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Abschreibungen auch bei mittelbarer Grundstücksschenkung?

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen können Kinder, die von ihren Eltern Geld geschenkt bekommen, um damit eine konkrete Mietimmobilie zu kaufen, die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Endgültig entschieden ist diese Frage jedoch noch nicht, da die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat.

Hintergrund

Eine mittelbare Grundstücksschenkung ist anzunehmen, wenn der Schenker Geld zur Verfügung stellt, mit der Auflage, eine bestimmte Immobilie zu erwerben. Kann der Beschenkte nicht über das Geld, sondern erst über das damit erworbene Grundstück verfügen, ist Gegenstand der Schenkung das Grundstück.

Profiskalische Sicht der Verwaltung

Die Finanzverwaltung gewährt Beschenkten in diesen Fällen keine Gebäudeabschreibung. Der Grund: Der Beschenkte hatte zum einen keine eigenen Anschaffungskosten. Und auch die Abschreibungs-Vorschrift bei einem unentgeltlichen Erwerb (§ 11d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)), wonach der Beschenkte die Abschreibungen des Rechtsvorgängers (Schenkers) fortsetzen kann, greift nicht, weil der Schenker zu keiner Zeit über das Grundstück verfügen konnte.

Schenker wird für juristische Sekunde Eigentümer

Das Finanzgericht Niedersachsen sieht Letzteres anders: Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist der Schenker zumindest für eine juristische Sekunde wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie geworden, um sie dann zu übertragen. Die Abschreibungen richten sich nach den fortgeführten Anschaffungskosten des Schenkers als Rechtsvorgänger.

Dass der Schenker tatsächlich keine Abschreibungen geltend gemacht hat, die der Beschenkte fortführen kann, ist unerheblich. Denn die Regelungen in § 11d EStDV knüpfen nur an die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der Abschreibungen an.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 17.3.2015, Az. 13 K 156/13, Rev. BFH Az. IX R 26/15


Weltweiter Austausch von Kontoinformationen

Bereits im Oktober 2014 hatten sich mehr als 50 Staaten zum automatischen Austausch von Konto-Informationen verpflichtet, wobei dieser ab Herbst 2017 erfolgen soll. Mit dem nun im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz wurde diese Verpflichtung in nationales Recht überführt.

Der automatische Austausch erleichtert es den Finanzbehörden, Informationen über Konten aus dem Ausland zu erhalten. Es sollen insbesondere folgende Daten ausgetauscht werden:

  • Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person,
  • Kontonummer,
  • Jahresendsalden der Finanzkonten und
  • gutgeschriebene Kapitalerträge (einschließlich Einlösungsbeträge und Veräußerungserlöse).

Quelle | Bundesregierung, Mitteilung vom 18.12.2015 „Weltweiter Informationsaustausch“; Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015, BGBl I, S. 2531


Intrastat: Neue Meldeschwelle für den Wareneingang seit 2016

Zum 1.1.2016 wurde die Freigrenze für die Intrastat-Meldungen beim Wareneingang um 300.000 EUR auf 800.000 EUR erhöht. Die Meldeschwelle bei Versendungen beträgt weiterhin 500.000 EUR.

Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind gesetzlich verpflichtet, monatlich Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Auf dieser Basis erstellt das Bundesamt die Intrahandelsstatistik mit dem Ziel, den tatsächlichen Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den EU-Staaten zu erfassen.

Die Höhe der Meldefreigrenzen dürfen die EU-Mitgliedstaaten in einem bestimmten Rahmen selbst festlegen. Eine Prüfung des Bundesamtes ergab, dass dieser Wert in Deutschland für die Wareneingänge angehoben werden kann. Dies erfolgte durch das Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015 mit Wirkung ab 2016. Die Werte für den Warenausgang würden nach Auffassung des Statistischen Bundesamts bei einer Anhebung indes an Genauigkeit einbüßen. Daher wurde die Meldeschwelle hier beibehalten.

Durch die letzte Erhöhung der Meldeschwellen (für Warenaus- und -eingänge) wurden in 2012 rund 7.000 Unternehmen von der Meldepflicht befreit. Im vergangenen Jahr waren ca. 56.000 Unternehmen verpflichtet, innereuropäische Warenbewegungen zu melden.

PRAXISHINWEIS | Die Aufgriffsgrenzen müssen fortlaufend – also auch unterjährig – geprüft werden. Die Meldepflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d.h., für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben.

Quelle | IHK Hannover vom 22.9.2015 „Intrastat: Erhöhung der Meldefreigrenze für Wareneingänge ab 2016


Betriebsausgaben bei Dreiecksfahrten

Die Abzugsbeschränkung durch die Entfernungspauschale gilt für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auch dann, wenn die jeweilige Hin- oder Rückfahrt durch ein Dienstgeschäft (z.B. einen Kundenbesuch)unterbrochen wird, als Ziel und Zweck der Fahrt aber das Erreichen der Wohnung oder der Betriebsstätte im Vordergrund steht, so der Bundesfinanzhof.

Wird im Rahmen von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die jeweils am selben Tag durchgeführte Hin- oder Rückfahrt durch einen Kundenbesuch unterbrochen, gilt Folgendes: Nur die weitere Fahrstrecke zu dem jeweils aufgesuchten Kunden, die über die bei der Entfernungspauschale berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte hinausgeht, ist allein durch das Dienstgeschäft veranlasst. Deshalb sind auch nur die auf diese Strecke entfallenden Mehrkosten nach Reisekostengrundsätzen abziehbar.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.5.2015, Az. VIII R 12/13


Keine Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen ist keine Schenkung. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster.

