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Regentief „Bernd“: Katastrophenerlasse regeln Erleichterungen

Die Auswirkungen des verheerenden Regentiefs „Bernd“ haben bundesweit zahlreiche Todesfälle verursacht und zudem extreme Schäden an Gebäuden, an der Infrastruktur und am Hab und Gut der Menschen angerichtet. Die jeweiligen Finanzverwaltungen haben schnell reagiert und Mitte Juli 2021 steuerliche Entlastungsmaßnahmen veröffentlicht, die bereits erweitert wurden.

In ihren Katastrophenerlassen vom 16.7.2021 hatten z. B. das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz u. a. folgende Aspekte geregelt:

  • Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Anpassung von Vorauszahlungen,
  • den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen,
  • die Dokumentation beim Verlust von Buchführungsunterlagen sowie
  • Vergünstigungen bei Einkommen-, Körperschaft- und Lohnsteuer sowie bei der Grund- und Gewerbesteuer.

In Sondersitzungen haben sich Bund und Länder auf weitere Erleichterungen verständigt. Dies sind z. B.:

  • Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen sowie
  • die Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen und z. B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen.

Bund und Länder haben außerdem vereinbart, dass die Erleichterungen auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt.

Beachten Sie | Mit Schreiben vom 23.7.2021 hat das Bundesfinanzministerium zudem umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen erlassen.

Quelle | Katastrophenerlasse der Länder, z. B. FinMin NRW vom 23.7.2021; BMF, PM Nr. 20 vom 23.7.2021 „Steuerliche Erleichterungen bei der Beseitigung der Hochwasserschäden“; BMF-Schreiben vom 23.7.2021, Az. III C 2 – S 7030/21/10008 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223697


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2021

Im Monat August 2021 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2021
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2021
  • Gewerbesteuerzahler: 16.8.2021
  • Grundsteuerzahler: 16.8.2021

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2021 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.8.2021 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2021 am 27.8.2021.


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach
§ 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent


Coronapandemie: Weniger Betriebsprüfungen in 2020

Nach Informationen der Bundesregierung (Deutscher Bundestag, BT-Drs. 19/28322 vom 8.4.2021) wurden in 2020 rund 159.000 Betriebe geprüft. Das sind ca. 29.000 weniger geprüfte Betriebe als im Vorjahr. Die Reduzierung dürfte aber kein anhaltender Trend sein. Der Rückgang der geprüften Betriebe im Jahr 2020 ist vielmehr der Coronapandemie geschuldet.


Kinderkrankengeld ist steuerfrei – unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt

Erhalten Eltern von der Krankenkasse Kinderkrankengeld, ist diese Zahlung nach § 3
Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Sie unterliegt jedoch als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld wegen der Coronakrise hat die Bundesregierung nun abgelehnt.

Hintergrund

Durch die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten mussten zahlreiche Eltern auf das Kinderkrankengeld nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückgreifen. Diese Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung kommt zum Tragen, wenn arbeitnehmende Eltern zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres Kindes der Arbeit fernbleiben.

Lohnersatzleistungen, zu denen neben dem Kinderkrankengeld auch andere Unterstützungsmaßnahmen (z. B. Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld oder Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz) gehören, sind steuerfrei. Wegen des Progressionsvorbehalts können diese Leistungen jedoch dazu führen, dass die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der Arbeitnehmer höher besteuert werden, als dies ohne den Einsatz von Lohnersatzleistungen der Fall wäre.

Quelle | Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 19/28418 vom 13.4.2021


Nutzung betrieblicher Kommunikationsgeräte: Bundesfinanzhof prüft Gestaltungsmissbrauch

Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist lohnsteuerfrei. Dies veranlasste eine GmbH zu einer Gestaltung, die nun in der Revision vom Bundesfinanzhof überprüft werden wird: Ist von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 EUR verkauft und der Arbeitgeber ihm das Handy anschließend im Rahmen eines Vertrags auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt?

In dem Streitfall war das Finanzamt der Auffassung, dass die in § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz geregelte Steuerbefreiung nicht in Betracht komme, weil das Handy kein betriebliches Gerät im Sinne der Vorschrift sei, sondern das gewählte Vorgehen eine unangemessene Gestaltung darstelle. Der Mobiltelefonverkauf an den Arbeitgeber sei rein steuerlich motiviert.

Das Finanzgericht München sah das aber anders: Bei einer GmbH und einem Arbeitnehmer handelt es sich nicht um nahe Angehörige, sondern um Dritte – und hier ist anzunehmen, dass sie ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber der anderen Vertragspartei vertreten.

Aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Beteiligten und anhand der im Streitfall vorliegenden Unterlagen war die Motivation des Arbeitnehmers, das Risiko der Reparaturbedürftigkeit des genutzten Handys auf den Arbeitgeber zu übertragen, als signifikanter wirtschaftlicher außersteuerlicher Grund neben der Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber getragenen Nutzungsentgelte nach Ansicht des Finanzgerichts München erwiesen.

