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Europäische Datenschutzverordnung stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen

Ab dem 25.5.2018 gelten neue Datenschutzbestimmungen, die grundsätzlich alle Unternehmen betreffen und in bestimmten Bereichen weitreichende Anpassungen erforderlich machen. Auslöser dafür ist die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Bereits am 25.5.2016 ist die DS-GVO in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren gilt sie ab dem 25.5.2018. Betroffen sind alle europäischen Unternehmen, die personenbezogene Daten erfassen und verarbeiten.

Die DS-GVO enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

Unternehmen müssen ein abgestimmtes, transparentes und nachvollziehbares System zur datenschutzrechtlichen Bewertung der Verarbeitung personenbezogener Daten aufbauen. Das bedeutet im Kern Folgendes:

  • Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind einzuhalten.
  • Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sind umzusetzen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
  • Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist regelmäßig zu prüfen und zu bewerten.
  • Beweislastumkehr: Die Unternehmen müssen beweisen, dass sie die Vorschriften einhalten.

Bei einem Verstoß drohen hohe Strafen. Die maximale Geldbuße beträgt bis zu 20 Mio. EUR oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Es gilt der Wert, der höher ist.

PRAXISHINWEIS | Weitere Hinweise zur DS-GVO finden Sie u. a. im Internetauftritt der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (unter: www.iww.de/s400).

Quelle | Europäische Datenschutz-Grundverordnung (2016/679/EU-DS-GVO; EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.1.2018, unter: europa.eu/rapid/press-release_IP-18-386_de.htm


Buchführung: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern

Nur weil ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet, ist das Finanzamt nicht zu einer Gewinnerhöhung mittels Schätzung berechtigt. Dies hat das Finanzgericht Köln für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entschieden.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte auf seinen elektronischen Rechnungen Buchungsnummern verwendet, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass dies ein schwerwiegender Mangel der Buchführung sei und nahm für jedes Streitjahr eine Gewinnerhöhung durch einen (Un-)Sicherheitszuschlag von jeweils 4.000 EUR vor. Begründung: Auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung setze das Gesetz eine Einzelaufzeichnung der Einnahmen voraus. Um die Vollständigkeit kontrollieren zu können, sehe der Einzelaufzeichnungsgrundsatz die Vergabe einer (fortlaufenden) Rechnungsnummer vor. Dies sah das Finanzgericht Köln anders.

Aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften und der Abgabenordnung ergibt sich nach Ansicht des Finanzgerichts auch für Einnahmen-Überschussrechner die Pflicht, Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Eine gesetzlich konkretisierte Pflicht zur Vergabe einer (z. B. numerisch) fortlaufenden lückenlosen Rechnungsnummer resultiert daraus aber nicht.

Beachten Sie | Zwar verlangt § 14 des Umsatzsteuergesetzes die Angabe einer fortlaufenden Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird. Diese Vorschrift steht nach Überzeugung des Finanzgerichts Köln aber systematisch im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug. Sie dient nur dem Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können.

Wenn die Rechtsprechung bei konkret aufgefundenen Lücken – und Vorliegen weiterer Anhaltspunkte für eine unvollständige Erfassung – Zuschätzungen zulässt, sind diese Fälle anders gelagert. Denn es ist ein Unterschied, ob ein System benutzt wird, in dem bei zutreffender Vergabe von Rechnungsnummern eine lückenlose Abfolge von Nummern ersichtlich sein müsste. Wenn jedoch systembedingt gar keine lückenlose Erfassung erfolgt, kann auch keine Lückenhaftigkeit festgestellt werden.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da nicht hinreichend geklärt ist, ob (bei Einnahmen-Überschussrechnung) eine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender Rechnungsnummern besteht.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 7.12.2017, Az. 15 K 1122/16


Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam

Verpflichtet sich eine GmbH zur körperschaftsteuerlichen Gewinnabführung, wird der Gewinnabführungsvertrag nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung dem Vertrag zustimmt und der Vertrag ins Handelsregister eingetragen wird. Erfolgt der Eintrag aufgrund eines Fehlverhaltens des Amtsgerichts verspätet, liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine sachliche Unbilligkeit vor.

Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Dies gilt erstmals für das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

Das Risiko einer verzögerten Eintragung ins Handelsregister liegt beim Organträger und der Organgesellschaft. Warum diese letztlich verzögert erfolgte, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs irrelevant.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.8.2017, I R 80/15


Folgen überhöhter Zahlungen einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

 Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, ist dies keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Dies hat der Bundesfinanzhof in gleich drei Urteilen entschieden.

Sachverhalte

In zwei Fällen hatten die Ehegatten der Gesellschafter Grundstücke an die GmbHs zu überhöhten Preisen vermietet. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. In einem weiteren Fall veräußerte der Bruder des Gesellschafters, der den überhöhten Kaufpreis bestimmt hatte, Aktien an die GmbH.

Die Finanzämter setzten wegen der überhöhten Entgelte verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter an. Zudem behandelten sie die Zahlungen als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen und besteuerten diese nach Maßgabe des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.

Aufgrund seiner geänderten Beurteilung ist der Bundesfinanzhof dieser Handhabung nicht gefolgt: Die Zahlung überhöhter Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt hat.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof deutete aber an, dass eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person vorliegen kann. Da dies aber nicht zu entscheiden war, bleibt die nähere Konkretisierung der weiteren Rechtsprechung vorbehalten.

Quelle | BFH-Urteile vom 13.9.2017, Az. II R 54/15, Az. II R 32/16, Az. II R 42/16


Umsatzsteuerzahler

Konsignationslager: Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung

Im Zuge der Globalisierung wird die „just-in-time-Anlieferung“ immer öfter durch – am Produktionsgelände des Herstellers befindliche – Konsignationslager abgelöst, aus denen der Abnehmer die benötigten Komponenten je nach Produktionsbedarf entnehmen kann. Durch ein aktuelles Schreiben hat die Finanzverwaltung nun ihre restriktive umsatzsteuerliche Sichtweise entschärft.

Hintergrund

Beim Konsignationslager handelt es sich um ein Warenlager, das vom Zulieferer in unmittelbarer Nähe zum Abnehmer (häufig auf dessen Werksgelände) errichtet und mit den vom Abnehmer turnusmäßig benötigten Komponenten befüllt wird. Dabei bleibt der Zulieferer bis zur Warenentnahme durch den Abnehmer Eigentümer.

Bisherige Sichtweise der Verwaltung

Wird die Ware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland in das Lager verbracht, handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den liefernden Unternehmer, in dessen Folge der Unternehmer im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt. Daneben erbringt der Unternehmer eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Abnehmer, sobald die Ware dem Lager entnommen wird.

Beachten Sie | Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer muss sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren.

Neue Rechtsprechung und neue Verwaltungsauffassung

In seiner Rechtsprechung aus 2016 differenziert der Bundesfinanzhof danach, ob der Abnehmer zu Beginn der Versendung feststeht oder nicht.

Steht der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung fest, wird

  • die Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt (= steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung) und
  • unterliegt beim inländischen Abnehmer ggf. der Erwerbsbesteuerung mit korrespondierendem Vorsteuerabzug.

Die Finanzverwaltung hat hierauf nun reagiert und ihre kompromisslose Haltung aufgegeben:

