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Wichtiges zur Kassen-Nachschau 2018 und zur Verfahrensdokumentation

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl I 2016, S. 3152) erhält die Finanzverwaltung ab dem 1.1.2018 die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau.

Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können Finanzbeamte

  • ohne vorherige Ankündigung,
  • außerhalb einer Außenprüfung und
  • während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten,

um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.

Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben dem Amtsträger auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen.

Verfahrensdokumentation

In diesem Zusammenhang ist auch auf die sogenannte Verfahrensdokumentation hinzuweisen. Diese besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwender-, einer technischen System- und einer Betriebsdokumentation.

Beachten Sie | Das Erfordernis einer Verfahrensdokumentation ergibt sich bereits aus den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD)“. Dieses Schreiben des Bundesfinanzministeriums (14.11.2014, BStBl I 2014, S. 1450) ist bereits seit Anfang 2015 in Kraft. Danach muss für jedes Datenverarbeitungssystem (= DV-System) eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

PRAXISHINWEIS Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann. Darauf weist die Finanzverwaltung in ihren GoBD ausdrücklich hin.

Dennoch ist (soweit noch nicht erfolgt) dringend anzuraten, eine Verfahrensdokumentation zu verfassen. Denn kommt es neben formellen auch zu materiellen Beanstandungen bei einer Betriebsprüfung, dürfte der Umstand der fehlenden Verfahrensdokumentation „schätzungserhöhend“ wirken.


Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Sollen ab 2018 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.


Neuerungen für das Lohnbüro: Betriebsrentenstärkungsgesetz, Mindestlohn & Co.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl I 2017, S. 3214) soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) in kleinen und mittelständischen Betrieben besser verbreitet werden. Herzstück des Gesetzes, das im Wesentlichen zum 1.1.2018 in Kraft tritt, ist das Sozialpartnermodell mit der Möglichkeit der reinen Beitragszusage, d. h. ohne Mindest- bzw. Garantieleistungen.

Daneben kommt es zu weiteren Änderungen. Dies sind u. a.:

  • Der steuerliche Förderumfang des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) wird von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 % ausgeweitet. Der Aufstockungsbetrag von 1.800 EUR entfällt.
  • Arbeitgeber, die für Geringverdiener (Bruttoeinkommen maximal 2.200 EUR monatlich) mindestens 240 EUR bis zu 480 EUR im Jahr an Beiträgen zugunsten einer bAV aufwenden, erhalten 30 % des Arbeitgeberbeitrags über eine Verrechnung mit der Lohnsteuer zurück.

PRAXISHINWEIS Wegen der Änderungen soll das BMF-Schreiben vom 24.7.2013 „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung“ noch in 2017 in einer überarbeiteten Fassung veröffentlicht werden. Ein Entwurf wurde an die Verbände geschickt, die sich bis zum 13.10.2017 äußern konnten.

Digitale LohnSchnittstelle

Ab 1.1.2018 müssen Arbeitgeber der Finanzbehörde die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle (Digitale LohnSchnittstelle DLS) elektronisch bereitstellen (BMF-Schreiben vom 26.5.2017, Az. IV C 5 – S 2386/07/0005:001). Damit ist die bisherige, reine Empfehlung zur Anwendung der DLS überholt.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt auch im nächsten Jahr 8,84 EUR pro Stunde.

Beachten Sie | Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es zahlreiche Branchen-Mindestlöhne. Der Pflegemindestlohn steigt im nächsten Jahr von derzeit 10,20 EUR (West inkl. Berlin) sowie 9,50 EUR (Ost) in 2018 auf 10,55 EUR (West inkl. Berlin) sowie 10,05 EUR (Ost).

Meldeverfahren: Kennzeichen Saisonarbeitnehmer

Wer als Arbeitgeber ab 1.1.2018 Saisonkräfte für sich arbeiten lässt, muss bei der Anmeldung zur Sozialversicherung das Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ angeben (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung zum gemeinsamen Meldeverfahren vom 28.6.2017, TOP 5).

Dadurch können die Kassen das weitere Krankenversicherungsverhältnis bereits während des Beschäftigungsverhältnisses klären. Dieses Verfahren läuft dann direkt zwischen der Krankenkasse und der Saisonkraft ab – eine Erleichterung für Arbeitgeber.

