und daher als gewerblich anzusehen sei.

Mit dieser Sichtweise wollten sich die Architekten nicht zufriedengeben und klagten. Ihre Klage vor dem Finanzgericht Köln war erfolgreich.

Bei den von der GbR durchgeführten Architekturvisualisierungen handelt es sich um typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung.

Im Streitfall lag eine für eine selbstständige Arbeit ausreichende eigenständige Planungsleistung vor. Die Architekten wurden regelmäßig in einem frühen Entwurfsstadium bei der Entwicklung von Architekturprojekten miteingebunden, in dem sie mithilfe der Visualisierung am Entwurfsprojekt im Dialog mit den originär beauftragten Architekten gestalterisch planend beteiligt waren.

Beachten Sie | Das Rendering unterscheidet sich nach Ansicht des Finanzgerichts deutlich von der Tätigkeit eines Modellbauers, der nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1963 keine einem Architekten vergleichbare Tätigkeit ausübt. Denn die Beauftragung des Modellbauers erfolgte hier nach Abschluss der Planungsphase, sodass der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der Ausführung nach einem vorgegebenen Plan lag.

Eine selbstständige Tätigkeit ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Architekten nur Teilbereiche der Entwurfsplanung abdecken. Vielmehr ist die Tätigkeit in nur einem Hauptbereich der Architektur ausreichend. Zudem sind Spezialisierungen keine Seltenheit.

Quelle |FG Köln, Urteil vom 21.4.2021, Az. 9 K 2291/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223984; FG Köln, PM vom 10.8.2021


Neues Schreiben der Finanzverwaltung zur Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen

Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln hat das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben vom 30.6.2021 nun angepasst. Gegenüber dem bisherigen Schreiben aus 1994 wurden insbesondere Aspekte zur Erstellung einer Bewirtungsrechnung mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem und zur Digitalisierung der Rechnung und des Eigenbelegs aufgenommen.

Nachweis durch den Steuerpflichtigen

Bei Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass erfolgt eine Abzugsbeschränkung nach der nur 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln.

Zum Nachweis (Eigenbeleg) der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen muss der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.

Erfolgte die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass in einer Gaststätte, ist die Rechnung zum Nachweis beizufügen. Dabei genügen auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung.

Beachten Sie | Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen zeitnah gemacht werden (nach Ablauf des Geschäftsjahres ist jedenfalls nicht mehr zeitnah).

Inhalt der Rechnung

Die Rechnung muss grundsätzlich den Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) genügen, maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 250 EUR müssen mindestens die Anforderungen des § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erfüllt sein. Dies sind:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb),
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  • Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz.

Zusätzlich sind bei Rechnungen über 250 EUR die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb) erforderlich.

Die Rechnung muss eine fortlaufende Nummer enthalten, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben worden ist. Dies gilt nicht bei Kleinbetragsrechnungen. Verpflichtende Angaben nach § 6 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) bleiben unberührt.

Beachten Sie | Nach § 6 KassenSichV werden weitere Anforderungen an einen Beleg gestellt. Danach muss ein Beleg auch enthalten:

  • den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
  • die Transaktionsnummer und
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen. Die Angabe „Speisen und Getränke“ und die Angaben der für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme reichen nicht.

Beachten Sie | Bezeichnungen wie beispielsweise „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ und aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen sind indes nicht zu beanstanden.

Rechnungen bis zu 250 EUR müssen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen nicht enthalten. Bei Rechnungen über 250 EUR bestehen nach dem Verwaltungsschreiben keine Bedenken, wenn der Bewirtungsbetrieb den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen handschriftlich auf der Rechnung vermerkt.

Erstellung der Bewirtungsrechnung

Das Bundesfinanzministerium hat mit dem neuen Schreiben erstmals auch zur Erstellung einer Bewirtungsrechnung aus Sicht des Bewirtungsbetriebs Stellung genommen. Dies war wegen der Verschärfungen im Bereich der elektronischen Kassensysteme erforderlich.

Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion im Sinne des § 146a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 1 KassenSichV, werden für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist nach § 146a Abs. 2 AO verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen.

Merke | Der Beleg, der die Angaben nach § 6 KassenSichV enthält, stellt bei einem Rechnungsbetrag bis 250 EUR eine ordnungsgemäße Rechnung dar. Rechnungen in anderer Form (z. B. handschriftlich oder nur maschinell erstellte), erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht. Die darin ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen (Verschärfung gegenüber der bisherigen Praxis).

Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige darauf vertrauen, dass die Rechnung maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch mittels QR-Code dargestellt werden.

Digitale oder digitalisierte Rechnungen und Belege

Der Eigenbeleg kann digital erstellt oder digitalisiert werden. Die Autorisierung ist durch den Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der Angaben zu gewährleisten, die im Nachhinein nicht undokumentiert geändert werden können.

Beachten Sie | Die Bewirtungsrechnung kann dem Steuerpflichtigen bereits in digitaler Form übermittelt werden. Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen im Anschluss digitalisiert werden.

Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung zusammengefügt oder durch einen Gegenseitigkeitshinweis auf Eigenbeleg und Bewirtungsrechnung verbunden werden. Eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index) ist zulässig. Die geforderten Angaben können auch in digitaler Form auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung angebracht werden.

Merke | Das Bundesfinanzministerium fordert in diesem Zusammenhang zahlreiche Punkte, damit die Nachweiserfordernisse als erfüllt angesehen werden können. So müssen u. a. die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erfüllt sein.

Bewirtungen im Ausland

Bei Bewirtungen im Ausland gelten grundsätzlich dieselben Regelungen. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass er eine detaillierte, maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung nicht erhalten konnte, genügt in Ausnahmefällen die ausländische Rechnung, auch wenn sie den Anforderungen nicht voll entspricht.

Beachten Sie | Liegt ausnahmsweise nur eine handschriftlich erstellte Rechnung vor, muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass im ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.

Anwendungsregelungen

Das neue Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei zwei Übergangsregelungen gewährt werden:

  • Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig.
  • Führen die Regelungen (über die nach der KassenSichV geforderten Angaben hinaus) im Vergleich zum Schreiben vom 21.11.1994 zu erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind sie erst für Bewirtungsaufwendungen verpflichtend, die nach dem 1.7.2021 anfallen.

Quelle |BMF-Schreiben vom 30.6.2021, Az. IV C 6 – S 2145/19/10003 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223336


Zur Steuerpflicht von Online-Pokergewinnen

Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat der Steuerpflichtige Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Steuerpflichtige aus der Teilnahme an den Online-Pokerspielen gewerbliche Einkünfte erzielt habe und erließ für das Streitjahr 2009 einen Einkommensteuer- und einen Gewerbesteuermessbescheid. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige vor dem Finanzgericht Münster und bekam zumindest teilweise Recht. Dabei stellten die Richter insbesondere auf folgende Aspekte ab:

  • Bei der vom Steuerpflichtigen gespielten Variante Texas Hold´em handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Auch nach wissenschaftlich-mathematischen Untersuchungen bzw. praktischen Tests ist diese Variante schon bei einem Durchschnittsspieler als Spiel einzuordnen, bei dem nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment überwiegt.
  • Der Steuerpflichtige hat sich auch, wie für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten hat und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten ist.
  • Der Pokerspieler hat auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Denn er hat über eine gewisse Dauer hinweg Pokergewinne erzielt und die Online-Pokerspiele mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt.
  • Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, hat der Steuerpflichtige allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspiel überschritten, weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum
    Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen waren.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 10.3.2021, Az. 11 K 3030/15 E,G, Rev. BFH Az. X R 8/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222696


Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021

Bereits mit Schreiben vom 11.2.2021 hatte das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021 veröffentlicht. Diese wurden nun für das zweite Halbjahr 2021 angepasst.

Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz wurde für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) der ermäßigte Umsatzsteuersatz eingeführt. Da sich dies auch auf die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) auswirkt, hatte das Bundesfinanzministerium eine Unterteilung in zwei Halbjahre vorgenommen.

Da diese Regelung durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert wurde, hat das Bundesfinanzministerium nun auch die Pauschbeträge für das 2. Halbjahr 2021 angepasst, die mit denen für das 1. Halbjahr 2021 identisch sind.