  • Bei Einlagerungstransporten aus einem anderen EU-Land in ein inländisches Lager liegt mit Transportbeginn im Ausland bereits dann eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn der Abnehmer der Ware bei Transportbeginn feststeht, d. h. verbindlich bestellt oder bezahlt hat.
  • In diesen Fällen steht es der Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht entgegen, dass sich durch Zwischenlagerung in einem (auf Initiative des Abnehmers eingerichteten) Konsignationslager eine kurzfristige Transportunterbrechung (von einigen Tagen oder Wochen) ergibt, wenn der Abnehmer bereits vertraglich ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Ware im Lager hat.
  • Eine bei Transportbeginn nur wahrscheinliche Abnehmerstellung ist den Fällen des „feststehenden Abnehmers“ nicht gleichzusetzen. Daher stellt der Einlagerungstransport in das inländische Konsignationslager in diesen Fällen weiterhin ein innergemeinschaftliches Verbringen dar. Bei späterer Warenentnahme erfolgt dann eine Inlandslieferung des Zulieferers an den Abnehmer, was die Registrierung des ausländischen Zulieferers in Deutschland erforderlich macht.

PRAXISHINWEISE | Die Finanzverwaltung hat den Konsignationslager-Beteiligten nun erstmals die Möglichkeit eröffnet, eine innergemeinschaftliche Lieferung zu gestalten, sodass sich der ausländische Zulieferer nicht mehr im Inland registrieren lassen muss. Entsprechende Gestaltungen sollten auch mit Blick auf die Übergangsregelung sorgfältig geplant werden. Nach der Übergangsregelung wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer für vor dem 1.1.2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe nach den bisherigen Grundsätzen verfährt.

Diese „Direktlieferungs-Annahme“ haben viele EU-Länder bereits seit vielen Jahren per nationaler Vereinfachungsregelung geschaffen. Die EU-Kommission hat allerdings jüngst angekündigt, diesen „nationalen Wildwuchs“ zeitnah durch eine EU-einheitliche Regelung zu ersetzen. Die weitere Entwicklung sollte also aufmerksam verfolgt werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.10.2017, Az. III C 3 – S 7103-a/15/10001; BMF-Schreiben vom 14.12.2017, Az. III C 3 – S 7103-a/15/10001; BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 31/15; BFH-Urteil vom 16.11.2016, Az. V R 1/16; RL-Vorschlag der EU-Kommission vom 4.10.2017


Neues Verwaltungsschreiben zur Anrufungsauskunft

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur Anrufungsauskunft jüngst neu gefasst. Die Anrufungsauskunft ist für Arbeitgeber ein probates Mittel, um bei Zweifeln an Art und Umfang lohnsteuerpflichtiger Zuwendungenvom Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Aber nicht nur Arbeitgeber können einen Antrag stellen, sondern auch Arbeitnehmer.

Wichtige Punkte im Überblick:

  • Gegenstand einer Anrufungsauskunft kann jede Frage sein, ob und inwieweit die Vorschriften der Lohnsteuer im konkreten Fall anzuwenden sind. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind.
  • Im Gegensatz zur verbindlichen Auskunft entstehen bei der Einholung einer Anrufungsauskunft keine Gebühren.
  • Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Anrufungsauskunft soll schriftlich erteilt werden. Eine Befristung ist zulässig.
  • Für die Erteilung der Anrufungsauskunft ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

PRAXISHINWEIS | Der Inhalt einer Anrufungsauskunft ist nur für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren bindend. Die Bindungswirkung erstreckt sich – unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde – nicht auf das Veranlagungsverfahren. Daher kann das Wohnsitzfinanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einen anderen Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.12.2017, Az. IV C 5 – S 2388/14/10001


Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld ermäßigt zu besteuern?

Erhält ein Arbeitnehmer wegen der Auflösung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung, wird diese nach der Fünftel-Regelung besteuert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzgericht Münster ist nun der Auffassung, dass diese Vergünstigung auch für Zuschüsse einer Transfergesellschaft zum Transferkurzarbeitergeld anwendbar ist.

Um einen Arbeitnehmer dazu zu bewegen, der Auflösung des Dienstverhältnisses gegen Abfindung zuzustimmen, wird er oft für eine bestimmte Zeit einer Transfergesellschaft zugewiesen. Diese bildet ihn fort, um leichter einen Arbeitgeber zu finden, und zahlt häufig noch einen Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster sind sowohl die Abfindung als auch die Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld nach der Fünftel-Regelung zu besteuern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer in der Transfergesellschaft nur fortgebildet wird. Ob der Bundesfinanzhof dieser Sichtweise beipflichten wird, wird das Revisionsverfahrenzeigen.

