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Der Jahresabschluss 2019 ist bis Ende 2020 offenzulegen

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2019 somit bis zum 31.12.2020 eingereicht werden.

Beachten Sie | Auch Gesellschaften, die aktuell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation müssen offenlegen.

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Praxistipp | Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.


Neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2020

Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz ist für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Und das wirkt sich auch auf die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) aus. Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Unterteilung in zwei Halbjahre vorgenommen.

Hintergrund

Die Pauschbeträge bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Zu- oder Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse sind unzulässig. Wurde der Betrieb jedoch wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Quelle |BMF-Schreiben vom 27.8.2020, Az. IV A 4 – S 1547/19/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217812


Umstellung elektronischer Kassen: Bundesfinanzministerium sorgt für Unsicherheit

Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (vor allem elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) müssen ab dem 1.10.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Denn am 30.9.2020 endete die Nichtbeanstandungsregelung des Bundesfinanzministeriums. Allerdings haben 15 Bundesländer (Ausnahme Bremen) eigene Regelungen (vgl. unter www.iww.de/s3929) geschaffen, um die Frist bis zum 31.3.2021 zu verlängern. Gefordert wird u. a., dass das Unternehmen bis zum 30.9.2020 (in einigen Bundesländern bis zum 31.8.2020) die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat. Das scheint dem Bundesfinanzministerium aber nicht zu passen.

In einem neuen Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium zunächst heraus, dass die Nichtbeanstandungsregelung nicht über den 30.9.2020 hinaus verlängert wird.

Zudem weist das Bundesfinanzministerium auf die Geltung des Anwendungserlasses zu § 148 der Abgabenordnung (AO) „Bewilligung von Erleichterungen“ hin: „Die Bewilligung von Erleichterungen kann sich nur auf steuerrechtliche Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erstrecken. § 148 AO lässt eine dauerhafte Befreiung von diesen Pflichten nicht zu. Persönliche Gründe, wie Alter und Krankheit des Steuerpflichtigen, rechtfertigen regelmäßig keine Erleichterungen. Eine Bewilligung soll nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige sie beantragt.“

Das Schreiben endet mit dem Hinweis, dass von den fachlichen Weisungen abweichende Erlasse der Abstimmung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bedürfen.

Das Schreiben wurde vielfach kritisiert, da es, so die Ansicht des Steuerberaterverbands Thüringen, für Rechtsunsicherheit sorgt. Inzwischen haben einige Bundesländer
(z. B. Nordrhein-Westfalen) in eigenen Erlassen betont, dass ihre Verfügungen Bestand haben.

Quelle |BMF-Schreiben vom 18.8.2020, Az. IV A 4 – S 0319/20/10002 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217810; Steuerberaterverband Thüringen e. V., Meldung vom 14.9.2020


Abbruchkosten: Wie ermittelt sich der Werbungskostenabzug?

Wie sind die Abbruchkosten und der Restwert eines Gebäudes zu beurteilen, das zuvor zeitweise vollständig vermietet und zeitweise teilweise selbst genutzt wurde? Das Finanzgericht Münster vertritt hier die Auffassung, dass eine Aufteilung nach dem räumlichen und zeitlichen Nutzungsumfang erfolgen muss. Zur Rechtsfortbildung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hintergrund: Wird ein Gebäude ganz oder teilweise abgerissen und durch ein neues Gebäude ersetzt, kann es sich bei den Abbruchkosten und dem Restbuchwert des alten Gebäudes um sofort abziehbare oder um aktivierungspflichtige Aufwendungen handeln. Diesbezüglich unterscheidet die Rechtsprechung im Ausgangspunkt danach, ob das Gebäude bereits mit Abbruchabsicht erworben worden ist.

Für den vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall (Erwerb ohne Abbruchabsicht) sind neben den Abbruchkosten auch die Restwerte des Gebäudes als Werbungskosten abzugsfähig – und zwar auch dann, wenn das abgerissene Gebäude objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht ist.

Nach Ansicht des Finanzgerichts ist jedoch eine Aufteilung (sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung der Flächen) vorzunehmen. Im Streitfall zog das Finanzgericht die gesamte Nutzungsdauer des Objekts seit der Anschaffung heran. Von diesen 57 Monaten entfielen
31 Monate auf eine vollständige Vermietung und 26 Monate auf eine flächenmäßig anteilige Vermietung zu 78,4 %. Dies führte zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8 %.

Beachten Sie | Nach den allgemeinen Grundsätzen zum Veranlassungsprinzip ist, so das Finanzgericht Münster, eine private Veranlassung von unter 10 % steuerlich unerheblich. Somit waren die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 21.8.2020, Az. 4 K 855/19 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217852


Kind wohnt mit Lebensgefährten zusammen: Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags

Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, ist der Höchstbetrag nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu kürzen.

Hintergrund

Der Unterhaltshöchstbetrag für 2020 beträgt 9.408 EUR zuzüglich übernommener Basisbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung.

Anzurechnen sind jedoch die eigenen Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 EUR jährlich übersteigen.

Zudem darf die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Vermögen von mehr als 15.500 EUR grundsätzlich schädlich (ein angemessenes Hausgrundstück bleibt jedoch außen vor).

Sachverhalt

Eltern machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter (T), die mit ihrem Lebensgefährten (LG) in einer gemeinsamen Wohnung lebte, steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nur zur Hälfte an, da auch der LG wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der T beigetragen habe – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Sachsen und letztlich auch der Bundesfinanzhof entschieden.

Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags auf mehrere Personen kommt nur in Betracht, wenn jeder von ihnen gegenüber dem Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder der Unterhaltsempfänger einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei einer Unterhaltsgewährung durch mehrere Steuerpflichtige kein höherer Betrag anerkannt wird als bei der Gewährung durch eine Einzelperson.

Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine Aufteilung des Höchstbetrags nicht vor. Dabei stellte der Bundesfinanzhof u. a. darauf ab, dass zwischen den Partnern keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestand, die eine – der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende – konkrete Beistandsverpflichtung des LG für T hätte begründen können. Denn T war wegen ihrer eigenen Einnahmen und den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern nicht hilfsbedürftig.

Es lagen auch keine Unterhaltsleistungen des LG vor, die als den Unterhaltshöchstbetrag mindernde eigene Bezüge der T hätten angesetzt werden können. Denn LG hat an T keine Unterhaltszahlungen geleistet. Vielmehr haben LG und T die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte getragen. T hatte die Miete für die gemeinsame Wohnung aus den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern bestritten. LG hatte einen entsprechenden Beitrag für die darüber hinausgehenden Kosten des gemeinsamen Haushalts aufgewandt.

Beachten Sie | Unerheblich ist insoweit, dass LG die gemeinsame Wohnung angemietet hatte und damit alleiniger Schuldner des Vermieters war.

Verfügen unverheiratete Lebensgefährten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie sich einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren. Vielmehr kommt jeder für den eigenen Lebensunterhalt (durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten) auf. Woraus die „eigenen“ finanziellen Mittel stammen, insbesondere ob es sich um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt, ist insoweit unerheblich.

Quelle |BFH-Urteil vom 28.4.2020, Az. VI R 43/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217682; BFH, PM Nr. 37/20 vom 3.9.2020


Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer aktualisiert (Stand: Februar 2020).

Neben wichtigen steuerlichen Aspekten bei der Existenzgründung enthält die rund 70 Seiten umfassende Broschüre des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen darüber hinaus auch Informationen zum Gründungszuschuss und zeigt, wie eine ordnungsgemäße (umsatzsteuerliche) Rechnung aussehen muss. Die Broschüre kann unter www.iww.de/s3054 heruntergeladen werden.


Prozesskosten wegen Baumängeln am Eigenheim keine außergewöhnlichen Belastungen

Prozesskosten, die wegen Baumängeln bei der Errichtung eines selbst genutzten Eigenheims entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Weder der Erwerb eines Einfamilienhauses noch Baumängel sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in diesem Sinne unüblich.

Hintergrund: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind nach § 33 Abs. 2 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Sachverhalt

Eheleute beauftragten ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Steuerpflichtigen gegen das Unternehmen gerichtlich vor und zahlten im Streitjahr Gerichts-/Rechtsanwaltskosten von rund 13.700 EUR. In ihrer Steuererklärung machten sie die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin – letztlich aber ohne Erfolg.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte zwar fest, dass die mit den Gerichtsverfahren verfolgten Ansprüche für die Steuerpflichtigen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung waren. Jedoch bestand für sie zu keiner Zeit die Gefahr, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Das Baugrundstück war nicht lebensnotwendig und hätte notfalls verkauft werden können.

Außerdem waren die Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Denn der Erwerb eines Einfamilienhauses ist steuerlich ein Vorgang der normalen Lebensführung.

Beachten Sie | Auch Baumängel sind nicht unüblich, sodass Prozesskosten wegen solcher Mängel grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

Quelle |FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.5.2020, Az. 3 K 2036/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217027; FG Rheinland-Pfalz, PM vom 22.7.2020


Bonuszahlungen gesetzlicher Krankenkassen: Auswirkungen auf den Sonderausgabenabzug

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung dar. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn durch den Bonus ein konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

Sachverhalt

Ein gesetzlich krankenversicherter Steuerpflichtiger hatte von seiner Krankenkasse Boni für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ i. H. von 230 EUR erhalten (u. a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts).

Das Finanzamt behandelte die Boni wegen der rein pauschalen Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug. Dagegen wertete das Finanzgericht Sachsen die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussen, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösen.

Unter Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V nimmt der Bundesfinanzhof eine differenzierte Betrachtung vor:

Auch pauschale Boni mindern nicht die Sonderausgaben und sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.

Der eigene Aufwand fehlt z. B. bei Schutzimpfungen oder der Zahnvorsorge, da diese Maßnahmen bereits vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind. Hier liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens
(z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.

Quelle |BFH-Urteil vom 6.5.2020, Az. X R 16/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217591; BFH, PM Nr. 36/20 vom 27.8.2020


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2020

Im Monat Oktober 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.10.2020
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.10.2020

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.10.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2020 am 28.10.2020.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.


Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen gefährden die Gemeinnützigkeit

Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen sogenannte Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.

Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist durch einen Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein „Abschlag“ für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen ist.

Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstreckt, sind nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als
20 % übersteigen. Liegt ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte das Finanzamt einer gGmbH wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2010 versagt. Das Finanzgericht hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen, was der Bundesfinanzhof im Wesentlichen bestätigte.

Die Revision war nur in Bezug auf die Jahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil das Finanzgericht für 2006 nicht berücksichtigt hatte, dass die Angemessenheitsgrenze nur geringfügig (um ca. 3.000 EUR) überschritten war und es für 2007 unterlassen hatte, bei der Angemessenheitsprüfung einen Sicherheitszuschlag anzusetzen.

Quelle |BFH-Urteil vom 12.3.2020, Az. V R 5/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217488; BFH, PM
Nr. 35/20 vom 20.8.2020


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