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Geldwerter Vorteil für BahnCard: Entscheidend ist die Prognoserechnung

Beschaffen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine BahnCard 50 oder 100 sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung, dann hängt es von der Amortisations-Prognose ab, ob der Arbeitnehmer für deren private Nutzungsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil versteuern muss. So lautet eine bundesweit abgestimmte Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.

Prognose einer Vollamortisation

Die Anschaffung der BahnCard erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, wenn der Arbeitgeber per Kalkulation prognostiziert, dass ihn die BahnCard weniger kostet, als etwaige Einzelfahrscheine für die beruflichen Fahrten (Auswärtstätigkeiten). Ist dies der Fall, muss für die private Nutzungsmöglichkeit kein geldwerter Vorteil versteuert werden.

PRAXISHINWEIS | Tritt die vom Arbeitgeber prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Krankheit des Arbeitnehmers) nicht ein, ist keine Nachversteuerung vorzunehmen. Denn das überwiegend eigenbetriebliche Interesse bei Hingabe der BahnCard wird hierdurch nicht berührt.

Prognose einer Teilamortisation

Wenn die ersparten Fahrtkosten unter dem BahnCard-Preis liegen, stellt die Überlassung der BahnCard zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beachten Sie | Die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann gegebenenfalls monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern.

Quelle | OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 31.7.2017, Az. S 2334 A – 80 – St 222


Mahlzeitengestellung: Übergangsregel für Großbuchstabe „M“ erneut verlängert

Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder bei einer doppelten Haushaltsführung eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt, muss im Lohnkonto der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Auf die Aufführung des Großbuchstabens „M“ kann bislang (bis zum 31.12.2017) verzichtet werden, wenn das Betriebsstätten-Finanzamt eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat. Diese Übergangsregelung wurde nun um ein weiteres Jahr, also bis zum 31.12.2018, verlängert.

Das Bundesfinanzministerium hat somit der von den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft geforderten Verlängerung über den Jahreswechsel 2017/2018 hinaus entsprochen. Gleichzeitig weist die Finanzverwaltung aber auch darauf hin, dass die Übergangsregelung am 31.12.2018 endgültig ausläuft. Ab 2019 ist der Großbuchstabe „M” von den Arbeitgebern dann verpflichtend zu bescheinigen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.9.2017, Az. IV C 5 – S 2378/17/10001


Abfindung auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrags steuerbegünstigt?

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Abfindungszahlung auch dann ermäßigt besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zur Beendigung eines auch vom Arbeitgeber verursachten Konflikts auf diesen zugeht und den Abschluss eines Auflösungsvertrags mit Abfindungsregelung fordert.

Hintergrund: Nach Ansicht der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs setzt die tarifbegünstigte Besteuerung der Abfindungszahlung als Entschädigung voraus, dass

  • die Beendigung oder Änderung des Vertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder
  • der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat.

Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben, so der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war als Verwaltungsangestellter bei einer Stadt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig beendet. In dem Auflösungsvertrag war auch die Zahlung einer Abfindung geregelt. Das Finanzamt versagte die ermäßigte Besteuerung der Abfindung, weil nicht erkennbar sei, dass der Steuerpflichtige bei Vertragsabschluss unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden habe.

Demgegenüber gab der Steuerpflichtige an, dass eine Konfliktlage bestand, weil er sich seit mehreren Jahren um eine Höhergruppierung bemüht und auch mit Klage gedroht habe. Er habe ein Interesse daran gehabt, nicht noch ein weiteres Jahr bis zum regulären Renteneintritt unter dieser Drucksituation arbeiten zu müssen.

Die Arbeitgeberin habe im Rahmen eines für sie geltenden Haushaltssicherungskonzepts zahlreiche Maßnahmen zur Sanierung des Haushalts beschlossen, wozu auch Vereinbarungen über den vorzeitigen Ruhestandsantritt von Stelleninhabern rentennaher Jahrgänge gehört hätten.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Steuerpflichtigen statt. Nach Ansicht der Finanzrichter reicht es für die von der Rechtsprechung geforderte Konfliktlage bereits aus, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gegensätzliche Interessenlage bestand, die die Parteien im Konsens lösen. Auf das Gewicht und den Zeitpunkt der jeweiligen Verursachungsbeiträge kommt es nicht entscheidend an, solange beide Vertragsparteien zu der Entstehung des Konflikts beigetragen hätten.

