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Mahlzeitengestellung: Übergangsregel für Großbuchstabe „M“ um zwei Jahre verlängert

Bei üblichen Mahlzeitengestellungen während der Auswärtstätigkeit oder der doppelten Haushaltsführung muss im Lohnkonto grundsätzlich der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Sofern das Betriebsstätten-Finanzamt für die steuerfrei gezahlten Vergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist eine Bescheinigung des Großbuchstabens „M“ für 2014 und 2015 nicht erforderlich. Diese Übergangsregelung wurde nun bis zum 31.12.2017 verlängert.

Die Wirtschaftsverbände hatten sich im Interesse der Arbeitgeber für eine Abschaffung dieser Aufzeichnungsverpflichtung eingesetzt. Die nun um zwei Jahre verlängerte Übergangsregelung kann demzufolge zumindest als Teilerfolg gewertet werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 30.7.2015, Az. IV C 5 – S 2378/15/10001


Ist die Entscheidung zur Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen widerrufbar?

Unternehmen können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen (§ 37b Einkommensteuergesetz (EStG)). Derzeit ist strittig, ob eine ausgeübte Pauschalversteuerung auch widerrufen werden kann.

Nach Verwaltungsmeinung kann die Pauschalversteuerung nicht zurückgenommen werden. Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Niedersachsen: Das Wahlrecht ist grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft auszuüben und die Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt widerruflich. Ohne gesetzliche Grundlage sind keine Gründe ersichtlich, dem Zuwendenden diese Rechte abzusprechen bzw. einzuschränken.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 24.9.2015, Az. 14 K 10273/11, Rev. BFH Az. VI R 54/15; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, unter II. 1, Rn. 4


Neue Auslandsreisepauschalen für 2016

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei auszahlen kann. Das Schreiben kann unter www.iww.de/sl1746 heruntergeladen werden.

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätig-keitsortes im Ausland maßgebend.

Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland (oder umgekehrt) – jeweils ohne Tätigwerden – ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland (oder umgekehrt) ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes relevant, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen. Zur Vorgehensweise wird an dieser Stelle auf das im Schreiben aufgeführte Beispiel verwiesen.

Für im Schreiben nicht erfasste Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Betrag relevant.

MERKE | Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug und den Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Kosten maßgebend.

Quelle | BMF-Schreiben vom 9.12.2015, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006:006


Gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf zwölf Monate verlängert

Die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde zum 1.1.2016 von sechs auf zwölf Monate verlängert.

Damit wurde die Praxis der vergangenen Jahre, die Bezugsdauer – bis auf wenige Ausnahmen – regelmäßig durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf mindestens zwölf Monate zu verlängern, nun dauerhaft im Gesetz nachvollzogen.

Quelle | BMAS, Mitteilung vom 17.12.2015 „Das ändert sich im neuen Jahr“; Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I, S. 2557


Neue Sachbezugswerte für 2016

Die Sachbezugswerte für 2016 stehen fest. Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt für 2016 unverändert 223 EUR. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde um 7 EUR auf 236 EUR angehoben.

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

50 EUR (2015: 49 EUR)

1,67 EUR (2015: 1,63 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

93 EUR (2015: 90 EUR)

3,10 EUR (2015: 3,00 EUR)

Quelle | Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2015, BGBl I 2015, 2075


Firmenwagen und Fahrtenbuch: Leasingsonderzahlung zählt nur zeitanteilig

Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, sind bei der Fahrtenbuchmethode die insgesamt durch das Fahrzeug verursachten Aufwendungen zu erfassen. In einem aktuellen Fall musste der Bundesfinanzhof entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug geleast und eineLeasingsonderzahlung geleistet hat.

Sachverhalt

Eine GmbH ermittelte den geldwerten Vorteil aus der privaten Überlassung eines Firmenwagens an den Geschäftsführer nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei verteilte sie die im Streitjahr gezahlte Leasingsonderzahlung von 15.000 EUR auf 36 Monate, die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags.

Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die einmalige Leasingzahlung den im Jahr der Zahlung anzusetzenden Gesamtkosten insgesamt hinzuzurechnen sei. Dementsprechend ermittelte das Finanzamt einen weitaus höheren Kilometersatz. Dies sah der Bundesfinanzhof in der Revision jedoch anders.

Periodengerechte Abgrenzung bei Bilanzierern

Anschaffungskosten eines Pkw werden bei der Fahrtenbuchmethode berücksichtigt, indem sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer aufgeteilt werden. Auch Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen sind zu verteilen, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss. Und das war hier der Fall, denn eine GmbH ist zur periodengerechten Abgrenzung verpflichtet. So musste für die Leasingsonderzahlung ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden, da es sich um Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag handelt.