Neues Mutterschutzrecht

Die wesentlichen Neuerungen des „Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ (BGBl I 2017, S. 1228) treten zum 1.1.2018 in Kraft. Neben der Ausweitung des Anwendungsbereichs (z. B. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes) ist das Gesetzesziel insbesondere, dass (werdende) Mütter die Möglichkeit bekommen, ihre Beschäftigung weiter ausüben zu können.

Beachten Sie | Jeder einzelne Arbeitsplatz muss auf „unverantwortbare“ Gefährdungen hin überprüft werden. Die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen sind eventuell nicht mehr ausreichend oder müssen nachgeholt werden. Auch sind die innerbetrieblichen Regelungen zu Beschäftigungsverboten zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zu den Prüfungen gehören jeweils entsprechende Dokumentations- und Informationspflichten.


Interessante Aspekte zum steuerlichen Jahreswechsel 2017/2018

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2018 verschoben werden.

Spätestens zum Jahresende sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen z. B. Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.

Neuerungen bei der Steuerklassenwahl ab 2018

Ab 2018 gibt es durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (BGBl I 2017, S. 1682) bei der Steuerklassenkombination von Ehegatten insoweit Neuerungen, als bei einer Eheschließung beide Ehegatten automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft werden – und zwar auch dann, wenn nur einer der Ehegatten ein Gehalt bezieht. Wenn dies ungünstig ist, ist ein Steuerklassenwechsel selbstverständlich möglich.

Beachten Sie | Bei der Wahl der „günstigsten“ Steuerklassenkombination ist zu berücksichtigen, dass die gewählte Kombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen oder des Elterngelds beeinflussen kann.

Neu ist ab 2018 auch, dass der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auf Antrag nur eines Ehegatten möglich ist. Dies hat dann zur Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Steuerklassenkombination III/V nur zur Anwendung kommt, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen.


Vorweggenommene Erbfolge bei GmbH-Anteilen: Übergeber darf kein Geschäftsführer bleiben

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist.

Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen bei vorweggenommener Erbfolge ist auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt. Begünstigt ist u. a. die Übertragung eines mindestens 50 %igen GmbH-Anteils, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Sachverhalt

Vater (V) hatte seinen 100 %igen GmbH-Anteil mittels vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn (S) übertragen. S wurde deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. V blieb jedoch weiter Geschäftsführer. Die Zahlungen an seine Eltern machte S als Versorgungsleistungen bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster lehnten dies ab, da V seine Geschäftsführer-Tätigkeit nicht vollständig eingestellt hatte. Diese Ansicht teilte schließlich auch der Bundesfinanzhof.

Bleibt der Vermögensübergeber Geschäftsführer der GmbH, dann überträgt er lediglich eine Kapitaleinkunftsquelle. Da der Gesetzgeber deren Überlassung gegen Versorgungsleistungen aber nicht begünstigen wollte, lehnt der Bundesfinanzhof den Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben ab.

PRAXISHINWEIS | Auch die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der Vermögensübergeber seine Geschäftsführerfunktion aufgeben muss. Er darf allerdings noch selbstständig (z. B. beratend) oder nichtselbstständig für die Kapitalgesellschaft tätig sein.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.3.2017, Az. X R 35/16; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 – S 2221/09/10004


Ist die Höhe der Nachzahlungszinsen noch verfassungsgemäß?

Seit der anhaltenden Niedrigzinsphase werden die Gerichte immer wieder – erfolglos – mit der Frage beschäftigt, ob die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (0,5 % pro Monat bzw. 6 % im Jahr) für Steuernachzahlungen und -erstattungen verfassungswidrig ist. Jüngst hat hierzu auch das Finanzgericht Münster entschieden, dass der Gesetzgeber den Rahmen für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung nicht überschritten hat.