PRAXISHINWEIS | Der ermäßigte Steuertarif erfordert einen zusammengeballten Zufluss der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum (VZ). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden oder der Steuerpflichtige in einem anderen VZ nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.11.2017, Az. 7 K 2635/16 E, Rev. BFH Az. IX R 44/17


Neue Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, dass die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet. Wie der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden hat, muss vielmehr die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen.

Sachverhalt

Im Streitfall besuchte die Tochter eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Eltern keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten. Das Finanzgericht München war indes der Ansicht, dass ein solcher Anerkennungsbescheid nicht gesetzlich gefordert wird. Der Bundesfinanzhof sah das genauso.

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Eltern 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie nur auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht abziehbar.

Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, mag das nicht zweckmäßig sein, so der Bundesfinanzhof. Dem Finanzamt bleibt es aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien zu berücksichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2017, Az. X R 26/15


„Hunde-Gassi-Service“: Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt

Das Finanzgericht Hessen hatte Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft. Mit dieser Entscheidung gab sich die Verwaltung aber nicht zufrieden und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Bundesfinanzhof nun als unbegründet zurückgewiesen hat.

Hintergrund: Auf Antrag wird die Einkommensteuer bei haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dabei werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

In seinem Beschluss wies der Bundesfinanzhof insbesondere auf Folgendes hin: Das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann jedenfalls dann räumlich-funktional „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird. Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des Hundes räumlich „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Quelle | BFH, Beschluss vom 25.9.2017, Az. VI B 25/17


Renten wegen fehlender elektronischer Mitteilung nicht angesetzt: Spätere Korrektur scheitert

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster darf das Finanzamt keine steuererhöhende Korrektur wegen einer sogenannten offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordung (AO) vornehmen, wenn es im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte deshalb außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger bezog in den Streitjahren 2011 und 2012 eine gesetzliche und eine private Rente. In seinen Einkommensteuererklärungen gab er jeweils beide Renten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in zutreffender Höhe an. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Erklärungen lag dem Finanzamt aber nur die elektronische Rentenbezugsmitteilung der privaten Rentenversicherung vor. Der Bearbeiter ließ die gesetzlichen Renteneinkünfte außer Betracht, berücksichtigte aber die erklärten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Diesbezüglich elektronisch generierte Risiko-Hinweise hakte er ab.

Nachdem das Finanzamt die Mitteilungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerbescheide unter Ansatz der nunmehr zutreffenden Renteneinkünfte und berief sich dabei auf § 129 AO. Die ursprüngliche Nichtberücksichtigung beruhe allein auf einem mechanischen Versehen. Der Sachbearbeiter habe die eingetragenen Daten vermutlich gar nicht eingesehen und lediglich die Prüf- und Risiko-Hinweise abgearbeitet. Der Steuerpflichtige berief sich demgegenüber auf die Bestandskraft der ursprünglichen Bescheide.

Das Finanzgericht Münster gab dem Steuerpflichtigen Recht. Dass das Finanzamt die erklärten Renteneinkünfte zunächst außer Acht gelassen hat, stellt keine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeitim Sinne von § 129 AO dar.

Es ist nicht auszuschließen, dass der Sachbearbeiter den Fehler bewusst in Kauf genommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er ohne Rücksicht auf die erklärten Werte nur die elektronisch übermittelten Daten übernehmen wollte. Darüber hinaus ist auch ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung nicht auszuschließen. Die Renteneinkünfte und die darauf entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge standen ihrer Höhe nach in einem krassen Missverhältnis und der Sachbearbeiter hat die entsprechenden Risiko-Hinweise gleichwohl abgehakt.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 19.10.2017, Az. 6 K 1358/16 E


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