Es besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip

Ob diese Gewinnermittlungsgrundsätze vom Arbeitgeber allerdings tatsächlich beachtet werden, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung der Bilanzierungsgrundsätze ergeben hätte. Denn es besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip, wonach auf der Arbeitgeberseite einerseits und auf der Arbeitnehmerseite andererseits stets korrespondierende Ansätze vorzunehmen sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 27/14


Flüchtlingshilfe: So werden Arbeitslohnspenden von Minijobbern behandelt

Viele Bürger engagieren sich sowohl privat als auch finanziell, um Flüchtlingen zu helfen. Arbeitnehmer haben dabei die Möglichkeit, auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zu verzichten. Diese Arbeitslohnspende behält der Arbeitgeber ein und leitet sie auf ein Spendenkonto weiter. Auch Minijobber können auf diese Weise für die Flüchtlingshilfe spenden. Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, was Arbeitgeber beachten müssen.

Sozialversicherung

Die Sozialabgaben müssen trotz der Spende aus dem gesamten Arbeitsentgelt berechnet und abgeführt werden. Dies gilt sowohl für die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung als auch für die Umlagen, die ein Arbeitgeber entrichtet.

Steuern

Bei Arbeitslohnspenden von 450 EUR-Minijobbern ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber den Lohn pauschal mit 2 % oder nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen versteuert:

  • Wird das Entgelt pauschal mit 2 % versteuert, dann muss die Pauschalsteuer auch von der Spende berechnet und an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Der Minijobber kann die Spende bei der Einkommensteuererklärung geltend machen und erhält so die steuerliche Entlastung, die seinen Gesamteinkünften entspricht.
  • Berechnet der Arbeitgeber die Einkommensteuer hingegen nicht pauschal, sondern nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen, greift die Steuerfreiheit. In diesen Fällen muss von der Arbeitslohnspende keine Einkommensteuer berechnet und abgeführt werden. Die steuerfreien Lohnteile fließen so nicht in die Einkommensteuererklärung ein und können deshalb bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht noch einmal geltend gemacht werden.

Quelle | Minijob-Zentrale, Information vom 29.10.2015 „Arbeitslohnspende zur Förderung der Flüchtlingshilfe“


Dienstreise-Kaskoversicherung mindert Kilometerpauschale nicht

Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit seinen privaten Pkw, kann er 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen oder sich den Betrag vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Schließt der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für dieses Fahrzeug ab, wird die Kilometerpauschale selbst dann nicht gemindert, wenn der Arbeitnehmer keine Vollkaskoversicherung für seinen Pkw hat. Dies hat das Bundesfinanzministerium klargestellt.

Beachten Sie | Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, dann führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern.

Quelle | BMF-Schreiben vom 9.9.2015, Az. IV C 5 – S 2353/11/10003


Sind Telefoninterviewer als Selbstständige oder als Arbeitnehmer einzustufen?

Ob eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausgeführt wird, hängt vom Gesamtbild der Verhältnisse ab. Aktuell musste der Bundesfinanzhof entscheiden, ob Telefoninterviewer einer Marktforschungsagentur als Selbstständige oder als Arbeitnehmer einzustufen sind.

Sachverhalt

Die Telefoninterviewer hatten die Aufgabe, mit den Befragten computerunterstützte Fragebögen durchzugehen und die Antworten zu erfassen. Die Interviews dauerten, teilweise von einem Supervisor überwacht, zwischen fünf und 25 Minuten. Sie wurden meist in Zeitblöcken von vier Stunden geleistet, vertraglich waren aber keine festen Arbeitszeiten vorgegeben. Für jedes abgeschlossene Interview stellte der Interviewer dem Auftraggeber monatlich ein Erfolgshonorar für seine vertraglich vereinbarte „freie Mitarbeit“ in Rechnung. Sozialleistungen wie Lohnfortzahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall wurden nicht gewährt.

Der Lohnsteuerprüfer und das Finanzgericht Köln stuften die Interviewer als Arbeitnehmer ein, was zu hohen Lohnsteuernachforderungen führte. Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Der Bundesfinanzhof bemängelte, dass das Finanzgericht wichtige Aspekte nicht berücksichtigt hat. Ferner wurden die Abgrenzungskriterien nicht richtig gewichtet. Beispielsweise wurde dem Unternehmerrisiko durch die Möglichkeit der Einkünftesteigerung durch Mehrarbeit oder des Honorarausfalls zu wenig Bedeutung beigemessen.

PRAXISHINWEIS | Entscheidend sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, die sich aus den vertraglichen Grundlagen und der tatsächlichen Umsetzung ergeben. Es gibt verschiedene Indizien (z.B. Weisungsgebundenheit, feste Bezüge, Urlaubsanspruch), die unterschiedlich zu gewichten sind.

Um Rechtssicherheit zu erhalten, können Arbeitgeber im Vorhinein die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status beantragen und parallel dazu beim Betriebsstättenfinanzamt eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft einholen.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.6.2015, Az. VI R 77/12


Broschüre: Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen

Die Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen stellt viele Arbeitgeber vor Fragen, die in einer aktuell veröffentlichten Broschüre der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantwortet werden. Die Broschüre kann auf der Website der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen werden. |

„Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“, so heißt die Informationsbroschüre der BA, die Betriebe über das Prozedere bei der Beschäftigung von Flüchtlingen informiert. Die BA erstellte die Broschüre gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).


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