PRAXISHINWEIS | Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da bislang nicht abschließend geklärt ist, welche Anforderungen an eine solche Konfliktlage zu stellen sind. Da die Revision inzwischen anhängig ist, sollten vergleichbare Fälle mittels Einspruch bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.3.2017, Az. 1 K 3037/14 E, Rev. BFH Az. IX R 16/17; BMF-Schreiben vom 1.11.2013, Az. IV C 4 – S 2290/13/10002, Rz. 1; BFH-Urteil vom 29.2.2012, Az. IX R 28/11; BFH-Urteil vom 12.12.2001, Az. XI R 38/00


Bundesfinanzhof beendet den Meinungsstreit: Scheidungskosten sind steuerlich nicht mehr abziehbar

Kosten für ein Scheidungsverfahren wirken sich nicht mehr steuermindernd aus. Denn nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind diese Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Begründung: Scheidungskosten fallen unter das 2013 gesetzlich eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten. Damit dürfte der nach der Gesetzesänderung eingesetzte Meinungsstreit, ob das Abzugsverbot von Prozesskosten auch Ehescheidungskosten umfasst oder ob insoweit eine Ausnahme zu machen ist, abschließend entschieden sein.

Hintergrund

Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Steuerpflichtige im Streitfall und machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.

Die Entscheidung

Im Gegensatz zum Finanzgericht Köln lehnte der Bundesfinanzhof den steuerlichen Abzug ab. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten nicht vor – auch wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.

Kurzum: Die bis zur Neuregelung ergangene (günstigere) Rechtsprechung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anwendbar. Denn der Gesetzgeber hat die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16


Außergewöhnliche Belastungen: Kosten können nicht auf mehrere Jahre verteilt werden

Erwachsen einem Steuerpflichtigen erhebliche – als außergewöhnliche Belastung – abzugsfähige Aufwendungen und würden diese zum Großteil steuerlich wirkungslos bleiben, weil ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen, können die Aufwendungen nicht auf mehrere Jahre verteilt und „steuerlich gerettet“ werden. Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall musste eine Familie ihr Haus behindertengerecht umbauen. Die Kosten von rund 165.000 EUR zahlte sie komplett in einem Jahr. Da ihr Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger war, so-

dass sich von den 165.000 EUR nur ein Teil steuermindernd ausgewirkt hätte, begehrte die Familie eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre – allerdings ohne Erfolg.

Bei außergewöhnlichen Belastungen ist das Zu- und Abflussprinzip anwendbar. Aufwendungen sind danach grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum (VZ) zu berücksichtigen, in dem sie geleistet wurden. Wirken sich außergewöhnliche Belastungen mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht aus, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag in einen anderen VZ zu übertragen oder auf mehrere VZ zu verteilen.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist die Steuerunerheblichkeit von den Gesamtbetrag der Einkünfte überschreitenden außergewöhnlichen Belastungen der einkommensteuerlichen Systematik geschuldet. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Sie kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn sich Aufwendungen im VZ der Verausgabung nicht vollständig steuermindernd ausgewirkt haben.

PRAXISHINWEIS | In ähnlichen Fällen sollten die Aufwendungen vorzugsweise nicht in einem Jahr gezahlt, sondern auf mehrere VZ verteilt werden.

