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Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit: Nur Entfernungspauschale absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) auch bei Nutzung eines Taxis lediglich Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen kann.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR) anzusetzen – und zwar unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird.

Beachten Sie | Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Aufwendungen hierfür können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Der Bundesfinanzhof stellt bei seiner Entscheidung darauf ab, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (insbesondere Bus und Bahn) und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht zu den „öffentlichen Verkehrsmitteln“ im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 2 EStG, sodass die Ausnahmeregelung hier nicht greift.

Quelle |BFH-Urteil vom 9.6.2022, Az. VI R 26/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232091; BFH, PM Nr. 50/22 vom 3.11.2022


Sozialversicherung: Rechengrößen für 2023

Der Bundesrat hat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 zugestimmt (BR-Drs. 509/22 (B) vom 25.11.2022). Durch die Verordnung wurden Rechengrößen der Sozialversicherung, die ab 1.1.2023 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten werden, aktualisiert. Einige Rechengrößen bzw. Beitragsbemessungsgrenzen für 2023 im Überblick: Allgemeine Rentenversicherung: alte Bundesländer = 87.600 EUR (monatlich = 7.300 EUR); neue Bundesländer = 85.200 EUR (monatlich = 7.100 EUR); Kranken- und Pflegeversicherung: bundeseinheitlich = 59.850 EUR (monatlich = 4.987,50 EUR).


Fahrzeugwerbung: Entgelt ist oft Arbeitslohn

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers Arbeitslohn, wenn dem abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Hintergrund: Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber hatte mit einem Teil seiner Arbeitnehmer „Werbemietverträge“ geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten Pkw anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 EUR. Der Arbeitgeber behandelte das „Werbeentgelt“ als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und behielt daher keine Lohnsteuer ein.

Dies war auch für die Arbeitnehmer vorteilhaft, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 EUR jährlich steuerfrei sind.

Das Finanzamt ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof in der Revision entschieden.

Die Zahlungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weil sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind und nicht auf einem Sonderrechtsverhältnis „Mietvertrag Werbefläche“ beruhen, da diesem kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Der Bundesfinanzhof erachtete insbesondere die folgenden Würdigungen der Vorinstanz nicht nur als möglich, sondern als naheliegend:

  • Dem gesondert abgeschlossenen „Mietvertrag Werbefläche“ kam unter Berücksichtigung der am Markt befindlichen Angebote schon aufgrund seiner Ausgestaltung kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Denn die Erzielung einer Werbewirkung war nicht sichergestellt und die Bemessung des Entgelts war offensichtlich an der in § 22 Nr. 3 EStG geregelten Freigrenze orientiert.
  • Der Werbeeffekt war nicht – wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich – ausschlaggebendes Kriterium für die Bemessung des Entgelts gewesen.
  • Das Finanzgericht berücksichtigte zudem, dass Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlossen wurden und die Laufzeit der Verträge an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft war.

Quelle |BFH, Beschluss vom 21.6.2022, Az. VI R 20/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232092; BFH, PM Nr. 51/22 vom 3.11.2022


Neues zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen

Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „eBay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit vor. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

Ob die Umsätze eines „privaten“ eBay-Verkäufers der Umsatzsteuer unterliegen, ist mitunter schwierig zu beurteilen und hängt vom Gesamtbild der Verhältnisse ab. Im Streitfall erwarb die Steuerpflichtige bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf „eBay“ in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte Einnahmen von ca. 380.000 EUR. Dies beurteilte der Bundesfinanzhof als nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Differenzbesteuerung möglich

Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall aber an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun (bisher fehlende) Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nachholen.

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Unternehmer die Differenzbesteuerung anwenden. Diese betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist hier auf die Marge, d. h., auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt.

Merke | Interessant ist an der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor allem, dass die Aufzeichnungspflichten gemäß § 25a Abs. 6 S. 1 UStG (insbesondere Verkaufs- und Einkaufspreise) nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung gehören. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung. Es ist dann vielmehr – ggf. zulasten des Wiederverkäufers – zu schätzen.

Quelle |BFH-Urteil vom 12.5.2022, Az. V R 19/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232216; BFH, PM Nr. 54/22 vom 10.11.2022


Offenlegung der Jahresabschlüsse 2021: Keine Ordnungsgeldverfahren vor 11.4.2023

Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2021 endet bereits am 31.12.2022. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat nun aber mitgeteilt, dass es vor dem 11.4.2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Coronapandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Hintergrund

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.

Beachten Sie | Jahresabschlüsse sowie weitere Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte sind letztmals für das vor dem 1.1.2022 beginnende Geschäftsjahr beim Bundesanzeiger einzureichen. Nachfolgende Geschäftsjahre sind zur Offenlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln (weitere Informationen unter: www.publikations-plattform.de.)

Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Offenlegung leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld angedroht.

Praxistipp | Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie ein Wahlrecht: Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Quelle | Mitteilung des BfJ unter www.iww.de/s7329


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