SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

Firmenwagen: Keine Betriebsausgaben bei zeitgleicher Ein-Prozent-Regelung

Darf ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzen, kann er keine Betriebsausgaben für den Pkw abziehen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert worden ist.

Sachverhalt

A erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit. Den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen durfte A für Fahrten im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit sowie im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen. Sämtliche Pkw-Kosten trug der Arbeitgeber. Für die private Nutzungsüberlassung wurde der Sachbezug nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit machte A für die betrieblichen Fahrten Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte A, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten aufteilte – jedoch ohne Erfolg.

Der Abzug von Betriebsausgaben setzt voraus, dass Aufwendungen beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten entstanden sind. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben, da der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hatte. Außerdem erfolgt die Sachbezugsbesteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt.

PRAXISHINWEIS | Es blieb offen, wie zu verfahren ist, wenn A ein Fahrtenbuch geführt hätte. Der Bundesfinanzhof ließ jedoch anklingen, dass ein Betriebsausgabenabzug möglicherweise in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.7.2015, Az. III R 33/14


Pokergewinne können steuerpflichtig sein

Pokergewinne können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. Ob Poker ein Glücksspiel ist, ist für die Frage, ob die Merkmale des Gewerbebetriebs erfüllt sind, kaum relevant.

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es um einen ehemaligen Flugkapitän, der über viele Jahre hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“) erzielt hatte. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Einkünfte aus den Turnierpokerspielen der Einkommensteuer unterliegen. Dies sah der Steuerpflichtige allerdings anders und klagte.

FG Köln beschäftigte sich mit dem Begriff des Glücksspiels

Vor dem Finanzgericht Köln stritten die Beteiligten insbesondere darüber, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Das Finanzgericht kam schließlich zu dem Ergebnis, dass die vom Steuerpflichtigen gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen sind. Das Geschicklichkeitselement trete bereits bei einem durchschnittlichen Spieler nur wenig hinter dem Zufallselement zurück bzw. übertreffe dies sogar. Das Pokerspiel sei im Allgemeinen als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitselementen anzusehen.

Dementsprechend würdigte das Finanzgericht die Einkünfte – ebenso wie das Finanzamt – als steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb letztlich ohne Erfolg. Die Einstufung als Glücksspiel war dabei jedoch nur am Rande relevant.

Bundesfinanzhof stellt auf das marktorientierte Verhalten ab

Das Einkommensteuergesetz knüpft die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des Glücksspiels. Auch wenn die bisherige Rechtsprechung eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verneint, wenn sich eine Tätigkeit als reines Glücksspiel darstellt (z.B. Lottospiel), kommt es dem Bundesfinanzhof eher auf andere Merkmale an. In dem aktuellen Urteil stellte er vor allem auf die Tatbestandsmerkmale der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht ab, die vorliegend erfüllt waren.

Dieses Urteil heißt aber nicht, dass jeder Turnierpokerspieler zum Gewerbetreibenden wird. Vielmehr ist stets zwischen einem am Markt orientierten einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen. Nicht zu entscheiden hatte der Bundesfinanzhof die Frage, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.

Beachten Sie | In einem weiteren Verfahren wird der Bundesfinanzhof demnächst klären müssen, ob Pokergewinne der Umsatzbesteuerung unterliegen.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. X R 43/12; Rev. BFH unter Az. XI R 37/14


Ordnungsgemäße Buchführung: Muster-Verfahrensdokumentation veröffentlicht

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) fordern für jedes Datenverarbeitungssystem (DV-System) eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Als Hilfestellung wurde nun eine individualisierbare Muster-Verfahrensdokumentation zur Belegablage entwickelt, an der der Deutsche Steuerberaterverband mitgewirkt hat. Die Muster-Verfahrensdokumentation kann hier heruntergeladen werden.


Der Countdown läuft: Jahresabschluss 2014 ist bis Ende 2015 offenzulegen

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Für das Geschäftsjahr 2014 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2015 ab. |

Beachten Sie | Für die Wahrung der Offenlegungsfrist ist der Zeitpunkt der Einreichung maßgeblich. Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an.

