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Ab 2021 gelten wieder die alten Umsatzsteuersätze

Zur Stärkung der Binnennachfrage wurden die Umsatzsteuersätze zum 1.7.2020 für ein halbes Jahr von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt. Ab dem 1.1.2021 gilt somit wieder die bisherige Höhe. Das Bundesfinanzministerium hat die Rückführung zum Anlass genommen, sich in Ergänzung des Einführungsschreibens vom 30.6.2020 zu weiteren Fragen zu positionieren.

Beachten Sie | Eine Vereinfachung gilt für Voraus- und Anzahlungsrechnungen in 2020: Steht fest, dass die Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, wird es nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt wird.

Quelle |BMF-Schreiben vom 4.11.2020, Az. III C 2 – S 7030/20/10009 :016, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218832


Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regel?

Wird ein Fahrtenbuch geführt, muss es ein ganzes Wirtschaftsjahr umfassen. Ein Wechsel von der Fahrtenbuchmethode zur pauschalen Ein-Prozent-Regel (oder umgekehrt) ist also nur zum Jahreswechsel oder bei einem Wechsel des Fahrzeugs möglich. Somit ist nun der ideale Zeitpunkt, um sich darüber Gedanken zu machen.

Wann lohnt sich ein Fahrtenbuch?

Ob die Ein-Prozent-Regel oder die Fahrtenbuchmethode steuerlich günstiger ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet aber oft Vorteile, wenn

  • eine überwiegend betriebliche Nutzung des Pkw erfolgt (= geringe Privatnutzung) und
  • ein Pkw mit einem hohen Bruttolistenpreis gefahren wird.

Wann besteht ein Wahlrecht?

Die Privatnutzung für einen Pkw kann nach der Ein-Prozent-Regel oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass die Ein-Prozent-Regel nur bei Fahrzeugen des notwendigen Betriebsvermögens möglich ist. Bei einer betrieblichen Nutzung von 50 % (oder weniger) scheidet diese Methode folglich aus.

Häufige Beanstandungen bei Fahrtenbüchern

An ein Fahrtenbuch werden hohe Anforderungen gestellt. In der Praxis zeigt sich, dass die meisten Ansatzpunkte für Kritik am Fahrtenbuch bei nicht zeitnahen Aufzeichnungen der Fahrten, bei unschlüssigen Angaben und bei elektronischen Aufzeichnungen gegeben sind. Häufige Beanstandungen sind:

  • Im Fahrtenbuch ist ein anderer Kilometerstand als auf einer Werkstatt- oder TÜV-Rechnung vom selben Tag vorhanden.
  • Kfz-Kosten (wie Tanken, Autowäsche etc.) wurden als Betriebsausgabe gebucht. Im Fahrtenbuch sind an dem jeweiligen Tag jedoch keine entsprechenden Eintragungen oder Eintragungen zu einem vollkommen anderen Ort vorhanden.
  • Bei mehrtägigen Reparaturen lt. Reparaturrechnung erfolgen weiterhin fortlaufende Eintragungen im Fahrtenbuch.
  • Die Tankbelege passen im zeitlichen und mengenmäßigen Bezug nicht zu den Kilometerangaben (z. B. laut Fahrtenbuch 2.000 km gefahren, ohne zu tanken).
  • Die Eintragungen werden über einen längeren Zeitraum mit gleichem Schriftbild und Stift getätigt („zeitnahe Eintragung“).
  • Ein elektronisches Fahrtenbuch wird mithilfe von Excel geführt (keine Unveränderbarkeit der Angaben gewährleistet).

Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs

Ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, kann dieses der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist der Anteil für die private Nutzung nach der pauschalierenden Ein-Prozent-Regel zu bemessen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Bei einer geringeren betrieblichen Nutzung ist der Privatanteil im Schätzungsverfahren zu ermitteln (z. B. anhand formloser Aufzeichnungen über einen repräsentativen und zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten).


Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als abzugsfähige Betriebsausgaben

Sponsoringaufwendungen können Betriebsausgaben sein, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt und der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

Die Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) hatte einen Betriebsausgabenabzug aus mehreren Gründen abgelehnt, die der Bundesfinanzhof nun wie folgt konterte:

Das Finanzgericht hatte die Werbewirksamkeit der Sponsoringaufwendungen mit der Begründung verneint, dass die mit dem Werbeaufdruck „xxx.de“ beworbene Internetseite die Tätigkeit der beiden GbR-Gesellschafter als Ärzte in den Vordergrund gestellt habe. Hierbei, so der Bundesfinanzhof, habe das Finanzgericht aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach den allgemeinen Grundsätzen für die freiberufliche Einkünfteerzielung nicht auf die Gesellschaft, sondern vielmehr auf deren Gesellschafter abzustellen ist.

Die Vorinstanz hatte angenommen, dass die persönliche Verbindung der Ärzte zu bekannten Sportlern auf eine private Veranlassung der Sponsoringaufwendungen schließen lasse. Demgegenüber bestand das Werbemittel für den Bundesfinanzhof gerade darin, dass auch bekannte Sportler (wie die Sponsoringempfänger) der sportärztlichen Expertise der beiden Gesellschafter vertrauten und sich über die ärztliche Betreuung auch freundschaftliche Kontakte entwickelt hatten. Die Werbung war darauf angelegt, das Image einer im Sport tätigen Arztpraxis aufzubauen und das Vertrauen des angesprochenen Adressatenkreises in die sportmedizinische Qualifikation der Ärzte zu stärken.

Auch die hohen Sponsoringkosten von rund  70.000 EUR jährlich waren für den Bundesfinanzhof nicht schädlich: Denn die mit dem Sponsoring angestrebten wirtschaftlichen Vorteile bestanden auch darin, einen neuen Patientenkreis aus dem Bereich des Sports zu erschließen und zugleich den vorhandenen Patientenstamm an die Arztpraxis zu binden. In einem solchen Fall genügt es für die betriebliche Veranlassung, wenn die Werbemaßnahme dazu bestimmt und geeignet ist, den Bestand der Praxis hinsichtlich der aus der ärztlichen Tätigkeit erzielten Gesamteinnahmen zu sichern.

Quelle |BFH-Urteil vom 14.7.2020, Az. VIII R 28/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218631


Update: Corona-Hilfen der Bundesregierung

Die Corona-Hilfen der Bundesregierung werden kontinuierlich angepasst. So wurde der Kreis der Antragsberechtigten bei der Novemberhilfe auf Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten erweitert. Aber auch indirekt Betroffene sind antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Auf die Überbrückungshilfe II (Laufzeit bis Ende 2020) folgt die Überbrückungshilfe III (Laufzeit bis 30.6.2021). Sie umfasst auch eine „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Dadurch sollen vor allem Künstler und Kulturschaffende eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 EUR für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten.

Beachten Sie | Antworten auf häufige Fragen (z. B. zur Antragsberechtigung oder zur Höhe der Zuschüsse) liefert das Bundesfinanzministerium in einem Fragen-Antworten-Katalog unter www.iww.de/s4299 (Stand: 16.11.2020).

Quelle | BMF, Mitteilung vom 16.11.2020 „Umfangreiche Erweiterung der Corona-Hilfen“


Alterseinkünfte-Rechner für Rentner

Sind Rentner unsicher, ob sie zu den Rentnern gehören, die Einkommensteuer zahlen müssen, können sie den Alterseinkünfte-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern (unter www.iww.de/s2228) nutzen. Die Eingabeformulare für den Veranlagungszeitraum 2021 wurden nun bereitgestellt.

Beachten Sie | Der Rechner berücksichtigt die gängigen, für Bezieher von Alterseinkünften bedeutsamen Sachverhalte. Im Vordergrund stehen die persönlichen Freibeträge bei Renten und Pensionen sowie der Abzug von Pauschbeträgen und Aufwendungen. Es sind allerdings auch Eingaben zu anderen Einkunftsarten (wie beispielsweise die Höhe der Vermietungseinkünfte) möglich.