Hintergrund

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen. Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

Beachten Sie | Werden Betriebe jedoch nachweislich wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Coronapandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass es sich um pauschale Halbjahreswerte für eine Person handelt. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.6.2021, Az. IV A 8 – S 1547/19/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223350


Investitionsabzugsbetrag: Investitionszeitraum wurde coronabedingt verlängert

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Ein IAB setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wurde der Investitionszeitraum auf fünf Jahre (Bildungsjahr 2017) bzw. auf vier Jahre (Bildungsjahr 2018) verlängert.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Fristen in Abhängigkeit vom Jahr der Bildung gelten:

Übersicht
Jahr der Bildung des IAB Späteste Auflösung des IAB
2016 2019
2017 2022 (fünf Jahre)
2018 2022 (vier Jahre)
2019 2022
2020 2023

Die gesetzliche Verlängerung des Investitionszeitraums ist der Coronapandemie geschuldet. Sollte sich eine im Jahr 2017 bzw. 2018 beabsichtigte Investition, für die ein IAB gebildet wurde, selbst bis Ende 2022 nicht realisieren lassen, könnte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine frühzeitige freiwillige Auflösung des seinerzeit gebildeten IAB erwogen werden.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021, BGBl I 2021, S. 2050


Kleine Fotovoltaikanlagen: Steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag

Bei kleinen Fotovoltaikanlagen kommt es oft zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht angezweifelt wird. Das ist meist der Fall, wenn in den ersten Jahren höhere Verluste erwirtschaftet werden. Diesen Streit möchte das Finanzamt ab sofort vermeiden. Damit künftig keine aufwendigen und streitanfälligen Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht vom Steuerpflichtigen erstellt und vom Finanzamt geprüft werden müssen, hat die Finanzverwaltung eine praxistaugliche Vereinfachung geschaffen.

Keine Gewinnerzielungsabsicht auf Antrag

Auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen ist aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass die Fotovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Es liegt damit eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Durch die Antragstellung wird auch für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume der Vergangenheit unterstellt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die Folge ist, dass auch in bereits vergangenen Jahren keine Gewinne versteuert werden müssen bzw. Verluste verrechenbar sind. Erfolgten Steuerfestsetzungen z. B. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. ergingen sie insoweit vorläufig, sind die Steuerfestsetzungen zu ändern und Gewinne bzw. Verluste nicht weiter zu berücksichtigen. Gewinne oder Verluste bleiben nur dann bestehen, wenn sie in einem verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Steuerbescheid berücksichtigt wurden.

Praxistipp | Eine Antragstellung kann vor allem sinnvoll sein, wenn bereits für ältere Jahre Verluste anerkannt wurden und diese Jahre nicht geändert werden können. Dann bleiben diese Verluste steuerlich erhalten, künftige Gewinne unterliegen jedoch nicht der Besteuerung.

Wird kein entsprechender Antrag durch den Steuerpflichtigen gestellt, bleibt es bei dem ursprünglichen Verfahren. Die Gewinnerzielungsabsicht ist dann nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.

Nur kleine Anlagen sind begünstigt

Die Liebhaberei auf Antrag gilt für kleine Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, wenn die Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 erfolgte. Zudem muss sich die Fotovoltaikanlage auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder auf einem unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus einschließlich dessen Außenanlagen (z. B. Garagen) befinden.

Eine Anwendung ist damit ausgeschlossen, wenn die Anlage auf einem vermieteten oder gewerblich genutzten Grundstück oder auf einem Mehrfamilienhaus installiert wurde. Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 EUR im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.

Beachten Sie | Die Neuerungen gelten auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass sich das Blockheizkraftwerk in einem eigengenutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus befindet und die Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 erfolgte.

Liegen die Voraussetzungen der Liebhaberei auf Antrag in vorangehenden Jahren nicht vor oder ändern sich in künftigen Veranlagungszeiträumen die Verhältnisse (z. B. Vergrößerung der Anlage oder Nutzungsänderung des Gebäudes), gilt der Antrag insoweit nicht. Zudem ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dem Finanzamt einen Wegfall der Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung in künftigen Jahren schriftlich mitzuteilen.

Umsatzsteuerliche Hinweise

Die vorgenannten Ausführungen gelten für die Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich ist es unbeachtlich, ob die Anlage mit Gewinn oder Verlust betrieben wird. Hier kommt es für die Unternehmereigenschaft darauf an, ob mit der Anlage Einnahmen erzielt werden sollen.

Quelle |BMF-Schreiben vom 2.6.2021, Az. IV C 6 – S 2240/19/10006 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222838


Kein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

Bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Mit dieser Entscheidung des Finanzgerichts Münster wollen sich die Steuerpflichtigen aber nicht zufriedengeben und haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hintergrund: Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein IAB von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Ein IAB setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird.

Beachten Sie | Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Sachverhalt

Die Ehefrau des Klägers war an einer GbR beteiligt, die zwei Fotovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. 2017 veräußerte die Ehefrau ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 1.1.2018 an ihren Ehemann. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag i. H. von 48.000 EUR geltend. Hilfsweise beantragten die Eheleute die Berücksichtigung dieses Betrags in ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Doch beides lehnte das Finanzamt ab.

