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Es bleibt dabei: Miet- und Pachtzinsen sind bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen

Das Finanzgericht Hamburg hält die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer für verfassungswidrig, weil sie das Prinzip gleichmäßiger Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt und hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Das hat die Vorlage jedoch als unzulässig verworfen, sodass es bei der Hinzurechnung bleibt.

Das Bundesverfassungsgericht bemängelte u. a., dass das Finanzgericht nicht ausreichend dargelegt hat, warum es von der Verfassungswidrigkeit ausgeht. Ferner hätte sich das Finanzgericht Hamburg auch mit der entgegenstehenden Rechtsprechung anderer Finanzgerichte auseinandersetzen müssen.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 15.2.2016, Az. 1 BvL 8/12


Studienkosten der eigenen Kinder sind keine Betriebsausgaben

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster können Studienkosten der eigenen Kinder selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten.

Sachverhalt

Die Kinder des Unternehmensberaters (U) studierten Betriebswirtschaftslehre bzw. Business and Management und waren daneben im Unternehmen des U geringfügig beschäftigt. U schloss mit den Kindern Vereinbarungen, wonach er die Studienkosten übernahm und sich die Kinder verpflichteten, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die Kosten anteilig zurückzuzahlen. Die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Das Finanzgericht führte aus, dass Ausbildungskosten der eigenen Kinder keine Betriebsausgaben darstellen. U sei unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, sodass eine private Motivation vorgelegen habe. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Da eine Trennung nach objektiven Maßstäben nicht möglich sei, bleibe es beim Abzugsverbot.

Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Vielmehr sei die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheide. Zudem sei der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Zweifel zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.1.2016, Az. 4 K 2091/13 E


Gebühren für Kartenabwicklung von Sachbezügen kein Arbeitslohn

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR monatlich, dann fällt hierfür keine Lohnsteuer an. Nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene sind vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung (Setup-Gebühren) und das Aufladen von Wertguthabenkarten kein geldwerter Vorteil. Demzufolge ist die 44 EUR-Freigrenze hierdurch nicht betroffen.

Ebenfalls positiv: Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht auch durch die Übernahme des Serviceentgelts bei Job-Tickets kein geldwerter Vorteil.

Quelle | Thüringer Landesfinanzdirektion, Mitteilungen zum Lohnsteuer-Arbeitgeberrecht Nr. 3/2015 vom 23.12.2015


Finanzministerium rudert zurück: Doch keine Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

Das Bundesfinanzministerium hat sein viel diskutiertes Schreiben zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen aus 2015 aufgehoben. Damit gilt wieder die alte (bewährte) Rechtslage, wonach bei Abschlagszahlungen grundsätzlich noch keine Gewinnrealisierung eintritt.

Zum Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hatte Mitte 2014 Folgendes entschieden: Ermitteln Ingenieure oder Architekten ihren Gewinn mittels Bilanzierung, tritt die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) entstanden ist.

Dies nahm das Bundesfinanzministerium zum Anlass, die Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen auszuweiten. Denn nach der Verwaltungsanweisung aus 2015 sollten die Urteilsgrundsätze nicht nur für die inzwischen neu gefasste HOAI, sondern auch für Abschlagszahlungen nach § 632a BGB gelten, sodass auch andere Branchen (beispielsweise das Handwerk) betroffen gewesen wären. Trotz einer Übergangsregelung war die Kritik immens, sodass sich die Verwaltung nun dazu entschlossen hat, das Schreiben aufzuheben.

Neue Verwaltungsanweisung

Nach der neuen Verwaltungsanweisung fallen Gewinnrealisierungen nur für Abschlagszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) an, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.2014 beginnt (= Datum der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt).

Zur Vermeidung von Härten kann der aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze resultierende Gewinn gleichmäßig verteilt werden – und zwar entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.3.2016, Az. IV C 6 – S 2130/15/10001BFH-Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 25/11


Veranstaltung von Golfturnieren: Wann sind die Aufwendungen abziehbar?

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abziehen können. Und wie so oft im Steuerrecht kommt es hier auf den Einzelfall an: Denn im Fall einer Brauerei waren die Kosten abziehbar, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur ihre Aufwendungen nicht abziehen konnte.

Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme besteht nach dem Einkommensteuergesetz aber für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (Repräsentationsaufwendungen). Ausdrücklich fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen.

Hierzu gehören aber auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren, und zwar selbst dann – wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat –, wenn das Turnier von einer Versicherungsagentur in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wird und die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient.

PRAXISHINWEIS | Hätte der Unternehmer unmittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.

Anders entschied der Bundesfinanzhof jedoch im Fall einer Brauerei, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung einer nach der Brauerei benannten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte. Der Grund: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hatten die Turniere ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z. B. Geschäftspartnern der Brauerei sah der Bundesfinanzhof im Streitfall als rein zufällig an. Zudem fiel er im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht weiter ins Gewicht.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.12.2015, Az. IV R 24/13; BFH-Urteil vom 14.10.2015, Az. I R 74/13


Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer begrenzt

Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wollte über eine von ihm zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Obwohl die GmbH-Gründung und der Unternehmenskauf letztlich unterblieben, machte der Arbeitnehmer den Vorsteuerabzug für die von ihm bezogenen Beratungsleistungen geltend. Während das Finanzgericht Düsseldorf dieser Ansicht folgte, versagte der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug.