Sollte die Frist nicht eingehalten werden, droht ein Ordnungsgeldverfahren. Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder durch Einspruch zu rechtfertigen, warum dies unterlassen wurde. Die Aufforderung ist verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von grundsätzlich mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, wird das Ordnungsgeld regelmäßig festgesetzt.

PRAXISHINWEIS | Kleinstkapitalgesellschaften haben bei der Offenlegung ein Wahlrecht. Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Quelle | IHK Frankfurt am Main, Meldung vom 4.11.2015 „Jahresabschluss bis Ende 2015 offenlegen – Ordnungsgeldverfahren vermeiden“


Antrag auf Ist-Besteuerung auch konkludent möglich

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist ein ausdrücklicher Antrag auf umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung nicht erforderlich, wenn das Finanzamt aus den vorliegenden Unterlagen (insbesondere der Einnahmen-Überschussrechnung) deutlich erkennen kann, dass in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Ist-Umsätze erklärt worden sind. Dieantragsgemäße Festsetzung kann dann die Genehmigung darstellen.

Hintergrund: Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.8.2015, Az. V R 47/14


Jahreswechsel 2015/2016: Vorauszahlung gilt nicht als wiederkehrende Ausgabe

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gelten als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, sodass für Einnahmen-Überschussrechner die Zehn-Tage-Regel des Einkommensteuerrechts gilt. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2015 (bei Dauerfristverlängerung für November 2015), da sich die Fälligkeit der Vorauszahlung vom 10.1.2016 (ein Sonntag) auf den nächsten Werktag verschiebt.

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Davon abweichend gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

Allerdings müssen sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegen. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, dann endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Eine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums kommt nicht in Betracht.

Beispiel

Da keine Dauerfristverlängerung besteht, ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2015 am 11.1.2016 fällig. Einnahmen-Überschussrechner A überweist die Vorauszahlung am 5.1.2016. Weil der Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt, ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Jahr 2016 als Betriebsausgabe anzusetzen.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, akt. Kurzinfo ESt 9/2014 vom 18.5.2015


Neue Sachbezugswerte für 2016

Die Sachbezugswerte für 2016 stehen fest. Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt für 2016 unverändert 223 EUR. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde um 7 EUR auf 236 EUR angehoben.

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

50 EUR (2015: 49 EUR)

1,67 EUR (2015: 1,63 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

93 EUR (2015: 90 EUR)

3,10 EUR (2015: 3,00 EUR)

Quelle | Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2015, BGBl I 2015, 2075


Firmenwagen und Fahrtenbuch: Leasingsonderzahlung zählt nur zeitanteilig

Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, sind bei der Fahrtenbuchmethode die insgesamt durch das Fahrzeug verursachten Aufwendungen zu erfassen. In einem aktuellen Fall musste der Bundesfinanzhof entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug geleast und eineLeasingsonderzahlung geleistet hat.

Sachverhalt

Eine GmbH ermittelte den geldwerten Vorteil aus der privaten Überlassung eines Firmenwagens an den Geschäftsführer nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei verteilte sie die im Streitjahr gezahlte Leasingsonderzahlung von 15.000 EUR auf 36 Monate, die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags.

Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die einmalige Leasingzahlung den im Jahr der Zahlung anzusetzenden Gesamtkosten insgesamt hinzuzurechnen sei. Dementsprechend ermittelte das Finanzamt einen weitaus höheren Kilometersatz. Dies sah der Bundesfinanzhof in der Revision jedoch anders.

Periodengerechte Abgrenzung bei Bilanzierern

Anschaffungskosten eines Pkw werden bei der Fahrtenbuchmethode berücksichtigt, indem sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer aufgeteilt werden. Auch Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen sind zu verteilen, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss. Und das war hier der Fall, denn eine GmbH ist zur periodengerechten Abgrenzung verpflichtet. So musste für die Leasingsonderzahlung ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden, da es sich um Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag handelt.

