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Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Nach § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz (EStG) gilt: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Dennoch entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.

Aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG folgt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf keine symmetrische Besteuerung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer rechtfertigen könnte.

Beachten Sie | Nur soweit Erstattungszinsen im Zusammenhang mit gegenläufigen und zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten Nachforderungszinsen stehen, ist eine entsprechende Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen geboten.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.5.2023, Az. 9 K 1987/21 G,F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236518


Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Finale Staatenaustauschliste 2023 liegt vor

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staatenaustauschliste 2023 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2023 erfolgt.

Für den Datenaustausch zum 30.9.2024 wird dann eine neue Staatenaustauschliste 2024 im Rahmen eines weiteren Schreibens veröffentlicht werden.

Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Quelle |BMF-Schreiben vom 20.7.2023, Az. IV B 6 – S 1315/19/10030 :057, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236519


Steuerfahndung erhält Daten von Online-Vermietungsportal

Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt, damit sie die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abgleichen können. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von rund 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde EUR vor.

Hintergrund: Hamburg hatte bereits 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Daten hat 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Millionen EUR geführt. Das war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern anzufordern, die Wohnraum über diese Plattform vermietet haben.

Quelle | Finanzbehörde Hamburg, PM vom 6.7.2023


Pkw-Unfall im Ausland: Ende der Kfz-Steuerpflicht bei Nichtbenutzung

Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das wegen einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate später verschrottet, kann die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt enden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Sachverhalt

A (mit Wohnsitz im Inland und in Italien) war am 6.1.2020 mit seinem im Inland zugelassenen Kfz an einem Unfall in Italien beteiligt. Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt und der Führerschein wegen fehlender Zulassung in Italien eingezogen. Infolge der hohen Kosten verzichtete A auf eine Ummeldung und ließ das Kfz verschrotten. Wegen der erforderlichen Genehmigung der italienischen Behörden kam es erst am 20.6.2020 zur Verschrottung. Erst danach erhielt A die Fahrzeugpapiere wieder zurück und er konnte das Fahrzeug zum 14.7.2020 bei der inländischen Zulassungsbehörde abmelden.

A beantragte beim Hauptzollamt das Ende der Steuerpflicht zum 6.1.2020. Dieses stellte jedoch auf den Zeitpunkt der Verschrottung (20.6.2020) ab und setzte die Kfz-Steuer entsprechend fest.

Ein früheres Ende könne nicht angenommen werden, da A die Verzögerung selbst zu verantworten habe. Das sah das Finanzgericht Münster allerdings anders.

Im Streitfall greift § 5 Abs. 4 S. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), wonach für das Ende der Steuerpflicht ein früherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben und er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert hat. Beweisvorsorge ist also oberstes Gebot.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 14.4.2023, Az. 10 K 824/22 Kfz, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236520


Online-Pokergewinn kann steuerpflichtig sein

Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Ein Student hatte 2007 mit dem Online-Pokerspiel (in der Variante „Texas Hold‘em/Fixed Limit“) begonnen. Ausgehend von kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er einen Gewinn von über 80.000 EUR, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine Gesamtspielzeit auf 673 Stunden.

Das Finanzgericht Münster würdigte den Sachverhalt dahin gehend, dass der Student ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und der von Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von rund 60.000 EUR somit der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt und dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos angeknüpft.

Beachten Sie | Poker ist in einkommensteuerlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

Aber nicht jeder Pokerspieler unterliegt der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich um eine private Tätigkeit, bei der sich Gewinne und Verluste steuerlich nicht auswirken. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird, ist das Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler (z. B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets).

Quelle |BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. X R 8/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236046; BFH, PM Nr. 31/23 vom 29.6.2023

 


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