Der vereinbarte Kaufpreis von 1 EUR begründet keine missbräuchliche Gestaltung des Kaufvertrags. Das Finanzgericht München berücksichtigte dabei, dass nahezu alle Mobilfunkbetreiber bei einer vertraglichen Bindung im Abstand von ca. zwei Jahren ihren Kunden ein neues Handy kostenlos anbieten.

Quelle |FG München, Urteil vom 20.11.2020, Az. 8 K 2654/19, Rev. BFH: Az. VI R 49/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221885


Gesetzgeber gewährt neue Vergünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen

Zur Stärkung der Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen hat der Gesetzgeber den bisher geltenden steuerfreien Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen mit Wirkung zum 1.7.2021 von 360 EUR auf 1.440 EUR pro Jahr angehoben. Ferner wurde durch das Fondsstandortgesetz vor allem für Arbeitnehmer von Startup-Unternehmen eine Regelung geschaffen, wonach Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zunächst nicht besteuert werden (Besteuerungsaufschub). Dies gilt erstmals für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30.6.2021 übertragen werden.

Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG

Für Vorteile des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers sieht § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) einen jährlichen steuerlichen Freibetrag vor. Dieser wurde nun durch das Fondsstandortgesetz mit Wirkung ab 1.7.2021 vervierfacht und beträgt 1.440 EUR.

Merke | Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen.

Besteuerungsaufschub durch neuen § 19a EStG

Mit § 19a EStG wurde eine zusätzliche Vergünstigung eingeführt, wodurch speziell kleinen und mittleren Startups durch einen Besteuerungsaufschub ein Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschafft werden soll. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt – in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel.

Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Vermögensbeteiligungen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, unterliegt der Vorteil im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung.

Beachten Sie | Liegen die Voraussetzungen vor, ist bei der Vorteilsermittlung der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG (bis zu 1.440 EUR) abzuziehen.

Die Übertragung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (keine Gehaltsumwandlung).

Das Unternehmen des Arbeitgebers darf im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung gewisse Schwellenwerte nicht überschreiten oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben. Die Gründung darf nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegen.

Merke | Nach der Empfehlung der EU-Kommission vom 6.5.2003 gelten folgende Schwellenwerte:

  • KMU: weniger als 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. EUR,
  • kleines Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme max. 10 Mio. EUR,
  • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme max. 2 Mio. EUR.
  • 19a EStG setzt kein Angebot an alle Arbeitnehmer voraus. Die Mitarbeiterbeteiligungen können z. B. auch nur ausgewählten hochqualifizierten Mitarbeitern angeboten werden.

Die vorläufige Nichtbesteuerung erfolgt auf Initiative des Arbeitgebers und mit Zustimmung des Arbeitnehmers durch Freistellung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob der Vorteil vorläufig nicht lohnbesteuert werden soll. Eine Nachholung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen.

Der nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Das Betriebsstättenfinanzamt muss nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil bestätigen.

Quelle | Fondsstandortgesetz vom 3.6.2021, BGBl I 2021, S. 1498


Neue Sichtweise für Garantiezusagen von Kfz-Händlern gilt ab 2022

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2018 ist die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. des Versicherungsteuergesetzes vor, die umsatzsteuerfrei ist. Das Bundesfinanzministerium wendet das Urteil nun an und hat seine bisherige Sichtweise angepasst. Dabei unterteilt es nach versicherungs- und umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen.

Kritik aus der Praxis

Betroffen sollten bereits Garantiezusagen sein, die nach dem 30.6.2021 abgegeben werden, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) hat das Schreiben des Bundesfinanzministeriums als Bürokratiemonster kritisiert und sich an Bundesfinanzminister Olaf Scholz gewandt – offenbar mit Erfolg. Denn die Frist wurde nun mit Schreiben vom 18.6.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert.

Nach der Bewertung des BMF-Schreibens durch den ZDK werden Händler, die Autokäufern eine Garantiezusage erteilen, steuerrechtlich gesehen zu Versicherern. Im Zweifel müssen sie sich daher u. a. beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen, Versicherungssteuer anmelden und abführen.

Wegen der versicherungssteuerpflichtigen, aber umsatzsteuerfreien Garantiezusagen ist der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen grundsätzlich ausgeschlossen.

Quelle |BMF-Schreiben vom 11.5.2021, Az. III C 3 – S 7163/19/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222584; BFH-Urteil vom 14.11.2018, Az. XI R 16/17; ZDK-Meldung vom 26.5.2021


Gesetzgebung: Das neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts am 25.6.2021 zugestimmt. Dahinter verbirgt sich ein gewaltiger Paradigmenwechsel: Die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften.

Mit der Option wird z. B. den Gesellschaftern einer GmbH & Co. KG ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie

  • weiterhin der Besteuerung des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden wollen oder
  • in das Trennungsprinzip der Körperschaftsteuer wechseln möchten.

Kernpunkt der Neuregelung ist die Fiktion eines Formwechsels. Das bedeutet: Obwohl der Rechtsträger zivilrechtlich nicht „das Kleid“ der Personengesellschaft wechselt, werden die Folgen steuerlich so gezogen, als ob ein solcher Wechsel erfolgt wäre.