Die sowohl von der GbR als auch von den zusammenveranlagten Eheleuten erhobene Klage blieb erfolglos.

Die Klage der GbR gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2016 wies das Finanzgericht zurück, weil der Ehemann in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt war und es deshalb an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung fehlte.

Aber auch die Bildung des IAB im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lehnte das Finanzgericht ab. Im Hinblick auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehlte es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten ist.

Der anteilige Erwerb der einzelnen bereits in der GbR befindlichen Fotovoltaikanlagen kann zwar als Anschaffung von (anteiligen) Wirtschaftsgütern gesehen werden. Im Streitfall fehlte es aber insoweit an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Ehemanns. Denn dieser wollte sich nur über die GbR unternehmerisch betätigen.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil folgende Frage bislang noch nicht vom Bundesfinanzhof entschieden worden ist: Ist die Geltendmachung eines IAB wegen des beabsichtigten Erwerbs von Anteilen an einer Personengesellschaft für sich bereits im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befindliche Wirtschaftsgüter möglich?

Quelle |FG Münster, Urteil vom 26.3.2021, Az. 4 K 1018/19 E, F, Rev. BFH: Az. IV R 11/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222647


Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter gilt nicht für die Handelsbilanz

Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Wird dieses steuerliche Wahlrecht der Sofortabschreibung genutzt, wirken sich Aufwendungen bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben aus. Doch gilt dieses Wahlrecht auch für handelsrechtliche Zwecke? Nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) jedenfalls nicht.

Steuerliche Auswirkungen

Bislang waren z. B. die Anschaffungskosten eines Computers über drei Jahre abzuschreiben, wenn sie mehr als 800 EUR (netto) betragen. Legt der Steuerpflichtige aber nun eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden (also in der Regel ab 2021). In diesen Gewinnermittlungen können dann Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden.

Handelsrechtliche Sichtweise

Die Schätzung der Nutzungsdauer muss sich an den betrieblichen Realitäten ausrichten. Nach Auffassung des IDW ist damit die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die begünstigten digitalen Investitionen für handelsbilanzielle Zwecke regelmäßig unzulässig.

Eine Sofortabschreibung ist allerdings auch handelsrechtlich zulässig, wenn der Vermögensgegenstand das Kriterium eines geringwertigen Wirtschaftsguts erfüllt (u. a. Anschaffungs- oder Herstellungskosten kleiner/gleich 800 EUR).

Wird die Sofortabschreibung steuerlich genutzt, ohne dass dies für die handelsrechtliche Bilanzierung gerechtfertigt werden kann, fallen Steuer- und Handelsbilanz somit auseinander. Daraus resultieren passive latente Steuern bzw. das Erfordernis zur Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung für passive latente Steuern.

Quelle | Mitteilung des IDW vom 22.3.2021, Sofortabschreibung sog. digitaler Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz, Berichterstattung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) über eine außerordentliche Sitzung am 16.3.2021; BMF-Schreiben vom 26.2.2021, Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220811


Investitionsabzugsbetrag für den Betriebs-Pkw: Fahrtenbuch ist keine Bedingung

Beanspruchen Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für einen betrieblichen Pkw, dann stoßen sie oft auf Gegenwehr des Finanzamts. Der Grund: Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung. Doch jetzt gibt es ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs. Danach kann der Nachweis nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel erfolgen.

Für die künftige Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein IAB von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Ferner setzt ein IAB voraus, dass das Wirtschaftsgut fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird. Bei einem Pkw kann der Nachweis durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erfolgen. Aber auch wenn die Privatnutzung anhand der pauschalen Ein-Prozent-Regel ermittelt wird, ist ein IAB (entgegen der Verwaltungsmeinung) nicht per se ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang ist es dem Steuerpflichtigen dabei im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht verwehrt, ergänzend zu den Aufzeichnungen in den (nicht ordnungsgemäß geführten) Fahrtenbüchern weitere Belege vorzulegen.

Quelle |BFH-Urteil vom 15.7.2020, Az. III R 62/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221533


Steuererklärung 2020: Neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“

Bei der Einkommensteuererklärung 2020 ist zusammen mit der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) und/oder L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) die neue Anlage Corona-Hilfen einzureichen. In dem Formular wird u. a. abgefragt, ob Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse bezogen wurden, die grundsätzlich als Betriebseinnahmen zu versteuern sind.


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