Sachverhalt

Der Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist, vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen. Das Finanzamt nahm in dieser Höhe zudem Schenkungen der GmbH an den Geschäftsführer an und setzte Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte er sich mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege. Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg.

Das Finanzgericht führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasst, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Geschäftsführer in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer anfällt, dürfen die Beträge nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden.

Beachten Sie | Da gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster bereits die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 22.10.2015, Az. 3 K 986/13 Erb, Rev. BFH Az. II R 54/15


Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Rechnungsanschrift

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen bzw. zumindest keine büromäßigen Aktivitäten stattfinden. Infolge der technischen Entwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren sei die Anforderung der bisherigen Rechtsprechung an die Anschrift, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen, überholt.

Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht in der Revision teilen wird, ist allerdings zu bezweifeln. Denn erst kürzlich hatte er in einem anderen Streitfall entschieden, dass der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschriftgeschäftliche Aktivitäten entfalten muss und ein „Briefkastensitz“ mit nur postalischer Erreichbarkeit nicht ausreicht.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 28.4.2015, Az. 10 K 3803/13, Rev. BFH Az. V R 25/15, BFH-Urteil vom 22.7.2015, Az. V R 23/14


Innergemeinschaftliche Lieferungen: CMR-Frachtbrief kann zur Umsatzsteuerfalle werden

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer grundsätzlich gewisse Nachweise erbringen, damit die Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt werden darf. Dazu kann auch ein Frachtbrief gehören, wenn die Ware mittels einer Spedition in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet wird. Der Bundesfinanzhof hat sich nun insbesondere mit der Frage beschäftigt, wer als „Absender“ in Feld 1 eines CMR-Frachtbriefs stehen darf.

In einem CMR-Frachtbrief muss der tatsächliche Auftraggeber des Frachtführers als Absender angeführt sein. Beauftragt der Abnehmer den Frachtführer und ist dennoch der Lieferant im Frachtbrief als Absender bezeichnet, liegtkein ordnungsgemäßer Belegnachweis vor.

Aktuelle Rechtslage

Diese Entscheidung ist noch zur alten Rechtslage ergangen (der verhandelte Fall betraf das Jahr 2006). Nach aktueller Rechtslage sind weitere Angaben, wie z.B. die Unterschrift des Empfängers über den Erhalt der Ware (Feld 24 des CMR-Frachtbriefs), notwendig, wenn der Frachtbrief anstelle der Gelangensbestätigung als Belegnachweis dienen soll.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2009, wonach ein CMR-Frachtbrief auch dann ein ordnungsgemäßer Versendungsbeleg war, wenn er im Feld 24 keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthielt, dürfte insoweit überholt sein. Denn seit dem 1.10.2013 ist in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung explizit aufgeführt, dass der Frachtbrief die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthalten muss.

MERKE | Trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.7.2015, Az. V R 38/14; BFH-Urteil vom 12.5.2009, Az. V R 65/06


Mahlzeitengestellung: Übergangsregel für Großbuchstabe „M“ um zwei Jahre verlängert

Bei üblichen Mahlzeitengestellungen während der Auswärtstätigkeit oder der doppelten Haushaltsführung muss im Lohnkonto grundsätzlich der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Sofern das Betriebsstätten-Finanzamt für die steuerfrei gezahlten Vergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist eine Bescheinigung des Großbuchstabens „M“ für 2014 und 2015 nicht erforderlich. Diese Übergangsregelung wurde nun bis zum 31.12.2017 verlängert.

Die Wirtschaftsverbände hatten sich im Interesse der Arbeitgeber für eine Abschaffung dieser Aufzeichnungsverpflichtung eingesetzt. Die nun um zwei Jahre verlängerte Übergangsregelung kann demzufolge zumindest als Teilerfolg gewertet werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 30.7.2015, Az. IV C 5 – S 2378/15/10001


Ist die Entscheidung zur Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen widerrufbar?

Unternehmen können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen (§ 37b Einkommensteuergesetz (EStG)). Derzeit ist strittig, ob eine ausgeübte Pauschalversteuerung auch widerrufen werden kann.

Nach Verwaltungsmeinung kann die Pauschalversteuerung nicht zurückgenommen werden. Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Niedersachsen: Das Wahlrecht ist grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft auszuüben und die Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt widerruflich. Ohne gesetzliche Grundlage sind keine Gründe ersichtlich, dem Zuwendenden diese Rechte abzusprechen bzw. einzuschränken.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 24.9.2015, Az. 14 K 10273/11, Rev. BFH Az. VI R 54/15; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, unter II. 1, Rn. 4


Neue Auslandsreisepauschalen für 2016

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei auszahlen kann. Das Schreiben kann unter www.iww.de/sl1746 heruntergeladen werden.

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätig-keitsortes im Ausland maßgebend.

Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland (oder umgekehrt) – jeweils ohne Tätigwerden – ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland (oder umgekehrt) ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes relevant, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen. Zur Vorgehensweise wird an dieser Stelle auf das im Schreiben aufgeführte Beispiel verwiesen.

Für im Schreiben nicht erfasste Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Betrag relevant.

MERKE | Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug und den Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Kosten maßgebend.

Quelle | BMF-Schreiben vom 9.12.2015, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006:006


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