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Keine Besteuerung der Privatnutzung bei einem VW-Transporter T4

Unternehmer müssen für einen VW-Transporter T4 keine Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel versteuern. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

In dem Streitfall nutzte ein Handwerker einen zweisitzigen VW-Transporter T4. Die Fahrgastzelle war durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt, auf der die Werkzeuge untergebracht waren.

Der Bundesfinanzhof lehnte eine Versteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel ab, da das Fahrzeug der privaten Nutzung typischerweise nicht dient.

Die Versteuerung einer Privatnutzung erfolgt nicht bei Kraftfahrzeugen, die wegen ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Das betrifft Lkw und Zugmaschinen, wobei allerdings nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts und des Straßenverkehrsrechts maßgebend ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.2.2016, Az. X R 32/11; BFH-Urteil vom 13.2.2003, Az. X R 23/01


Irrtümliche Lohnzahlung: Einkünfteminderung auch bei beherrschenden Gesellschaftern erst bei Rückzahlung

Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Die Rückzahlung ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch bei beherrschenden Gesellschaftern. Das heißt, hier ist der Abfluss nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen.

Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderunganzunehmen. Dies gilt zumindest dann, sofern der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Dies wird damit begründet, dass es ein beherrschender Gesellschafter regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen.

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für den umgekehrten Fall, dass eine Gesellschaft einen Anspruch gegen einen beherrschenden Gesellschafter hat. Denn in einem solchen Fall liegt gerade keine Beherrschungssituation vor. Das heißt, der beherrschende Gesellschafter beherrscht die Gesellschaft, die beherrschte Gesellschaft aber nicht den beherrschenden Gesellschafter. Die beherrschte Gesellschaft hat es demzufolge regelmäßig nicht in der Hand, sich Beträge, die ihr der beherrschende Gesellschafter schuldet, auszahlen zu lassen.

Kurzum: Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung folglich erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.4.2016, Az. VI R 13/14


Zur Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung

Von Gebrauchtwarenhändlern, die die Differenzbesteuerung anwenden, wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreisen im Jahr nicht über der Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR liegt. So lautet zumindest die Ansicht des Finanzgerichts Köln.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen Gebrauchtwagenhändler, der in 2009 und 2010 jeweils Umsätze in Höhe von ca. 25.000 EUR erzielt hatte. Da er seine Fahrzeuge von Privatpersonen ohne Umsatzsteuer ankaufte, hätte er ohnehin nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreisen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen (Differenzbesteuerung). Da diese Differenzbeträge aber in beiden Jahren unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR lagen, wollte er gar keine Umsatzsteuer abführen. Das Finanzamt hatte jedoch für 2010 Umsatzsteuer festgesetzt, da es die Kleinunternehmergrenze aufgrund des Gesamtumsatzes von 25.000 EUR als überschritten ansah – zu Unrecht, wie das Finanzgericht Köln befand.

Zum Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.

Nach Meinung des Finanzgerichts Köln ist bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen. Die Richter stützten ihre Entscheidung auf Art. 288 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach könnten bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung Umsätze nur insoweit herangezogen werden, wie sie auch tatsächlich der Besteuerungunterliegen.

Beachten Sie | Da gegen diese Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 13.4.2016, Az. 9 K 667/14, Rev. BFH Az. XI R 7/16


Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung: Nun ist der Europäische Gerichtshof gefragt

Die beiden Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs haben den Europäischen Gerichtshof um die Klärung der Anforderungen gebeten, die an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Im Kern geht es um folgende Frage: Ist eine Anschrift bereits dann vollständig, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist oder kommt es darauf an, dass er unter dieser Anschrift seinewirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?

Hintergrund: Die Vorlagen wurden erforderlich, weil ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2015 möglicherweise den Schluss zulässt, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Dies würde nämlich mit der Rechtsprechung des 5. Senats, wonach ein bloßer „Briefkastensitz“ mit nur postalischer Erreichbarkeit nicht ausreicht, nicht in Einklang stehen.

Fehlen die formellen Rechnungsvoraussetzungen, kann der Vorsteuerabzug unter Umständen in einem gesonderten Billigkeitsverfahren aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gewährt werden. Insoweit haben beide Senate um Klärung der Voraussetzungen gebeten.

Quelle | BFH, Beschluss vom 6.4.2016, Az. V R 25/15; BFH, Beschluss vom 6.4.2016, Az. XI R 20/14; EuGH-Urteil vom 22.10.2015, Az. C-277/14


Hotelübernachtung: Überlassung von Parkplätzen unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu. Sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird und das Hotel zudem überhaupt nicht prüft, welche Gäste die Parkmöglichkeit nutzen.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2013 entschieden, dass die von einem Hotelier im Zusammenhang mit seinen Beherbergungsleistungen erbrachte Frühstücksgestellung nicht unmittelbar der Beherbergung dient. Gleiches gilt auch für die im Streitfall erfolgte Einräumung von Parkmöglichkeiten zur Übernachtungsdienstleistung. Die Parkmöglichkeiten dienen nämlich nicht der eigentlichen Beherbergung, sondern der Verwahrung eines vom Hotelgast ggf. mitgeführten Fahrzeugs – und damit einem eigenständigen (nur mittelbar verbundenen) Zweck.