Zudem sollte man bei außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt. Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst im Folgejahr beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn im betroffenen Jahr bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

Quelle | BFH, Beschluss vom 12.7.2017, Az. VI R 36/15


Abzug von Unterhaltsaufwendungen: Betreuungsgeld gilt als „schädlicher“ Bezug

Unterhaltszahlungen können sich als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd auswirken. Dabei wird der Höchstbetrag von derzeit 8.820 EUR um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängersvermindert, soweit diese 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist das Betreuungsgeld als eigener Bezug der unterstützten Mutter zu berücksichtigen, nicht aber das Kindergeld.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger gewährte der Mutter seiner beiden Kinder, mit der er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, Unterhalt. Die in seiner Steuererklärung geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen kürzte das Finanzamt um das von der Mutter im Streitjahr 2015 bezogene Betreuungsgeld (nach § 4a ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) und das anteilige auf die Mutter entfallende Kindergeld. Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige mit der Begründung, dass Kindergeld und Betreuungsgeld nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt seien. Seine Klage war zumindest teilweise erfolgreich.

Das Kindergeld sah das Finanzgericht Münster nicht als eigenen Bezug der Mutter an. Nach der Grundkonzeption des Familienleistungsausgleichs dient es der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und der Förderung der Familie. Dementsprechend wird das Kindergeld auch im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen.

Hingegen wird das Betreuungsgeld nur für diejenigen Kinder gezahlt, die nicht in einer Tageseinrichtung, sondern von einem Elternteil betreut werden. Es schafft einen Ausgleich zu einer nicht in Anspruch genommenen anderweitig zur Verfügung gestellten staatlichen Sachleistung und ist zur Sicherung des Unterhalts der Mutter bestimmt.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 11.7.2017, Az. 14 K 2825/16 E


Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei absehbarer Unterbrechung des Prognosezeitraums

Ist im Mietvertrag eine entgeltliche Vermietung nur für eine bestimmte Zeit und anschließend eine unentgeltliche Überlassung vereinbart worden, handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Dies gilt selbst dann, wenn nach der – im Streitfall auf die Lebenszeit der Nutzenden begrenzten – unentgeltlichen Überlassung eine dauerhafte (entgeltliche) Vermietung an Dritte geplant ist.

Zum Hintergrund: Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die Einkunftserzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden. Liegt dagegen keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vor, ist im Rahmen einer Prognose zu prüfen, ob der Steuerpflichtige in dem zeitlich begrenzten Vermietungszeitraum einen Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten erzielen kann.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seinen Eltern im Rahmen der Eigentumsübertragung auf ihn ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, wobei eine Entgeltlichkeit nur für die ersten zehn Jahre vereinbart wurde. Nach dem Tod der Eltern sollte dann an fremde Dritte entgeltlich vermietet werden.

Während der Steuerpflichtige die Verluste aus der Vermietung steuerlich geltend machte, versagte das Finanzamt die steuerliche Anerkennung unter Hinweis auf die fehlende Einkunftserzielungsabsicht.

Auch das Finanzgericht Düsseldorf berücksichtigte die Verluste nicht, weil in dem begrenzten Prognosezeitraum von zehn Jahren kein Überschuss erzielt wurde.

PRAXISHINWEIS | Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann regelmäßig nur dann unterstellt werden, wenn bei Beginn des Mietverhältnisses im Prognosezeitraum von 30 Jahren ausschließlich eine entgeltliche oder zumindest teilentgeltliche Überlassung geplant ist. Absehbare Unterbrechungen des Prognosezeitraums durch eine unentgeltliche Überlassung dürften die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht zur Folge haben. Eine geplante Anschlussvermietung nach einer absehbaren Unterbrechung hilft insoweit kaum weiter.

Gleichwohl sollten betroffene Steuerbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung – die Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist inzwischen anhängig – per Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2017, Az. 11 K 2879/15 E, Rev. BFH Az. IX R 8/17


Private Pkw-Nutzung: Erschütterung des Anscheinsbeweises ist nicht einfach

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Ein solcher Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden. Ein im Privatvermögen vorhandener Pkw reicht dafür allerdings nicht, wenn dieser nicht zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht, weil er z. B. auch von der Lebensgefährtin genutzt wird. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall konnte der Einzelunternehmer die Richter nicht davon überzeugen, dass er den im Betriebsvermögen gehaltenen VW Multivan nicht privat genutzt habe. Der Pkw sei grundsätzlich zur privaten Nutzung geeignet, insbesondere schließe eine fest eingebaute Werkzeugkiste im Rückraum eine private Nutzung nicht aus. Dass dem Steuerpflichtigen daneben noch ein BMW gehörte, nutzte ihm nichts, da dieser von der Lebensgefährtin u. a. für Fahrten zur Arbeit genutzt wurde und sie sich auch an den Kosten des Pkw beteiligte. Dass der Steuerpflichtige auch ein Motorrad besaß, war für die Richter ebenfalls unbeachtlich, da der Nutzungswert nicht mit dem eines Pkw vergleichbar ist.

