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Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung: Wann sind Provisionsforderungen uneinbringlich?

Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen kann eine Umsatzsteuerberichtigung im Zeitpunkt der Leistungserbringung für solche Provisionsraten erfolgen, deren Fälligkeit mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung liegt. Die Entscheidung, die u. a. für Ratenzahlungsverkäufe große praktische Bedeutung hat, will die Verwaltung aber nicht akzeptieren und hat Revision eingelegt.

Hintergrund

Bei der Sollbesteuerung schulden Unternehmer dem Finanzamt die Umsatzsteuer unabhängig davon, wann die Kunden die Rechnung bezahlen. Der Unternehmer muss also insoweit in Vorleistung treten. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer kann grundsätzlich nur bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts erfolgen.

Uneinbringlichkeit bei Sicherungseinbehalten

An diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof in 2013 gerüttelt und entschieden, dass Uneinbringlichkeit auch bei im Baugewerbe üblichen Sicherungseinbehalten möglich ist. Danach kann für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Berichtigung erfolgen, soweit der Unternehmer seinen Entgeltanspruch wegen eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über zwei bis fünf Jahre nicht verwirklichen kann.

Für eine Uneinbringlichkeit auf Zeit reicht es, wenn der Unternehmer das Entgelt nicht vereinnahmt, weil er keine Bankbürgschaft stellen kann.

Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil zwar inzwischen an, aber nur mit erheblichen Einschränkungen. Danach muss der Unternehmer nachweisen, dass für jeden Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.

Es bleibt zu hoffen, dass sich der Bundesfinanzhof in dem nun anhängigen Verfahren ausführlich zu der Thematik „Vorfinanzierungsverpflichtung über mehrere Jahre“ äußern wird.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 18.8.2016, Az. 5 K 288/15, Rev. BFH Az. V R 51/16; BFH-Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12; BMF-Schreiben vom 3.8.2015, Az. III C 2 – S 7333/08/10001 :004


Sachzuwendungen: Pauschalierungswahlrecht widerrufbar

Die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer können Unternehmen mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Der Bundesfinanzhof hat nun insbesondere zum Widerruf des Wahlrechts wichtige Punkte geklärt.

Das Pauschalierungswahlrecht kann für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert angewandt werden (= zwei unterschiedliche „Pauschalierungskreise“). Im jeweiligen „Pauschalierungskreis“ ist das Wahlrecht jedoch einheitlich auszuüben. Insoweit hat der Bundesfinanzhof die bisherige Handhabung bestätigt.

Den Widerruf des in Anspruch genommenen Pauschalierungswahlrechts hat die Finanzverwaltung bisher abgelehnt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann die Pauschalierung indes bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist widerrufen werden, sodass die Zuwendungsempfänger Steuerschuldner werden. In diesem Fall muss der Zuwendende den Empfänger über den Widerruf informieren. Des Weiteren muss der Widerruf durch eine geänderte Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt erklärt werden. Eine formlose Erklärung reicht nicht aus.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.6.2016, Az. VI R 54/15; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001


Unfallversicherung: Neues Meldeverfahren ab 2017

Ab dem 1.1.2017 wird das bisherige Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung durch den digitalen Lohnnachweis abgelöst. Eine Übergangsregelung soll sicherstellen, dass der Beitrag der Unternehmen auch in Zukunft korrekt berechnet wird. Auf die neuen Formalitäten hat jüngst der Deutsche Steuerberaterverband hingewiesen.

Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

  • Für das Beitragsjahr 2016 muss der Lohnnachweis erstmals bis zum 16.2.2017 digital übermittelt werden.
  • Für die Beitragsjahre 2016 sowie 2017 muss parallel zum digitalen Lohnnachweis auch weiterhin der bisher bekannte Lohnnachweis im Online-, Papier- oder Fax-Verfahren eingereicht werden.
  • Als Vorverfahren zur eigentlichen Lohnnachweismeldung ist ein verpflichtender Stammdatenabgleich vorzunehmen. Dieser kann ab 1.12.2016 durchgeführt werden. Der Abruf muss aktiv durch den Nutzer angestoßen werden. Der automatisierte Abgleich stellt sicher, dass nur Meldungen mit korrekter Mitgliedsnummer und den im betreffenden Meldejahr veranlagten Gefahrtarifstellen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden.
  • Beachten Sie | Die Zugangsdaten (einschließlich einer neu eingeführten PIN) bekommen die Unternehmen ab November 2016 schriftlich von der zuständigen Berufsgenossenschaft mitgeteilt.