Es besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip

Ob diese Gewinnermittlungsgrundsätze vom Arbeitgeber allerdings tatsächlich beachtet werden, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung der Bilanzierungsgrundsätze ergeben hätte. Denn es besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip, wonach auf der Arbeitgeberseite einerseits und auf der Arbeitnehmerseite andererseits stets korrespondierende Ansätze vorzunehmen sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 27/14


Flüchtlingshilfe: So werden Arbeitslohnspenden von Minijobbern behandelt

Viele Bürger engagieren sich sowohl privat als auch finanziell, um Flüchtlingen zu helfen. Arbeitnehmer haben dabei die Möglichkeit, auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zu verzichten. Diese Arbeitslohnspende behält der Arbeitgeber ein und leitet sie auf ein Spendenkonto weiter. Auch Minijobber können auf diese Weise für die Flüchtlingshilfe spenden. Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, was Arbeitgeber beachten müssen.

Sozialversicherung

Die Sozialabgaben müssen trotz der Spende aus dem gesamten Arbeitsentgelt berechnet und abgeführt werden. Dies gilt sowohl für die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung als auch für die Umlagen, die ein Arbeitgeber entrichtet.

Steuern

Bei Arbeitslohnspenden von 450 EUR-Minijobbern ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber den Lohn pauschal mit 2 % oder nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen versteuert:

  • Wird das Entgelt pauschal mit 2 % versteuert, dann muss die Pauschalsteuer auch von der Spende berechnet und an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Der Minijobber kann die Spende bei der Einkommensteuererklärung geltend machen und erhält so die steuerliche Entlastung, die seinen Gesamteinkünften entspricht.
  • Berechnet der Arbeitgeber die Einkommensteuer hingegen nicht pauschal, sondern nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen, greift die Steuerfreiheit. In diesen Fällen muss von der Arbeitslohnspende keine Einkommensteuer berechnet und abgeführt werden. Die steuerfreien Lohnteile fließen so nicht in die Einkommensteuererklärung ein und können deshalb bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht noch einmal geltend gemacht werden.

Quelle | Minijob-Zentrale, Information vom 29.10.2015 „Arbeitslohnspende zur Förderung der Flüchtlingshilfe“


Ermäßigte Besteuerung einer betrieblichen Abfindung bei Teilleistung

Eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust kann ermäßigt besteuert werden. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass sie in einem Veranlagungszeitraum zufließt und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte Steuerbelastungen entstehen. Wird die Abfindung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt, ist dies (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Zu der Frage der Geringfügigkeit hat der Bundesfinanzhof nun Stellung bezogen.

Eine starre Prozentgrenze (im Verhältnis der Teilleistungen zueinander oder zur Gesamtabfindung) sieht das Gesetz weder vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Eine geringfügige Nebenleistung hat der Bundesfinanzhof in 2014 allerdings nicht mehr angenommen, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.

Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Bislang hatte der Bundesfinanzhof mit dieser Begründung nur eine sozial motivierte, nachträgliche Zusatzleistung des Arbeitgebers der Höhe nach als unschädlich erachtet.

Die Zahlen des Streitfalls

Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt A in 2011 eine betriebliche Abfindung von 104.800 EUR sowie in 2010 eine Tarifabfindung von 10.200 EUR. Nach der Probeberechnung des Finanzamts ermäßigte sich die Einkommensteuer unter Anwendung der Tarifermäßigung von 37.273 EUR um 10.806 EUR auf 26.467 EUR.

Daraus ergibt sich, so der Bundesfinanzhof, dass die Tarifermäßigung anzuwenden ist. Denn die in 2010 vereinnahmte Teilzahlung von 10.200 EUR ist niedriger als die Steuerermäßigung der Hauptleistung (10.806 EUR).

Quelle | BFH-Urteil vom 13.10.2015, Az. IX R 46/14


Page 125 of 142First...124125126...Last

News