SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

NEWS

aus der Welt der Finanzen & Steuern.

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 -0,88 Prozent
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 -0,88 Prozent
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 -0,88 Prozent
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent

Aktualisiertes Merkblatt: Steuerklassenwahl 2022 für Ehegatten und Lebenspartner

Die Finanzverwaltung hat das „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 aktualisiert. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s6709 heruntergeladen werden.

Die in der Anlage des Merkblatts aufgeführten Tabellen sollen die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination erleichtern. Die Tabellen-Angaben sind aber nur genau, wenn die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Des Weiteren besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld.


Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug: Klarstellungen durch die Finanzverwaltung

Rund ein Jahr nachdem sich die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten geäußert hat, wurden nun einige Grundsätze ergänzt. Nachfolgend werden (ausgewählte) wichtige Aspekte erläutert.

Hintergrund

Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 EUR steuerfrei. Nach den Regelungen des § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug privilegiert, wenn sie

  • ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und
  • auch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Entgegen der gesetzlichen Regelung sind die Voraussetzungen des ZAG nach dem Schreiben der Finanzverwaltung erst ab 2022 zwingend einzuhalten.

Beachten Sie | § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fordert vereinfacht:

  • a) einen limitierten Einlösebereich,
  • b) eine limitierte Produktpalette,
  • c) eine Nutzung für steuerliche/soziale Zwecke.

Zu den einzelnen Voraussetzungen

Hinsichtlich der nach dem ZAG zu erfüllenden Voraussetzungen hat das Bundesfinanzministerium sein Schreiben vom 13.4.2021 nun insbesondere um die folgenden Aspekte konkretisiert:

Als Sachlohn werden Gutscheine anerkannt, die dazu berechtigen, vom Aussteller Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigenen Sortiment zu erwerben. Eine Einlösbarkeit im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle ist unschädlich.

Beispiel

Ein Arbeitgeber händigt seinem Arbeitnehmer einen Gutschein im Wert von 50 EUR aus, der von einem ortsansässigen Einzelhandelsgeschäft (z. B. Wein- oder Buchhändler) ausgestellt worden ist und zum Bezug von Waren aus dem Sortiment dieses Geschäfts genutzt werden kann. Aufgrund der Coronapandemie können die Waren auch im Internetshop des Einzelhändlers bestellt und der Gutschein dort eingelöst werden.

Es handelt sich bei diesem Gutschein um einen Sachbezug, der im Zeitpunkt der Übergabe der 50-EUR-Freigrenze unterliegt. Die Einlösbarkeit im Internetshop ist unschädlich.

Auch Gutscheine, die dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen, werden grundsätzlich als Sachlohn anerkannt.

Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, dass auch Gutscheine begünstigt sind, wenn Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde auf die (auch bundeslandübergreifend) unmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlen-Bezirke begrenzt werden; dabei werden Städte und Gemeinden, die jeweils in zwei Postleitzahlen-Bezirke fallen, als ein Postleitzahlen-Bezirk betrachtet. Die Auswahl dieser Postleitzahlen-Bezirke kann auch durch den Arbeitnehmer erfolgen.

Als Sachbezug gelten auch Gutscheine einer bestimmten Ladenkette zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Kette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo). Unschädlich ist, wenn sich der Arbeitnehmer vor Übergabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen kann.

Beachten Sie | Es wird nicht beanstandet, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem EUR ausgezahlt oder auf einen anderen Gutschein oder eine andere Geldkarte übertragen werden können. Dies gilt auch bei einem monatlichen Wechsel z. B. der Ladenkette im Rahmen einer weiteren Aufladung eines Guthabens auf derselben Geldkarte.

Unter die „limitierte Produktpalette“ fallen Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Hier kommt es nicht mehr auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Inlandsbezug an.

Merke | Es reicht aber nicht aus, wenn alleine auf eine Händlerkategorie Bezug genommen wird (z. B. Merchant Category Code, MCC). Zudem ist bereits das geringfügige Angebot von Waren oder Dienstleistungen einer anderen Produktpalette schädlich.