Die Anforderungen an einen solchen Gegenbeweis dürfen zwar nicht überstrapaziert werden. Ein Vollbeweis, also der Beweis, dass eine private Nutzung des Fahrzeugs nicht stattgefunden hat, ist nicht erforderlich. Die bloße Behauptung, dass für private Fahrten ein weiterer Pkw zur Verfügung stand, reicht jedoch regelmäßig nicht aus. Es muss vielmehr ein Sachverhalt dargelegt und im Zweifel auch nachgewiesen werden, der es ernstlich möglich erscheinen lässt, dass sich die Sache anders als nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen abgespielt hat.

PRAXISHINWEIS | Bei einer Pkw-Privatnutzung durch Arbeitnehmer verhält sich die Rechtslage anders. Ob der Arbeitnehmer den Anscheinsbeweis zu entkräften vermag, ist für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nämlich unerheblich. Allerdings setzt die Ein-Prozent-Regelung voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Steht dies nicht fest, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.

Dieser Grundsatz kann aber nicht auf die Besteuerung eines Einzelunternehmers übertragen werden. Denn dieser überlässt sich das Fahrzeug nicht selbst zur Privatnutzung. Da es sich um eine einzige Person handelt, fehlt der erforderliche Interessengegensatz, wie er zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 11.5.2017, Az. 13 K 1940/15 E,G; BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az. VI R 31/10


Künstlersozialversicherung: Abgabesatz beträgt im nächsten Jahr 4,2 %

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2018 von 4,8 % auf 4,2 %. Der Künstlersozialabgabesatz geht damit im zweiten Jahr hintereinander zurück und liegt im nächsten Jahr um einen Prozentpunkt niedriger als 2016 (5,2 %).

Hintergrund: Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Die Senkung des Abgabesatzes ist im Wesentlichen zurückzuführen auf die verstärkte Prüf- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zu Beginn des Jahres 2015. In 2015 und 2016 wurden rund 50.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst. Ferner haben sich ca. 17.000 abgabepflichtige Unternehmen bei der Künstlersozialkasse gemeldet.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018 vom 1.8.2017, BGBl I 2017, 3056; BMAS, Mitteilung vom 9.6.2017: „Künstlersozialabgabe kann merklich auf 4,2 Prozent sinken“


Banken dürfen auch bei Unternehmerkrediten keine Bearbeitungsentgelte verlangen

Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kreditinstitute keine Bearbeitungsgebühren für die Vergabe von Darlehen erheben dürfen. Diese Rechtsprechung betraf jedoch „nur“ Verbraucher. Nun hat das Gericht nachgelegt und klargestellt, dass dieses Verbot auch für Unternehmerkredite gilt.

Sachverhalt

Die Verfahren betrafen Unternehmer, die mit den jeweiligen Banken Darlehensverträge geschlossenen hatten. Diese enthielten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalten.

Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich insbesondere auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines Unternehmers gilt.

PRAXISHINWEIS | Bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte können von der jeweiligen Bank zurückgefordert werden, solange die Ansprüche nicht verjährt sind. Bis Ende 2017 gilt dies zumindest noch für Gebühren, die in 2014 oder später gezahlt wurden.

Da die neue Rechtsprechung für die Banken mitunter teuer werden könnte, rechnen Experten mit Widerstand bei der Rückzahlung der Beträge.

Quelle | BGH-Urteile vom 4.7.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16, Mitteilung des BGH vom 4.7.2017, Nr. 104/2017


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