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Auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage: Erdienbarkeit ist kein Kriterium

Finanziert ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seine Pensionszusage mittels Entgeltumwandlung, ist die Erdienbarkeit der Zusage kein Kriterium für die steuerliche Anerkennung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf somit nicht vor. Obwohl diese Entscheidung auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt, hat das Finanzamt gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Sie darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt

Die Besonderheit des Streitfalls bestand darin, dass der Pensionsempfänger ein Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH war, der zum fraglichen Zeitpunkt 60 Jahre und vier Monate alt war. Die Pensionszusage sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf scheitert die steuerliche Anerkennung der Zusage nicht an der fehlenden Erdienbarkeit, da dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden ist. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und ist durch diese wirtschaftlich nicht belastet.

Weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der GmbH noch die fehlende Probezeit waren schädlich, zumal der Geschäftsführer über ausreichend Berufserfahrung verfügte.

Quelle |FG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2021, Az. 6 K 2196/17 K,G,F, NZB BFH: Az. I B 89/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226388


Pauschbeträge für Sachentnahmen 2022

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022 veröffentlicht.

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

Beachten Sie | Werden Betriebe jedoch nachweislich wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Coronapandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass es sich um pauschale Jahreswerte für eine Person handelt. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.

Quelle |BMF-Schreiben vom 20.1.2022, Az. IV A 8 – S 1547/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227216


Moderner „musizierender“ Discjockey ist ein Künstler und somit nicht gewerblich tätig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat jüngst (rechtskräftig) entschieden, dass ein moderner – mithilfe von Hard- und Software musizierender – Discjockey (DJ) als Künstler einzustufen ist. Damit erzielt er Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und muss keine Gewerbesteuer zahlen.

Sachverhalt

Der DJ legte bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit den jeweiligen Auftraggebern vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt. Das Finanzamt ordnete die Tätigkeit als gewerblich ein. Der DJ sah sich hingegen als Künstler und hatte damit im Klageverfahren Erfolg.

Ein moderner DJ spielt nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Er gibt den Stücken durch Bearbeitung einen neuen Charakter und erbringt eine eigenschöpferische Leistung.

Er mischt und bearbeitet die Musikstücke und fügt Töne sowie Geräusche hinzu. Durch die Kombination von Songs, Samples, Beats und Effekten erzeugt er ein neues Klangerlebnis.

Beachten Sie | Für die Einordnung als Künstler spielt es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der DJ auftritt. Entscheidend ist, dass er (ähnlich einer Live-Band) mithilfe von „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführt.

Quelle |FG Düsseldorf, Urteil vom 12.8.2021, Az. 11 K 2430/18 G, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225184


Erneut keine Vorabpauschale bei Fonds zu versteuern

Wegen des negativen Basiszinses wird (wie bereits in 2021) auch für 2022 keine zu versteuernde Vorabpauschale erhoben. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag wegen des negativen Basiszinses negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrags nicht möglich. Darauf hat aktuell das Bundesfinanzministerium hingewiesen.

Hintergrund

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag u. a. die Vorabpauschale nach § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu versteuern. Die Vorabpauschale für 2022 gilt beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahrs (also am 2.1.2023) als zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2022 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 3.1.2022 zu ermitteln, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten ist. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Anhand der Zinsstrukturdaten hat die Deutsche Bundesbank einen Wert von -0,05 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Quelle |BMF-Schreiben vom 7.1.2022, Az. IV C 1 – S 1980-1/19/10038:005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227283


Mieterabfindungen: Sofort abziehbar oder anschaffungsnahe Herstellungskosten?

In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz [EStG]) zu beachten. Denn Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr im Jahr der Zahlung, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten abgezogen werden. In diesem Zusammenhang ist auf ein wenig erfreuliches Urteil des Finanzgerichts Münster hinzuweisen, wonach Mieterabfindungen bei Entmietung wegen Renovierungsarbeiten einzubeziehen sind.

Auffassung des Finanzgerichts Münster

Zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen.

Gesetzlich ausgenommen sind:

  • Aufwendungen für Erweiterungen und
  • Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Das Finanzgericht Münster ist nun der Auffassung, dass nicht nur die Kosten von baulichen Maßnahmen einzubeziehen sind, sondern auch die damit in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen, die durch die Durchführung der Maßnahme veranlasst sind und dieser dienen sollen (zum Beispiel die Baumaßnahme vorbereitende Aufwendungen).

Beachten Sie | Dazu können neben den Aufwendungen für die Planung der jeweiligen Baumaßnahme auch die Kosten zählen, die für die Entmietung aufgewendet werden. Entscheidend ist also der jeweilige Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen. Das bedeutet Folgendes:

  • Soweit sonstige Kosten aufgewendet werden, um eine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme erst durchzuführen, sind diese den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.
  • Stehen solche Kosten hingegen im Zusammenhang mit sonstigen Kosten, die nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen, stellen diese sofort abziehbare Werbungskosten dar.

Man darf gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof in der Revision entscheiden wird.

Praxistipp | Um die unschönen Steuerfolgen der anschaffungsnahen Herstellungskosten (Aufwendungen nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig) zu vermeiden, sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 12.11.2021, Az. 4 K 1941/20 F, Rev. BFH Az. IX R 29/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226373


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