Maßgeblich ist die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH. So wäre der Arbeitnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben.

Als Gesellschafter einer – noch zu gründenden – GmbH bestand kein Recht auf Vorsteuerabzug. Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug beanspruchen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). So kommt ein Vorsteuerabzug z. B. in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber waren die Beratungsleistungen im Streitfall nicht übertragbar.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.11.2015, Az. V R 8/15


Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnung endet am 31.5.

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.5. des Folgejahres) gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.

Beachten Sie | Wurden gemischt genutzte Gegenstände in 2015 erworben und ist noch keine Zuordnungsentscheidung erfolgt, dann sollte dem Finanzamt die Zuordnung mit einem formlosen Schreiben angezeigt werden, wenn absehbar ist, dass dem Finanzamt die Jahreserklärung 2015 nicht bis zum 31.5.2016 vorliegen wird.

Quelle | A 15.2c Abs. 16 Umsatzsteuer-Anwendungserlass


Betriebsausgabenabzug: Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) verfassungswidrig ist.

Zum Hintergrund: Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Durch die Zinsschranke kommt es aber zu einer Abzugsbeschränkung. Danach sind Zinsaufwendungen abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. Der nichtabziehbare Aufwand ist regelmäßig in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen.

Beachten Sie | Unter gewissen Voraussetzungen ist die Zinsschranke jedoch nicht anzuwenden. Beispielsweise besteht eine Freigrenze (negativer Zinssaldo ist kleiner als 3 Mio. EUR), die vor allem kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verletzt die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie missachtet das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

Beachten Sie | Bereits 2013 hatte der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Zweifel geäußert. Dazu hatte das Bundesfinanzministerium aber einen Nichtanwendungserlass angeordnet.

Quelle | BFH, Beschluss vom 14.10.2015, Az. I R 20/15BFH, Beschluss vom 18.12.2013, Az. I B 85/13; BMF-Schreiben vom 13.11.2014, Az. IV C 2 – S 2742-a/07/10001 :009


Kassenführung: Frist für alte Registrierkassen läuft Ende 2016 ab

Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt auch eine ordnungsgemäße Kassenführung voraus. Derzeit ist es unter bestimmten Voraussetzungen noch unproblematisch, EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnungen und ohne Datenexportmöglichkeit einzusetzen. Aber nicht mehr lange: Denn diese Kassen dürfen nur noch bis Ende 2016 eingesetzt werden.

Für elektronische Registrierkassen gilt grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht. Ein Schreiben der Finanzverwaltung vom 26.11.2010 sieht jedoch für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können. Dieses Zugeständnis der Finanzverwaltung endet zum 31.12.2016, sodass diese Geräte nicht mehr lange einsetzbar sind.

Beachten Sie | Die Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die Anforderungen der ersten Kassenrichtlinie (vgl. das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.1.1996) vollumfänglich beachtet werden. Ziel dieser Richtlinie war es, den Unternehmer von der Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen zu befreien. Da aber auch die Überprüfungsmöglichkeit in Außenprüfungen erhöht werden sollte, fordert die Verwaltung nicht nur die Aufbewahrung von Z-Bons. Darüber hinaus sind u. a. auch die Organisationsunterlagen sowie alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse aufzubewahren.

PRAXISHINWEIS | Sofern Steuerpflichtige noch alte Registrierkassen einsetzen, ist dringend zu empfehlen, in eine „finanzamtssichere Kasse“ zu investieren. EDV-Registrierkassen mit Einzelaufzeichnungen und Datenexportmöglichkeit sowie PC-Kassensysteme sind bereits für unter 1.000 EUR erhältlich.

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2010, Az. IV A 4 – S 0316/08/10004-07; BMF-Schreiben vom 9.1.1996, Az. IV A 8 – S 0310 – 5/95


Blockheizkraftwerke: Erweiterte Übergangsregel für Zwecke des Investitionsabzugsbetrags

Nach neuer Verwaltungsmeinung ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) kein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Ausgenommen sind BHKW, die als Betriebsvorrichtung gelten. Bereits im letzten Jahr hatte die Verwaltung eine Übergangsregel geschaffen, die nun für in 2013 oder 2014 gebildete Investitionsabzugsbeträge (IAB) erweitert wurde.

Da BHKW nicht mehr als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, entfällt der steuermindernde IAB (bis zu 40 % der Anschaffungskosten). Ferner können die Anschaffungskosten nicht mehr über zehn Jahre abgeschrieben werden. Anzusetzen ist vielmehr die (längere) für Gebäude geltende Nutzungsdauer.

Aus Vertrauensschutzgründen können BHKW, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind, weiter als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden. Das Wahlrecht ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Wurde ein IAB in 2013 oder 2014 gewinnmindernd abgezogen und fand eine Investition bis Ende 2015 nicht statt, hätte die neue Sichtweise zur Folge, dass der IAB (inkl. Verzinsung) rückgängig zu machen wäre. Um dieses Ergebnis für 2016 zu vermeiden, können BHKW nach der auf Bund-Länder-Ebene erfolgten Abstimmung für diese Fälle weiter als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden, wenn sie bis zum 31.12.2016 angeschafft oder hergestellt werden. Das Wahlrecht ist mit der Veranlagung für den Zeitraum 2016 auszuüben.

Quelle | BayLfSt, Verfügung vom 11.1.2016, Az. S 2240.1.1-6/7 St 32


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