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Deutscher Steuerberaterverband: Vorsicht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!

Es entspricht der gelebten Praxis, dass die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch erfolgt und die EC-Zahlungen quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wird der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht (durchlaufender Posten). Diese Handhabung akzeptiert das Bundesfinanzministerium jedoch nicht. Darauf hat der Deutsche Steuerberaterverband hingewiesen.

Das Bundesfinanzministerium vertritt in einem Schreiben an den Deutschen Steuerberaterverband folgende Ansicht: In der Regel sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu verbuchen. Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt einen formellen Mangel dar und widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Deutscher Steuerberaterverband spart nicht mit Kritik

Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbands ist die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch praktikabel – vor allem wird die Umsatzsteuer korrekt erfasst! Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn die EC-Umsätze im Kassensystem nicht getrennt nach 7%igen und 19%igen Umsätzen ausgewiesen werden, sondern lediglich die Gesamtumsätze.

Diesen Standpunkt hat der Deutsche Steuerberaterverband gegenüber dem Bundesfinanzministerium adressiert und u. a. folgende weitere Argumente angeführt:

Das Kassenbuch wird stets am Ende eines Tages geführt. Im selben Moment der Erfassung der Gesamtumsätze im Kassenbuch werden die EC-Kartenumsätze bereits wieder ausgetragen. Das Kassenbuch weist folglich unmittelbar im Zeitpunkt der Eintragung der Umsätze nebst Austragung der EC-Kartenumsätze den korrekten Tagesendbestand aus. Damit sind eine hohe Transparenz und ein hoher Informationsgehalt im Kassenbuch gewährleistet.

PRAXISHINWEIS Wird die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch von Betriebsprüfern als formeller Mangel beanstandet, dann haben sie zwar das Bundesfinanzministerium „auf ihrer Seite“. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium auch deutlich gemacht, dass die steuerrechtliche Würdigung von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Dem Deutschen Steuerberaterverband ist beizupflichten, dass diesem Erfassungs- und Buchungsformalismus kein entsprechender Mehrwert gegenübersteht. Für die Praxis bleibt zu hoffen, dass das Bundesfinanzministerium seine restriktive Sichtweise überdenken wird.

Quelle | DStV „Obacht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!“, Stand: 7.12.2017


Pensionsansprüche: Verzicht als Steuerfalle

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, resultieren daraus unliebsame steuerliche Folgen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt.

Der Verzicht auf eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und stellt eine verdeckte Einlage dar, die zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist! Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers. Der Auflösungsbetrag der Rückstellung ist insoweit irrelevant.

Eine andere Wertung kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte.

Da es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, ist zumindest eine Tarifermäßigung per Fünftelregelung möglich. Zudem erhöhen sich die Anschaffungskosten des Gesellschafters für die Beteiligung.

Beachten Sie | Die Annahme einer verdeckten Einlage ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Pensionszusage angepasst wurde, um eine steuerliche Überversorgung zu vermeiden. Diese liegt vor, wenn die betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des Aktivlohns am Bilanzstichtag übersteigen.

PRAXISHINWEIS Die Minderung des Aktivgehalts führt zwar regelmäßig zu einer Überversorgung des Geschäftsführers, sofern die Altersversorgung nicht entsprechend gesenkt wird. Dies gilt jedoch nicht für bereits erdiente Anwartschaften, die bis zur Absenkung der Aktivbezüge nicht überversorgend waren.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.8.2017, Az. VI R 4/16


Sind notärztliche Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen umsatzsteuerfrei?

Umsätze aus der notärztlichen Betreuung verschiedener Veranstaltungen sind nicht umsatzsteuerfrei. Denn gegenüber dem Veranstalter als Leistungsempfänger leistet der Arzt nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Eine ärztliche Heilbehandlung und damit eine Umsatzsteuerfreiheit kann aber dann vorliegen, wenn es dem Arzt obliegt, herzkranke Teilnehmer einer Sportveranstaltung und deren Blutwerte und Vitalwerte permanent medizinisch zu überwachen. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln.

Hintergrund: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei.

Die Frage der Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen bzw. notärztlichen Betreuungsleistungen bzw. Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen hat erhebliche praktische Bedeutung, da bei nahezu jeder Sport-, Konzert- oder sonstigen Großveranstaltung ordnungsrechtlich eine ärztliche Anwesenheit vorgeschrieben ist. Entscheidend für die Umsatzsteuerfreiheit ist die Frage, ob Heilbehandlungen vorliegen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob die Maßnahmen einem therapeutischen Zweck dienen, d. h., die Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen.