Jedenfalls für Zeiträume bis Dezember 2011 hält der Bundesfinanzhof den gesetzlichen Zinssatz für verfassungsgemäß. Somit hat er davon abgesehen, die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Interessant ist die Entscheidung des Finanzgerichts Münster dennoch. Denn sie betrifft einen recht aktuellen Zeitraum (April 2012 bis Dezember 2015). Da der Bundesfinanzhof offen gelassen hat, ob er die Verzinsungshöhe auch nach 2011 – hier haben sich die Marktzinsen auf einem relativ niedrigen Niveau stabilisiert – noch für verfassungsgemäß hält, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass diese auch eingelegt werden wird.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.8.2017, Az. 10 K 2472/16; BFH-Urteil vom 14.4.2015, Az. IX R 5/14


Sind Kosten für einen „Hunde-Gassi-Service“ steuerbegünstigt?

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hessen sind Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Das bedeutet: Auf Antrag wird die Einkommensteuer in diesen Fällen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. „Dogsitter-Kosten“ sollen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch nicht begünstigt sein, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Die raumbezogene Betrachtungsweise des Finanzgerichts Münster überzeugte die Finanzrichter aus Hessen nicht. Begründung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff „im Haushalt” räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt werden. Somit (so die Schlussfolgerung) handelt es sich beim „Gassi gehen” um eine Leistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt (dem haushaltszugehörigen Tier) dient.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Somit ist nun der Bundesfinanzhof gefragt.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 1.2.2017, Az. 12 K 902/16, NZB BFH Az. VI B 25/17, FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15


Mutwillige Schäden des Mieters nach der Anschaffung des Gebäudes: Kosten sind sofort abzugsfähig

Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Beachten Sie | Durch eine Umqualifizierung der Aufwendungen in Herstellungskosten sind die Kosten nicht sofort (im Jahr der Zahlung) abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte eine vermietete Eigentumswohnung in einem mangelfreien Zustand erworben. Sie kündigte das Mietverhältnis, weil die Mieterin die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte. Bei Rückgabe der Mietsache wurden umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden (z. B. eingeschlagene Scheiben an Türen) festgestellt.

Die Vermieterin machte die Kosten für die Schadenbeseitigung in ihrer Steuererklärung als Erhaltungsaufwand geltend. Da die 15 %-Grenze überschritten war, versagte das Finanzamt den Sofortabzug – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof entschieden.

Grundsätzlich sind sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen zusammenzurechnen. Darunter fallen z. B. Schönheitsreparaturen oder auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Selbst die Beseitigung verdeckter – im Anschaffungszeitpunkt bereits vorhandener – Mängel fällt hierunter. Nichts anderes gilt für die Kosten zur Beseitigung von bei der Anschaffung angelegten, aber erst nach dem Erwerb auftretenden altersüblichen Mängeln.

Diese typisierende Betrachtungsweise hat der Bundesfinanzhof jetzt zumindest insoweit eingeschränkt, als der Schaden nach dem Erwerb des Gebäudes eingetreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen ist. In diesen Fällen können die Aufwendungen somit sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 6/16


Fonds-Altanteile: Neue Steuerregeln ab 2018

Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde ein Bestandsschutz für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus vor 2009 angeschafften Investmentanteilen eingeräumt. Dieser Bestandsschutz wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.7.2016 (BGBl I 2016, S. 1730) aber zum 31.12.2017 zeitlich gekappt.

Danach bleiben nur noch die bis zum 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Für ab 2018 erzielte Wertveränderungen wird bei einer späteren Veräußerung über die Veranlagung ein personenbezogener Freibetrag von 100.000 EUR gewährt. Da der Freibetrag nur für diese Altanteile gilt, sollten Altanteile also nicht vorschnell veräußert werden.


„Geschenke-Urteil“ wird nicht so streng angewendet, wie erwartet!

Unternehmen können die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist das Unternehmen jedoch nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35 EUR übersteigt. Die gute Nachricht ist: Die Finanzverwaltung wendet das Urteil nicht so streng an, wie befürchtet.

Da das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, ist es von den Finanzämtern allgemein anzuwenden. Es wurde allerdings auch eine Fußnote mit folgendem Inhalt gesetzt: „Die Finanzverwaltung wendet die Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (BStBl I S. 468) weiter an“.

Nach dieser Vereinfachungsregelung richtet sich die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Das bedeutet: Für das Überschreiten der 35 EUR-Grenze ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001


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