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern, Mitteilung vom 21.10.2020 „Alterseinkünfte-Rechner“


Umgangsrechtsstreit: Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof bleibt bei seiner restriktiven Linie hinsichtlich des Abzugs von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Ein Abzug ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die Kosten für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind.

Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, ist ein Abzug der Prozesskosten (ausnahmsweise) zulässig (§ 33 Abs. 2 S. 4 Einkommensteuergesetz). „Existenzgrundlage“ ist dabei allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung ist aber die immaterielle Existenzgrundlage betroffen.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.8.2020, Az. VI R 15/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218774; BFH, PM Nr. 52/2020 vom 5.11.2020


Handwerkerleistung: Erschließungsbeiträge nicht begünstigt

Müssen Steuerpflichtige wegen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung Erschließungsbeiträge zahlen, scheidet eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr) aus. Die Begründung des Bundesfinanzhofs: Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen.

Hintergrund: Die Handwerkerleistung muss „in“ einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei legt der Bundesfinanzhof den Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional aus. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

Bereits 2018 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung vorliegt. Hier erfolgt die Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes, das – im Unterschied zum begünstigten Hausanschluss (so der Bundesfinanzhof in 2014) – nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugutekommt.

Angesichts der Entscheidung aus 2018 ist das aktuelle Urteil folgerichtig. Denn auch Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute.

Quelle |BFH-Urteil vom 28.4.2020, Az. VI R 50/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217866; BFH-Urteil vom 21.2.2018, Az. VI R 18/16; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12


Gesetzgebung: Kindergeld steigt um 15 EUR monatlich

Das Zweite Familienentlastungsgesetz ist nach der Zustimmung des Bundesrats in „trockenen Tüchern“. Damit steigen ab 2021 das Kindergeld und die -freibeträge, der Grundfreibetrag und der Unterhaltshöchstbetrag.

Beim Kindergeld ist eine Erhöhung um 15 EUR je Kind und Monat zu verzeichnen. Dies bedeutet ab 2021: jeweils 219 EUR für das erste und zweite Kind, 225 EUR für das dritte Kind und 250 EUR für das vierte und jedes weitere Kind.

Der Kinderfreibetrag wurde mit Wirkung ab 2021 von 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil) auf 5.460 EUR (2.730 EUR je Elternteil) erhöht. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wurde von 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil) auf 2.928 EUR (1.464 EUR je Elternteil) angehoben.

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde von 9.408 EUR auf 9.744 EUR (2021) und 9.984 EUR (2022) erhöht. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde an diese Werte angepasst.

Quelle | Zweites Familienentlastungsgesetz, BR-Drs. (B) 660/20 vom 27.11.2020


Gesetzgebung: Doppelte Behinderten-Pauschbeträge ab 2021

Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ zugestimmt. Im Kern werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt. Die Verbesserungen können erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 in Anspruch genommen werden.

Ab 2021 wird eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bislang 25) festgestellt und die Systematik in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 EUR (bislang 3.700 EUR).

Zudem wurde mit § 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt. Folgende Personen erhalten folgende Pauschalen:

  • 900 EUR: Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“.
  • 4.500 EUR: Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“.

Beachten Sie | Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig. Die Pauschale ist bei Ermittlung des Teils der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen. Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag übertragen wurde.

Weitere praxisrelevante Änderungen:

  • Auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 wurde verzichtet.
  • Der Pflege-Pauschbetrag ist nun unabhängig von dem Kriterium „hilflos“ bei der zu pflegenden Person möglich. Als Pflege-Pauschbeträge werden gewährt: bei Pflegegrad 2 = 600 EUR, bei Pflegegrad 3 = 1.100 EUR, bei Pflegegrad 4 oder 5 = 1.800 EUR.

Quelle | Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen, BR-Drs. (B) 659/20 vom 27.11.2020


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2020

Im Monat Dezember 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.12.2020
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.12.2020
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.12.2020
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.12.2020
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.12.2020

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.12.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2020 am 28.12.2020.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.


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