Quelle | DStV vom 4.11.2016, Änderung des UV-Meldeverfahrens ab 2017: Lohnnachweis digital“


Sind Dienstzulagen an Polizeibeamte steuerfrei?

Unter gewissen Voraussetzungen sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei (§ 3b Einkommensteuergesetz (EStG)). Ob die an einen Polizeibeamten auf Grundlage der Erschwerniszulagenverordnung gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten begünstigt sein kann, wird unterschiedlich beurteilt – und das selbst im Finanzgericht Niedersachsen.

Nach Meinung des 10. Senats ist die Zulage nicht steuerfrei. Das gilt auch, soweit sich die Höhe nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden richtet. Die Zulage wird nämlich nicht allein „für” tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt, sondern zumindest auch als finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und den damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel. Ein Ausgleich der besonderen Belastungen des Biorhythmus durch Wechselschichten ist von der Regelung des § 3b EStG indes nicht umfasst.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen vertritt eine andere Ansicht. Danach ist die Zulage begünstigt, wenn sie nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen wird.

Beachten Sie | Gegen beide Entscheidungen ist die Revision anhängig, sodass der Bundesfinanzhof Gelegenheit haben wird, für Klarheit zu sorgen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 28.6.2016, Az. 10 K 146/15, Rev. BFH Az. VI R 30/16; FG Niedersachsen, Urteil vom 25.5.2016, Az. 2 K 11208/15, Rev. BFH Az. VI R 20/16


Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2017

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der wichtige Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2017 enthält.

Der Ratgeber kann unter www.iww.de/s10 heruntergeladen werden.

Quelle | FinMin NRW „Lohnsteuer 2017 – Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler“


Steuererklärungen: Fristverlängerung für die Abgabe greift noch nicht für 2016

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 2016, 1679) wurden u. a. die Steuererklärungsfristen verlängert. Aber: Dies gilt nicht (wie vielfach gedacht) bereits für die Steuererklärungen für 2016. Die verlängerten Fristen gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen.

Hintergrund: Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige erhalten künftig zwei Monate mehr Zeit für die Erstellung bzw. Abgabe der Steuererklärung. Das heißt, die Abgabefrist wurde vom 31.5. des Folgejahres auf den 31.7. verlängert. Für von einem Steuerberater angefertigte Erklärungen wurde die Frist ebenfalls um zwei Monate verlängert (vom 31.12. des Folgejahres auf Ende Februar des Zweitfolgejahres).

Auch die Regelung, wonach Spendenbescheinigungen erst auf Anforderung vorzulegen sind (Belegvorhaltepflicht), gilt erst für Spenden, die nach 2016 erfolgen. Für die Steuererklärung 2016 gilt weiter eine Belegvorlagepflicht.


Verlagerung von Ausgaben im Privatbereich zwecks Steueroptimierung

Im privaten Bereich kommt es insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2017 verlagert werden sollten.

Eine Verlagerung kommt vor allem bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder abhängt.

PRAXISHINWEIS | Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2016 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2017 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2016 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2017 beglichen werden.

PRAXISHINWEIS | Fällt in diesem Jahr z. B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen weder zurück- noch vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2017 sinnvoll.

In Baden-Württemberg scheint die Erhöhung der Grunderwerbsteuer für 2017 wohl vorerst „vom Tisch zu sein“. Wer aber den Kauf einer Immobilie in Thüringen plant, sollte diesen nach Möglichkeit noch in 2016 durchführen. Denn hier steigt der Steuersatz von derzeit 5 % auf 6,5 % in 2017. Bei einem Kaufpreis von 350.000 EUR beträgt die Mehrbelastung folglich 5.250 EUR.


Kauf einer Mietimmobilie: Darauf ist zu achten!

