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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Trennungsjahr möglich?

Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag nach § 24b Einkommensteuergesetz (EStG), der von der Summe der Einkünfte abgezogen bzw. im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt wird. Dieser Betrag wurde kürzlich durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1512) von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht (gilt für 2020 und 2021). In diesem Zusammenhang stellt sich eine interessante Frage: Ist ein Entlastungsbetrag auch im Trennungsjahr möglich?

Hat sich ein Steuerpflichtiger z. B. im Laufe des Jahres 2020 von seinem Ehegatten getrennt und beantragt anschließend den anteiligen Entlastungsbetrag, wird das Finanzamt aufgrund der Weisungslage des Bundesfinanzministeriums ablehnen. Denn anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nur Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren erfüllen. Als alleinstehend i. S. des § 24b EStG gelten danach verheiratete Steuerpflichtige, wenn sie seit mindestens dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben.

Das Finanzgericht Niedersachsen ist da anderer Meinung: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bei Wahl der Einzelveranlagung im Trennungsjahr zeitanteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden. Steuerpflichtige haben im Trennungsjahr die Wahl zwischen der Zusammenveranlagung und keinem Entlastungsbetrag und der Einzelveranlagung mit anteiligem Entlastungsbetrag.

Praxistipp | Ist die Einzelveranlagung mit anteiligem Entlastungsbetrag günstiger als die Zusammenveranlagung, sollte der Entlastungsbetrag beantragt werden. Lehnt das Finanzamt ab, muss dann unter Verweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 18.2.2020, Az. 13 K 182/19, Rev. BFH Az. III R 17/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217219; BMF-Schreiben vom 23.10.2017, Az. IV C 8 – S 2265-a/14/10005, Tz. 5 und Tz. 6


Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe gehen in die Verlängerung

Die Bundesregierung hat sich am 25.8.2020 darauf verständigt, das Kurzarbeitergeld zu verlängern. Zudem sollen weitere Maßnahmen ausgedehnt werden, um die Corona-Auswirkungen abzufedern. Ausgewählte Punkte werden dargestellt.

Kurzarbeitergeld

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (längstens bis zum 31.12.2021).

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Beiträge zur Hälfte erstattet werden. Eine Erhöhung auf 100 % ist möglich, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Die mit dem Sozialschutz-Paket II (vom 20.5.2020, BGBl I 2020, S. 1055) erfolgte Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70 % bzw. 77 % ab dem 4. Monat und 80 % bzw. 87 % ab dem
7. Monat) soll bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert werden, deren Anspruch bis zum 31.3.2021 entstanden ist.

Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell anrechnungsfrei sind, bis zum 31.12.2021 verlängert.

Weitere Punkte im Überblick

Die Laufzeit der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Betriebe soll bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Bislang umfasste das Programm nur die Monate von Juni bis August 2020.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung soll bis zum 31.12.2020 ausgedehnt werden.

Künstler, Kleinselbstständige und Kleinunternehmer sollen durch großzügigere Regelungen beim Schonvermögen einen leichteren Zugang zur Grundsicherung erhalten. Auch der wegen der Corona-Krise insgesamt erleichterte Zugang zur Grundsicherung soll verlängert werden.

Versicherte der GKV haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, der angesichts der Corona-Krise zum Teil nicht ausreicht. Deshalb soll § 45 Sozialgesetzbuch V dahin gehend geändert werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.

Quelle | Koalitionsausschuss vom 25.8.2020, TOP 2: Befristete Corona-bedingte Vorhaben


Jahressteuergesetz 2020: Regierungsentwurf enthält viele steuerliche Neuregelungen

Die Bundesregierung hat einen 215 Seiten starken Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 vorgelegt, der vor allem Änderungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer enthält. So soll z. B. die Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 verlängert werden. Weitere Aspekte werden vorgestellt.

Verbilligte Vermietung

Die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Merke | Die 66 %-Grenze gilt nur bei der verbilligten Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung z. B. zu gewerblichen Zwecken, ist bei Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein entsprechend anteiliger Werbungskostenabzug möglich.