Beachten Sie | Ob die reine Anwesenheit während einer Veranstaltung als quasi Vorstufe oder Nebenleistung einer Heilbehandlung anzusehen ist, wird nun der Bundesfinanzhof klären müssen. Denn gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist die Revision anhängig.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 3.7.2017, Az. 9 K 1147/16, BFH Az. V R 37/17


Leistungen einer Krankenhaus-Cafeteria: Ermäßigter Steuersatz möglich

Der Bundesfinanzhof musste sich jüngst mit folgender Frage beschäftigen: Handelt es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken in einer Krankenhaus-Cafeteria um eine ermäßigt zu besteuernde Speiselieferung (7 %) oder um eine regelbesteuerte Restaurationsleistung (19 %)? Erfreulich: Trotz vorhandener Tische und Sitzgelegenheiten entschied der Bundesfinanzhof zugunsten einer begünstigten Speiselieferung.

Sachverhalt

Ein Unternehmer (U) betrieb an zwei Standorten eines Krankenhauses (KKH) als Pächter eine Cafeteria. Vom KKH-Betreiber hatte er dort jeweils Lager- und Küchenflächen angemietet und Verkaufstheken aufgestellt. U vertrieb dort neben Kioskwaren (Süßwaren, Presseerzeugnisse etc.) auch Mahlzeiten als Tellergerichte, die er als vorportionierte Tiefkühlfertiggerichte einkaufte, vor Ort erwärmte und den Kunden über die Theke sowohl auf Einweg- als auch auf Porzellangeschirr aushändigte. Nur in Ausnahmefällen (bei gehbehinderten Kunden) servierte sein Personal auch am Tisch.

Außerhalb der angemieteten Flächen – aber an die Cafeterien angrenzend – hatte der KKH-Betreiber Tische und Stühle aufgestellt. Diese Bereiche standen den Patienten und ihren Besuchern während und außerhalb der Cafeteria-Öffnungszeiten als Treffpunkt und Aufenthaltsraum zur Verfügung. Sie wurden aber auch von den Cafeteria-Besuchern zum Verzehr der von U über die Theke gereichten Tellergerichte genutzt. Die Flächen und Möbel waren zwar nicht Gegenstand des Pachtvertrags – gleichwohl reinigten die Mitarbeiter des U die Oberflächen von Tischen und Stühlen aus eigenwirtschaftlichem Interesse.

U besteuerte seine Umsätze mittels Schätzung anteilig zum Regel- bzw. ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt ging jedoch unter Verweis auf die Verzehrvorrichtungen vollumfänglich von Regelsteuerumsätzen aus, was das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte. Danach seien dem U die Tische und Stühle zuzurechnen. Zudem habe U durch die ausgelegten Speisekarten auf den Tischen verdeutlicht, dass die Mobiliar-Nutzung ohne Gastronomiekonsum unerwünscht sei. Dem widersprach jedoch der Bundesfinanzhof.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement angesehen werden.

Das von einem Verpächter zu gemischten Zwecken aufgestellte Mobiliar (wie z. B. in der Wartezone eines Kinofoyers mit angrenzenden Gastronomiepächtern) ist bei der Betrachtung demnach auszublenden. Im Streitfall hat sich das Mobiliar außerhalb der von U gepachteten Cafeteria-Flächen befunden. Zudem dienten die möblierten Bereiche zugleich z. B. auch als Warteraum und Treffpunkt für Patienten und Krankenhausbesucher.

Beachten Sie | Dass – wie in den Kinofoyer-Fällen – Speisekarten ausgelegt und die Mahlzeiten auf (nachher von U gereinigtem) Porzellangeschirr ausgegeben wurden, änderte an der Rechtsfolge nichts.

Anmerkungen

Dass die Finanzverwaltung dieser „Allgemeinverfügbarkeits-These“ in dieser weiten Auslegung folgen wird, ist stark zu bezweifeln. Zu denken ist z. B. an die zahlreichen Unternehmens- und Behördenkantinen, bei denen die möblierten Flächen häufig gleichfalls zu diversen anderen Zwecken (als Besprechungsraum, Aufenthaltsraum zu Pausenzeiten ohne Verzehrzwang etc.) genutzt werden. Die bislang praktizierte Wertung als Restaurationsdienstleistung würde nämlich dann entfallen, wenn der Kantinenbetreiber die möblierten Flächen nicht zugleich explizit mitpachtet.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.8.2017, Az. V R 61/16


Rentenbeitrag sinkt auf 18,6 %

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zum 1.1.2018 von 18,7 % auf 18,6 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 9,3 %) gesunken. In der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgte ebenfalls eine Reduzierung: von 24,8 % auf 24,7 % (Arbeitnehmer: 9,3 %, Arbeitgeber: 15,4 %).