Merke | Die Option hat also keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Rechtsform der Gesellschaft. Somit führt die Gesellschaft für handelsbilanzielle Zwecke weiterhin veränderliche Kapitalanteile für ihre Gesellschafter.

Antrag und erstmalige Anwendung

Der Antrag ist von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll.

Beachten Sie | Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung abzugeben. Nur in Härtefällen (so die Gesetzesbegründung) ist auch ein schriftlicher Antrag nach amtlichem Muster möglich.

Erstmalige Anwendung: Die Option zur Körperschaftsteuer kann erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Dafür muss der Antrag in 2021 rechtzeitig gestellt werden.

Hat eine Gesellschaft zur Körperschaftsbesteuerung optiert, kann sie beantragen, dass sie nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter nicht mehr wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden (Rückoption).

Wesentliche Änderungen

Auf Ebene der (ehemaligen) Mitunternehmer wird das bisherige Sonderbetriebsvermögen vollständig negiert.

Hintergrund: Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dienen. Sie werden in die steuerliche Gewinnermittlung der Personengesellschaft einbezogen.

Der Wegfall des Sonderbetriebsvermögens hat insbesondere folgende Auswirkungen:

  • Tätigkeitsvergütungen werden ab dem Optionsjahr den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet.
  • Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern werden den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zugerechnet, soweit nicht die entsprechende Subsidiaritätsklausel zu gewerblichen Einkünften führt.

Zudem ist zu beachten, dass die Gewinnanteile der Gesellschafter nach wirksamer Option den Einkünften des § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zuzurechnen sind.

Beachten Sie | Diese Gewinnanteile gelten erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann.

Merke | Funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen: Die gesetzlich fingierte formwechselnde Umwandlung ist nur dann steuerlich unschädlich, wenn das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer auf die optierende Gesellschaft übertragen wird.

Mit dem Wirksamwerden der Option können auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vorliegen. Die Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter müssen sich dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz stellen.

Hintergrund: Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Merke | Im Geltungsbereich des Sonderbetriebsvermögens einer Mitunternehmerschaft sind derartige Vereinbarungen grundsätzlich frei von solchen Zwängen. Somit müssen die Gesellschaftsverträge der optierenden Gesellschaft einer genaueren Prüfung unterzogen werden.

Anmerkungen

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ist im Grunde genommen zu begrüßen, zumal hier echtes Gestaltungspotenzial besteht. Ob die Option zur Körperschaftsteuer beantragt werden soll, ist jedoch nicht pauschal zu beantworten, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf hat der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) u. a. kritisiert, dass die Praxis vom Bundesfinanzministerium im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten habe. Hier hätte sich der DStV eine deutlich längere Vorlaufzeit zur Beurteilung der Praktikabilität des Vorhabens gewünscht.

Zudem sind vor einer Option u. a. folgende Aspekte zu beachten:

  • Die optierende Gesellschaft gilt zivilrechtlich als Personengesellschaft, steuerlich wird sie aber als Kapitalgesellschaft behandelt. Somit müssen bei einer Gesellschaft beide Rechtssysteme beachtet werden.
  • In die komplexen Abwägungsentscheidungen sind auch Verlustvorträge einzubeziehen.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, BR-Drs. 467/21 (B) vom 25.6.2021; DStV vom 29.4.2021, Stellungnahme zum „Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“


BMF-Schreiben präzisiert die Regeln zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag

Durch § 8d Körperschaftsteuergesetz (KStG) können Verluste trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs/Ereignisses nach § 8c KStG unter gewissen Voraussetzungen weiter genutzt werden (= fortführungsgebundener Verlustvortrag). Das Bundesfinanzministerium hat sich zu der Regelung, die erst seit dem 1.1.2016 anwendbar ist, nun umfassend geäußert.

Hintergrund: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber oder auf eine diesem nahestehende Person übertragen, gehen die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bestehenden Verlustvorträge grundsätzlich vollständig unter (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG). Durch § 8d KStG können nicht genutzte Verluste trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin genutzt werden.

Beachten Sie | Dies erfolgt jedoch nicht automatisch. Vielmehr muss dies in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum (VZ), in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, beantragt werden. Der Verlustvortrag, der zum Schluss des VZ verbleibt, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, wird zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag. Dieser ist gesondert auszuweisen und festzustellen.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält u. a. Aussagen

  • zum Begriff des Geschäftsbetriebs,
  • zur Antragstellung und
  • zu schädlichen Ereignissen.

8d Abs. 2 S. 1 KStG nennt als schädliches Ereignis die Einstellung des Geschäftsbetriebs. Ein anderes schädliches Ereignis liegt nach S. 2 vor, wenn

  • der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt wird,
  • der Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt wird,
  • die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt,
  • die Körperschaft sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt,
  • die Körperschaft die Stellung eines Organträgers i. S. des § 14 Abs. 1 KStG einnimmt oder
  • auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden, die sie zu einem geringeren als dem gemeinen Wert ansetzt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2021, Az. IV C 2 – S 2745-b/19/10002:002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222251


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