Nach dem Entwurf soll die Entgeltlichkeitsgrenze ab 1.1.2021 von 66 % auf 50 % herabgesetzt werden. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, soll (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen sein:

  • Fällt diese Prüfung positiv aus, ist Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.
  • Führt die Prüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen.

Investitionsabzugsbetrag

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll insbesondere die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 sollen die begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % angehoben werden.

Derzeit setzt § 7g EStG zudem voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich (d. h. zu mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird.

Beachten Sie | Künftig sollen auch in diesem Zeitraum vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG fallen – und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit wären künftig (im Gegensatz zur bisherigen Regelung) auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.

Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die nicht überschritten werden dürfen. Künftig soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150.000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gelten.

Merke | Diese Neuregelungen sollen für Investitionsabzugsbeträge gelten, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

So viel zu den positiven Änderungen. Denn der Regierungsentwurf enthält auch zwei einschränkende Punkte:

Eine Neuregelung soll die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Wirtschaftsgüter verhindern, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden:

  • Bis zum Ende der Einspruchsfrist der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend gemachte Abzugsbeträge können weiterhin für begünstigte Wirtschaftsgüter unabhängig von deren Investitionszeitpunkt verwendet werden.
  • Unzulässig sollen aber nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge sein, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung, also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat, in Anspruch genommen wurden.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (15.11.2017, Az. VI R 44/16) kann ein im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft beanspruchter Investitionsabzugsbetrag für Investitionen eines Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.

Diese günstige Entscheidung hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 26.8.2019 offensichtlich nur ungern akzeptiert. Denn diese „Gestaltung“ soll nun ausgehebelt werden, indem die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist.

Beispiel

Wurde ein Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.

Doch keine erweiterte Steuerpflicht auf Kapitalforderungen

Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (12.5.2015,
Az. VIII R 4/15 und Az. VIII R 35/14) führen die Gewinne nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, weil die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung in Form der Lieferung von Gold.

Das Bundesfinanzministerium wollte hier nun gegensteuern. Denn nach dem Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 sollten Erträge aus Kapitalforderungen auch vorliegen, wenn anstatt der Rückzahlung des Geldbetrags eine Sachleistung gewährt wird oder gewährt werden kann. Im Regierungsentwurf wurde dies aber nicht umgesetzt. Anleger können also (vorerst) aufatmen.

Gehaltsextras

Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen
(z. B. Kindergartenzuschuss) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In drei Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17,
Az. VI R 40/17) dieses Kriterium zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern neu definiert. So ist z. B. ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel nicht schädlich für die Begünstigung.

Nun soll dieser Rechtsprechung der Boden entzogen werden:

§ 8 Abs. 4 EStG-Entwurf

Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.         die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

2.         der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

3.         die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und

4.         bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird.

Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer stehen zwei Maßnahmen im Fokus:

  • die Umsetzung der zweiten Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets und
  • die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer.

Wie geht es nun weiter?

Der Entwurf der Bundesregierung stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit etwaigen Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen zu rechnen ist. Von einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist in der zweiten Jahreshälfte 2020 auszugehen.

Quelle | Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 vom 2.9.2020


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2020

Im Monat September 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.9.2020
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.9.2020
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.9.2020
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.9.2020
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.9.2020

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.9.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2020 am 28.9.2020.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent

 


Mindestlohn soll bis 2022 in vier Stufen steigen

Der gesetzliche Mindestlohn (derzeit 9,35 EUR brutto je Zeitstunde) soll nach der Empfehlung der Mindestlohnkommission (Beschluss nach § 9 MiLoG vom 30.6.2020) ab 2021 stufenweise erhöht werden – und zwar wie folgt: zum 1.1.2021: 9,50 EUR; zum 1.7.2021: 9,60 EUR; zum 1.1.2022: 9,82 EUR; zum 1.7.2022: 10,45 EUR. Die Bundesregierung muss die Erhöhung noch per Rechtsverordnung umsetzen.


Neue Entwicklungen bei der Option zur Steuerpflicht bei Vermietungsumsätzen

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Doch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht und der daran anknüpfende Vorsteuerabzug bieten Gestaltungsmöglichkeiten. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass eine Option nicht ausgeschlossen ist, wenn der Mieter die Gegenstände zunächst für steuerpflichtige Umsätze verwendet, aber zugleich beabsichtigt, sie in späteren Jahren nur noch für steuerfreie Ausgangsumsätze zu nutzen.