Fahrtkosten: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Verlegung des Arbeitsplatzes

Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren eigentlichen Arbeitsplatz aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlassen und vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten müssen. So lautet eine Verfügung der Finanzbehörde Hamburg.

Hintergrund

Handelt es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten „nur“ mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten abzugsfähig.

Demgegenüber können die Fahrten zum vorübergehenden Arbeitsort mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (= Hin- und Rückfahrt) oder den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zudem können für die ersten drei Monate grundsätzlich auch Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.

Unabwendbares Ereignis

Ein unabwendbares Ereignis liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Das Büro ist abgebrannt und muss kernsaniert werden.
  • Nach einem Hochwasser muss das Büro erst wieder ertüchtigt werden.

Wird Personal aber nur ausgelagert, um Schönheitsreparaturen durchzuführen, greifen die Aussagen der Finanzbehörde Hamburg nicht. Hier liegt kein unabwendbares Ereignis vor.

PRAXISHINWEIS | Damit das Finanzamt den Werbungskostenabzug auch akzeptiert, empfiehlt es sich, der Steuererklärung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen, aus der sich ergibt, dass der vorübergehende Wechsel des Arbeitsplatzes auf einem unabwendbaren Ereignis beruhte.

Quelle | Finanzbehörde Hamburg, Fachinfo 5/2017 vom 11.10.2017


Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung

Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies ist gesetzlich ausgeschlossen. Handelt es sich jedoch um Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG(= Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln), zählen diese nicht zur Diätverpflegung, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. So lautet die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung.

Entscheidung

In der ersten Entscheidung zu diesem Verfahren hatte das Finanzgericht Düsseldorf noch anders entschieden. Damit gaben sich die Steuerpflichtigen allerdings nicht zufrieden und wandten sich an den Bundesfinanzhof. Und dieser entschied, dass Aufwendungen für Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung unterliegen. Sie sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist.

Beachten Sie | Dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nicht entgegen.

Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Dieses musste nun im zweiten Rechtsgang feststellen, ob es sich bei den diversen Präparaten um ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG gehandelt hat. Hierzu holte das Finanzgericht eine amtliche Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ein, wonach z. B. die Präparate Milgamma mono 150, und Vigantoletten 1000 wegen ihrer Zulassung als Arzneimittel anzuerkennen sind.

Von den Gesamtaufwendungen wurden schließlich rund 1/3 anerkannt. Da es sich bei den übrigen Präparaten nicht um Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG handelte, scheiterte für diese Aufwendungen der Abzug. Den Hinweis der Steuerpflichtigen, dass die Vereinbarkeit des (deutschen) AMG mit – ihrer Ansicht nach höherrangigen – europäischen Rechtsvorschriften in Zweifel zu ziehen sei, lehnte das Finanzgericht ab.

Zumutbare Eigenbelastung

Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.

PRAXISHINWEIS Dass die zumutbare Belastung auch für Krankheitskosten gilt, hat der Bundesfinanzhof in 2015 bejaht. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde durch das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Nun hat eine Steuerpflichtige erneut Verfassungsbeschwerde erhoben. Ob diese jedoch erfolgreich sein wird, ist zu bezweifeln.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2017, Az. 10 K 2300/15 E; Verfassungsbeschwerde unter: BVerfG, Az. 2 BvR 221/17


Kindergeld: Großeltern können berechtigt sein

Auch Großeltern können Kindergeld bekommen – nämlich dann, wenn sie Enkel überwiegend in ihrem Haushalt versorgen und betreuen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass Großeltern auch dann Kindergeld erhalten können, wenn Mutter und Kind aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen, das Kind aber tatsächlich überwiegend nach wie vor im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt wird.

Sachverhalt

Im Streitfall hatten Tochter und Kind (Geburt im März 2013) noch bei den Eltern/Großeltern gelebt. Die Tochter studierte. Also kümmerten sich vorrangig die Großeltern um die Enkelin – und der Großvater beantragte auch einvernehmlich das Kindergeld. Als Tochter und Enkelin im Mai 2015 ausgezogen waren, zahlte die Familienkasse kein Kindergeld mehr. Der Großvater klagte. Er argumentierte, dass die Enkelin weiterhin überwiegend in seinem Haushalt versorgt und betreut wurde. Er konnte nachweisen, dass sich die Enkelin an mehreren Tagen der Woche in seinem Haushalt befand und dort in einem eigenen Zimmer übernachtete.