Sammelposten

Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn bestimmte, in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Servicepauschale“)zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Dies gilt z. B. für die Abgabe eines Frühstücks, die Überlassung von Fitnessgeräten und die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Allerdings gilt diese Vereinfachungsregelung nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.3.2016, Az. XI R 11/14BFH-Urteil vom 24.4.2013, Az. XI R 3/11; Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE


Elternzeit: Unterbrechungsmeldungen ab 1.1.2017 neu geregelt

Ab 1.1.2017 müssen Arbeitgeber auch in den Fällen, in denen die Unterbrechung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit keinen Kalendermonat umfasst, eine Unterbrechung mit dem Abgabegrund 52 melden – und zwar unabhängig vom Versicherungsstatus des Arbeitnehmers.

Damit können Krankenkassen künftig in allen Fällen prüfen, ob die freiwillige Mitgliedschaft bei einer Beschäftigungsunterbrechung wegen Elternzeit beitragsfrei fortgesetzt werden kann.

Quelle | Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände vom 9.3.2016


Aufwendungen für ein Dienstjubiläum als Werbungskosten

Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit Werbungskosten sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist anhand mehrerer Kriterien zu beurteilen. Relevant sind insbesondere

  • der Anlass der Feier (Dienstjubiläum = berufsbezogen; Priesterjubiläum = privat),
  • wer ist Gastgeber; wer bestimmt die Gästeliste,
  • die Art der Gäste (z. B. Mitarbeiter oder private Bekannte),
  • der Ort der Veranstaltung und
  • ob sich die Kosten im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen.

Ferner verwies der Bundesfinanzhof auf sein Urteil aus 2015, wonach der Schluss naheliegt, dass eine (nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung vorliegt, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem Berufsumfeld eingeladen, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 24/15; BFH-Urteil vom 8.7.2015, Az. VI R 46/14


Häusliches Arbeitszimmer: Separate Beurteilung für Nebenräume

Bei einem häuslichen Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Der steuerliche Abzug für diese Nebenräume ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs individuell zu beurteilen.

Bereits der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass sich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuermindernd auswirken, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Mit der nun vorliegenden Entscheidung knüpft der 10. Senat des Bundesfinanzhofs hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Ob die Nutzungsvoraussetzung erfüllt ist, ist dabei für jeden abgeschlossenen Raum individuell zu entscheiden.

PRAXISHINWEIS | Dieses Urteil kann durchaus auch positiv sein. Denn wären Arbeitszimmer, Küche, Bad und Flur als einheitlicher Raumkomplex zu behandeln, könnte eine nicht unerhebliche private Mitnutzung der Nebenräume für den gesamten Raumkomplex schädlich sein und damit das Arbeitszimmer „infizieren“. Im Ergebnis entfiele damit der Kostenabzug auch für das eigentliche häusliche Arbeitszimmer.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.2.2016, Az. X R 26/13; BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14


Doppelte Gebühren bei verbindlicher Auskunft

Beantragen sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten. Der Bundesfinanzhof hält dies für gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Zustimmung des Bundesrats am 17.6.2016) wurde hier indes Abhilfe geschaffen. Die Neufassung lautet: „Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.“ Dies gilt erstmals für nach dem Tag der Gesetzesverkündung bei der Finanzbehörde eingegangene Anträge.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.3.2016, Az. I R 66/14; Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BR-Drs. 255/16 (B) vom 17.6.2016


Kindergeld: Zur Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit dem Vater Kindergeld versagt.

Hintergrund

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung befindet, nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Beachten Sie | Allerdings sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich.

Sachverhalt

Die Tochter hatte nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben, das eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraussetzte. Die Tochter strebte eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen an. Da sie die zulässige Wochenarbeitsgrenze von 20 Stunden überschritten hatte, kam es also für den Kindergeldanspruch darauf an, ob das berufsbegleitende Studium eine Erst- oder eine Zweitausbildung darstellte.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise der Familienkasse, wonach eine kindergeldschädliche Zweitausbildung vorlag.

Enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es vor allem entscheidend, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. So gilt ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht als Erstausbildung, wenn er sich als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Das hat der Bundesfinanzhof z. B. in folgenden Fällenentschieden:

  • Prüfung als Steuerfachangestellter im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums im Steuerrecht,
  • Prüfung als Fachinformatikerin im Rahmen einer dualen Ausbildung zum Bachelor in Wirtschaftsinformatik,
  • Bachelor-Abschluss im Rahmen eines Masterstudiums.

Im Streitfall stellten die kaufmännische Ausbildung und das Studium nicht notwendigerweise eine Ausbildungseinheit dar, weil sich erst nach einer Berufstätigkeit der zweite Ausbildungsabschnitt anschließen kann. Mangels notwendigen engen Zusammenhangs handelt es sich somit nicht um eine einheitliche Erstausbildung.

Ist für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie eine berufspraktische Erfahrung von regelmäßig einem Jahr Bedingung, dann handelt es sich um einen die berufliche Erfahrung berücksichtigenden Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.2.2016, Az. III R 14/15


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