Quelle |BMF-Schreiben vom 15.3.2022, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228328


Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerbefreiung auch bei einer verspäteten Zusammenfassenden Meldung (ZM)

Kehrtwende der Finanzverwaltung: Eine zu spät abgegebene ZM hat doch nicht die finale Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung zur Folge.

Eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der EU (innergemeinschaftliche Lieferung) ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Dies gilt jedoch ab 2020 nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat.

Nach § 18a Abs. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine fehlerhafte ZM innerhalb eines Monats zu berichtigen, wenn der Unternehmer nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist. Bisher versagte die Verwaltung die Steuerfreiheit final, wenn keine ZM abgegeben oder eine fehlerhaft abgegebene ZM nicht innerhalb der Monatsfrist korrigiert wurde.

Nach der neuen Sichtweise der Finanzverwaltung gilt: Wird eine nicht fristgerecht abgegebene ZM erstmalig für den betreffenden Meldezeitraum richtig und vollständig abgegeben, liegen in diesem Zeitpunkt erstmals die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor. Die erstmalige Abgabe und die Berichtigung einer fehlerhaften ZM innerhalb der Festsetzungsfrist entfalten für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung.

Beachten Sie | Allerdings schließt die rückwirkende Gewährung der Steuerbefreiung im Veranlagungsverfahren ein Bußgeldverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht aus.

Quelle |BMF-Schreiben vom 20.5.2022, Az. III C 3 – S 7140/19/10002: 011, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230059


Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung bei Auflösung einer GmbH

Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) verkauft, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wird bei der Auflösung der Gesellschaft ein Verlust realisiert, stellt sich regelmäßig die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser steuerlich geltend gemacht werden kann. Hiermit hat sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf befasst.

Sachverhalt

Im Streitfall begehrte eine Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 2014 die Berücksichtigung eines Verlustes aus § 17 EStG in Höhe von 320.001 EUR (Anteilserwerb in Höhe von 1 EUR und ein der GmbH gewährtes Darlehen in Höhe von 320.000 EUR).

Ihre Begründung: Infolge der Insolvenzeröffnung in 2014 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer Rückzahlung des Darlehens zu rechnen gewesen. Der Ausfall der Darlehensforderung sei zu diesem Zeitpunkt endgültig gewesen und habe zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt.

Das Finanzamt lehnte eine Verlustberücksichtigung in 2014 allerdings ab, weil in diesem Jahr noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden.

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte der Sichtweise des Finanzamts.

Eine Vorverlagerung der Entstehung des Auflösungsverlustes aus einer GmbH-Beteiligung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt ungeachtet der Höhe der Überschuldung und der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht in Betracht, wenn die GmbH noch über aktivierungsfähiges Vermögen verfügt und daher die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden kann.

Beachten Sie | Eine solche Möglichkeit kann insbesondere dann nicht ausgeschlossen werden, wenn ein Gesellschafter seine ausgefallene Darlehensforderung gegen die GmbH unter Berufung auf das Kleinanlegerprivileg als nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger angemeldet hat.

Praxistipp | Ein Verlust sollte im Zweifel lieber einen Veranlagungszeitraum zu früh als zu spät geltend gemacht werden. Denn ist das „richtige“ Jahr bereits bestandskräftig veranlagt, ist eine Korrektur oft nicht möglich.

Weiterführender Hinweis

Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (BGBl I 2019, S. 2451) wurde § 17 Abs. 2a EStG neu eingefügt. Hierdurch wird erstmals eigenständig neben § 255 Handelsgesetzbuch definiert, was als (nachträgliche) Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG gilt. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun ein umfangreiches Anwendungsschreiben veröffentlicht.

Quelle |FG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2022, Az. 10 K 1175/19 E; BMF-Schreiben vom 7.6.2022, Az. IV C 6 – S 2244/20/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229837


Page 81 of 305First...808182...Last

News