Gibt es einen gemeinsamen Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern, ist kaum feststellbar, wer für das in diesem gemeinsamen Haushalt lebende Kind bzw. Enkelkind den größeren Betreuungs- und Versorgungsbeitrag leistet. Der Gesetzgeber hat daher für diesen Fall geregelt, dass der Kindergeldanspruch vorrangig den Eltern bzw. dem Elternteil zusteht. Auf den Kindergeldanspruch kann aber zugunsten eines Großelternteils verzichtet werden. Diese Situation lag im Streitfall bis Mai 2015 vor.

Liegt dagegen (wie hier ab Mai 2015) kein gemeinsamer Haushalt vor und hält sich das Kind sowohl im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils als auch im Haushalt der Großeltern auf, ist fraglich, wem das Kindergeld (vorrangig) zusteht, da dieser Fall nicht (ausdrücklich) gesetzlich geregelt ist. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass es hier keinen vorrangigen Anspruch der Eltern gibt und daher festgestellt werden muss, in wessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Ein Verzicht der Eltern auf den Kindergeldanspruch reicht nicht aus.

Für das Finanzgericht war entscheidend, dass das Kind in deutlich überwiegendem Umfang von den Großeltern versorgt, betreut und erzogen wurde. Zudem hätten sich die Großeltern auf eine dauerhafte Betreuung eingerichtet und auch ihre berufliche Situation darauf ausgerichtet.

PRAXISHINWEIS Im Streitfall war die Frage, ob der Großvater oder seine Tochter (vorrangig) kindergeldberechtigt ist, deshalb so entscheidend, weil der Großvater als Teil seiner Beamtenbesoldung einen Familienzuschlag erhielt, dessen Höhe von der Anzahl der Kinder abhängig ist, für die ein Beamter Anspruch auf Kindergeld hat. Hätte das Kindergeld für sein Enkelkind also seiner Tochter zugestanden, hätte er einen niedrigeren Familienzuschlag erhalten.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.8.2017, Az. 4 K 2296/15


Erhaltungsaufwand: Unverbrauchter Aufwand geht nicht auf Rechtsnachfolger über

Um die Steuerprogression zu senken, kann es sich anbieten, größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt jedoch, dass dieses Wahlrecht bei der Rechtsnachfolge zur Steuerfalle werden kann.

Werbungskosten kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Gesamtrechtsnachfolge, sodass hier eine Übertragung verbleibender Aufwendungen ausscheidet.

Beachten Sie | Nach der Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg scheidet eine Übertragung verbleibender Aufwendungen in Rechtsnachfolgefällen generell aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, auf zwei bis fünf Jahre verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.

PRAXISHINWEIS | Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Übertragbarkeit von verbleibenden Aufwendungen in Rechtsnachfolgefällen in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Da die Revision inzwischen anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, für Klarheit zu sorgen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.7.2017, Az. 7 K 7078/17, Rev. BFH Az. IX R 22/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196998


Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Finanzverwaltung gewährt Übergangsregelungen

In 2016 hat der Bundesfinanzhof den Begriff „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ zulasten der Steuerpflichtigen näher definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen. Das Bundesfinanzministerium wendet die Rechtsprechung an, hat aber für zwei Fälle eine zeitliche Übergangsregelung bzw. ein Wahlrecht eingeräumt.

Hintergrund

Für steuerliche Zwecke werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung steuerlich abzugsfähig.

Schönheitsreparaturen

Alte Sichtweise: Schönheitsreparaturen (beispielsweise das Tapezieren und Streichen von Wänden) sind grundsätzlich sofort abzugsfähig. Fallen Schönheitsreparaturen aber im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden Baumaßnahme an, sind sie in die Berechnung der 15 %-Grenze einzubeziehen.

Neue Sichtweise: Auch Schönheitsreparaturen sind einzubeziehen. Soweit der Bundesfinanzhof bisher einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert hatte, hält er daran nicht mehr fest.

Selbstständige Gebäudeteile

Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine gebäudebezogene Prüfung der Aufwendungen vorzunehmen ist.

Dies sieht der Bundesfinanzhof allerdings anders: Die 15 %-Grenze ist auf die einzelnen selbstständigen Gebäudeteile und nicht auf das Gebäude insgesamt zu beziehen, wenn das Gebäude unterschiedlich genutzt wird (z. B. Wohnhaus mit einer vermieteten und einer selbstgenutzten Wohnung). Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.

Übergangsregelung

Bei den vorgestellten Sachverhalten können Steuerpflichtige die bisherige Sichtweise auf Antrag weiter anwenden. Dies gilt in den Fällen, bei denen der Kaufvertrag vor dem 1.1.2017 abgeschlossen wurde.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.10.2017, Az. IV C 1 – S 2171-c/09/10004 :006


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