Abschreibungen sind nur für das Gebäude, nicht für den Grund und Boden zulässig. Das heißt: Der Kaufpreis für bebaute Grundstücke ist aufzuteilen – und zwar am besten bereits im Kaufvertrag. Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (16.9.2015, Az. IX R 12/14) muss das Finanzamt der dort getroffenen Aufteilung grundsätzlich folgen. Erfolgt die Aufteilung aber nur zum Schein oder liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, ist eine Korrektur notwendig, die auf Basis der realen Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude zu erfolgen hat.

Anschaffungsnahe Aufwendungen

Aufwendungen werden in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Netto-Aufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Das Problem: Die Aufwendungen wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten aus.

Die Frage, welche Aufwendungen in die Ermittlung der 15 %-Grenze einbezogen werden müssen, hat der Bundesfinanzhof nun (zulasten der Steuerpflichtigen) typisierend beantwortet (Urteile vom 14.6.2016, Az. IX R 25/14, Az. IX R 15/15, Az. IX R 22/15. Im Kern gilt Folgendes: Auch Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst vermietbar machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern sind einzubeziehen. Grundsätzlich sind daher sämtliche Kosten zusammenzurechnen.

PRAXISHINWEIS | Es sollte – soweit es praktikabel ist – darauf geachtet werden, dass die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nicht überschritten wird, z. B. durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.


Grundsteuer: Antrag auf Erlass und Reform

Bei erheblichen Mietausfällen in 2016 besteht bis zum 31.3.2017 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Grundsteuerreform

Einheitswerte sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse zum 1.1.1964. In den neuen Bundesländern sind es sogar die Wertverhältnisse zum 1.1.1935.

Beachten Sie | Ob die Ermittlung anhand dieser alten Datenbasis verfassungsgemäß ist, muss bezweifelt werden. Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht mehrere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung anhängig (u. a. unter Az. 1 BvL 11/14).

Über eine Reform der Grundsteuer wird schon seit vielen Jahren heiß diskutiert. Nun gibt es eine neue Initiative, denn die Länder haben im Bundesrat am 23.9.2016 eine Reform angestoßen. Im Kern sollen rund 35 Millionen wirtschaftliche Einheiten (Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) erstmals auf den 1.1.2022 neu bewertet werden: unbebaute Grundstücke anhand von Bodenrichtwerten und bebaute Grundstücke zusätzlich anhand des Gebäudewerts unter Berücksichtigung von Art und Baujahr. Die Erhebung der neu reformierten Grundsteuer könnte erstmals für das Jahr 2027 erfolgen.

Kurzum: Eine Reform der Grundsteuer ist überfällig und wird auch kommen. Die Fragen sind „nur“: Wann, wie und vor allem, ob hiermit höhere Kosten verbunden sind?


Riester- und Rürup-Policen im Fokus

Tages- und Festgeld ist wegen niedriger Zinsen eher unattraktiv und viele Anleger sehen Aktien als zu unsicher an. Mögliche Alternativen: Riester- und Rürup-Policen.

Riester

Wird ein Riester-Vertrag noch in 2016 abgeschlossen, sichert das die staatlichen Zulagen für das gesamte Jahr (Grundzulage 154 EUR, Kinderzulage 185 EUR, bei Geburt ab 2008: 300 EUR). Für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage um einmalig 200 EUR.

Die volle Zulage setzt voraus, dass der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Dieser beträgt 4 % des im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der erhaltenen Grund- bzw. Kinderzulagen. Er ist nach oben auf 2.100 EUR (Eigenbeitrag und Zulage) begrenzt. Mindestens ist ein Sockelbetrag von 60 EUR zu leisten.

Beachten Sie | Ohne Dauerzulageverfahren muss der Zulagenantrag bis Ende des übernächsten Jahres eingereicht werden. Die Frist für die Zulage des Jahres 2014 läuft somit Ende 2016 ab.

Rürup

Aus steuerlicher Sicht kommen Rürup-Verträge insbesondere für Selbstständige in Betracht, die ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft haben. Für die Steuererklärung 2016 liegt der Höchstbetrag für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter bei 22.767 EUR (bzw. bei 45.534 EUR bei Zusammenveranlagung). In 2016 können hiervon 82 % als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Beachten Sie | Vor Abschluss eines Rürup-Vertrags sollte jedoch bedacht werden, dass die Ansprüche grundsätzlich nicht vererbbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar sind.


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