Hintergrund

Unter die umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fällt sowohl die Vermietung von ganzen Grundstücken als auch von Grundstücksteilen, wie z. B. einzelnen Stockwerken, Wohnungen und einzelnen Räumen. Die Dauer des Vertragsverhältnisses ist ohne Bedeutung, sodass auch die kurzfristige Überlassung die Voraussetzungen einer Vermietung erfüllt.

Beachten Sie | Bei einer kurzfristigen Überlassung (bis zu sechs Monate) ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Überlassung

  • von Wohn- bzw. Schlafräumen zur Beherbergung von Fremden (steuerpflichtig, aber ermäßigter Steuersatz) oder
  • um Geschäftsräume (steuerfrei) handelt.

Der Vermieter kann jedoch auf die Steuerfreiheit nach § 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) verzichten, wenn der Mieter ein Unternehmer ist und für sein Unternehmen anmietet und der Mieter die angemieteten Flächen ausschließlich vorsteuerunschädlich verwendet oder zu verwenden beabsichtigt.

Merke | Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit legt die Finanzverwaltung dahin gehend aus, dass bis zu 5 % Ausschlussumsätze unschädlich sind.

Vereinfachter Sachverhalt

Im Streitfall vermietete die K seit 2014 ein Grundstück an X. X erzielte in den Jahren 2014 bis 2016 auf diesem Grundstück ausschließlich steuerpflichtige Umsätze, begann jedoch bereits mit der Planung von steuerfreien (Grundstücks-)Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. In 2017 führte X dann nur noch vorsteuerschädliche Umsätze aus. Das Finanzamt ließ eine Option nicht zu und berichtigte Vorsteuern.

Zwar habe X in den Jahren 2014 bis 2016 ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt und die angemieteten Gegenstände sowie das Gebäude auch ausschließlich zur Ausführung dieser Umsätze verwendet. Es habe aber bereits seit 2015 die Absicht bestanden, in den Folgejahren mit der Veräußerung der Wohnungen der noch zu errichtenden Mehrfamilienhäuser steuerfreie Ausgangsumsätze auszuführen. Das Finanzgericht Münster sah das anders.

Eine Auslegung dahin gehend, dass der Leistungsempfänger sowohl die Mietsache tatsächlich zur Ausübung vorsteuerunschädlicher Ausgangsumsätze verwendet als auch die Absicht hegt, künftig keine vorsteuerschädlichen Umsätze auszuführen, findet weder im Wortlaut noch in der Systematik der Regelung Halt. Die Verwendung des Wortes „oder” lässt erkennen, dass es sich um Varianten und nicht um zwei Voraussetzungen handelt, die kumulativ vorliegen müssen.

Beachten Sie | Das Finanzamt hat gegen die vom Finanzgericht nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Praxistipp | Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist auch ein teilweiser Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich. Der Verzicht kann daher für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind. Dies ist bei einer Abgrenzung nach baulichen Merkmalen (wie etwa nach den Räumen eines Mietobjekts) der Fall. Teilflächen innerhalb eines Raums (wie z. B. bei der Vermietung eines Büros) sind demgegenüber im Regelfall nicht hinreichend abgrenzbar.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 14.5.2020, Az. 5 K 3624/19 U, NZB BFH Az. V B 27/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217009; BFH-Urteil vom 24.4.2014, Az. V R 27/13


Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office teilweise zulässig

Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Ausgeschlossen sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedoch die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Sachverhalt

Eheleute vermieteten eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC als Home-Office des Ehemanns umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die für eine Renovierung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machten sie als Vorsteuer geltend. Die Aufwendungen für das Badezimmer ordnete das Finanzamt indes dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an. Das Finanzgericht Köln gab der hiergegen gerichteten Klage nur insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung (insbesondere Toilette und Waschbecken) ging. In der Revision begehrten die Eheleute dann einen weitergehenden Vorsteuerabzug, den der Bundesfinanzhof jedoch ablehnte.

Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit es beruflich genutzt wird.

Merke | Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Quelle |BFH-Urteil vom 7.5.2020, Az. V R 1/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217134; BFH, PM Nr. 30/20 vom 30.7.2020


Pauschalpreise: Aufteilung in der Gastronomie und für Beherbergungsleistungen

Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz (vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020: 5 % und vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021: 7 %). Zu der Frage, wie ein Gesamtpreis (vereinfachungsgemäß) aufgeteilt werden kann, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen.

Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken
(z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Beherbergungsleistungen

Zudem hat die Finanzverwaltung einen bereits bestehenden Aufteilungsschlüssel für kurzfristige Beherbergungsleistungen (ermäßigter Steuersatz) angepasst. Hier geht es um in einem Pauschalangebot enthaltene, dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz unterliegende Leistungen (z. B. Frühstück, Saunanutzung und Überlassung von Fitnessgeräten).

Diese Leistungen dürfen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Service-Pauschale“) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden. Bis dato hat es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Dieser Satz wurde nun auf 15 % geändert.

Beachten Sie | Die Regelungen der Verwaltungsanweisung sind ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 anzuwenden.

Quelle |BMF-Schreiben vom 2.7.2020, Az. III C 2 – S 7030/20/10006 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217078


Voller Betriebsausgabenabzug bei einer Notfallpraxis im Wohnhaus möglich

Ist bei einem Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eine private (Mit-)Nutzung wegen seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung praktisch ausgeschlossen, liegt ein betriebsstättenähnlicher Raum nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann vor, wenn die Patienten den Raum nur über den privaten Hausflur betreten können. Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten in diesen Fällen nicht.

Hintergrund

Liegt ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor? Diese Frage ist ein Dauerbrenner im Einkommensteuerrecht. Während es beim häuslichen Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) Abzugsbeschränkungen gibt, sind die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder eine (häusliche) Betriebsstätte in voller Höhe abzugsfähig. Auf den Tätigkeitsmittelpunkt oder einen weiteren Arbeitsplatz kommt es hier nicht an.

Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt.

Sachverhalt

Eine Augenärztin betrieb zusammen mit weiteren Ärzten eine Gemeinschaftspraxis (GbR). Neben den Praxisräumen der GbR unterhielt sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum (Instrumente, Liege, Medizinschrank etc.).

Dieser Raum konnte nur durch den Hauseingang im Erdgeschoss und dem anschließenden privaten Hausflur erreicht werden. Eine gesonderte Zugangsmöglichkeit bestand nicht. Der Hausflur führte im Übrigen zu den privaten Wohnräumen. Im Keller befanden sich neben dem Behandlungsraum weitere privat genutzte Räume (u. a. ein Hauswirtschaftsraum und ein Heizungsraum).

Die geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Für das Finanzgericht Münster handelte es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, da dieser nicht leicht zugänglich war. Folglich würden die Aufwendungen den Abzugsbeschränkungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterliegen. In der Revision war die Augenärztin dann aber erfolgreich.

Ob ein mit Wohnräumen des Arztes in räumlichem Zusammenhang stehender, zur Notfallbehandlung von Patienten genutzter Raum als betriebsstättenähnlicher Raum anzusehen ist, muss im Einzelfall festgestellt werden. Dabei ist sowohl die Ausstattung des Raums als auch die leichte Zugänglichkeit für Dritte bedeutend.

Im Streitfall war der Raum als Behandlungsraum eingerichtet und wurde als solcher von der Augenärztin genutzt. Wegen dieser tatsächlichen Gegebenheiten konnte eine private
(Mit-)Nutzung des Raums
praktisch ausgeschlossen werden. Angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen beruflichen Nutzung fiel die räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen nicht entscheidend ins Gewicht.

Merke | Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu jenen Entscheidungen, in denen der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, dass es an einer leichten Zugänglichkeit der Notfallpraxis fehlt, wenn der Patient auf dem Weg in den Behandlungsraum erst einen Flur durchqueren muss, der dem Privatbereich unterliegt. Denn in diesen Fällen war eine private (Mit-)Nutzung nicht bereits wegen der konkreten Ausstattung des Raums und dessen tatsächlicher Nutzung zur Behandlung von Patienten auszuschließen.

Quelle |BFH-Urteil vom 29.1.2020, Az. VIII R 11/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 216749


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